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Datenschutzprobleme landen wieder auf dem Tisch der Geschäftsleitung

10.10.200623:14 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Durch das erste Mittelstandentlastungsgesetz werden die Geschäftsführer in vielen Unternehmen zusätzlich belastet. Darauf weist Steffen Schröder, Datenschutzberater aus Krauschwitz in Sachsen, hin.

Durch die inzwischen in Kraft getretene Gesetzesänderung müssen Unternehmen keinen Datenschutzbeauftragten mehr bestellen, wenn nicht mehr als neun Personen regelmäßig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Bisher lag der Schwellenwert bei vier Arbeitnehmern.

Allerdings bleiben die sonstigen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes weiter gültig und sind von allen Unternehmen umzusetzen. Dazu gehören u. a. die Verpflichtung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auf das Datengeheimnis, die Gewährleistung der Rechte der Betroffenen, die Sicherstellung der rechtlichen Zulässigkeit der Datenverarbeitung sowie die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherheit. Diese Aufgaben landen wieder auf dem Tisch der Geschäftsleitung - so wird es ausdrücklich in der neuen Formulierung des Bundesdatenschutzgesetzes in § 4g Abs. 2a festgelegt: „Soweit bei einer nicht-öffentlichen Stelle keine Verpflichtung zur Bestellung eines Beauftragten für den Datenschutz besteht, hat der Leiter der nichtöffentlichen Stelle die Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 in anderer Weise sicherzustellen.“

Daneben sollte nicht übersehen werden, dass bestimmte Unternehmen weiter unabhängig von der Zahl der Beschäftigten einen Datenschutzbeauftragten bestellen müssen, beispielsweise wenn sie "Verfahren vornehmen, die der Vorabkontrolle unterliegen". Das betrifft genau genommen den gesamten Gesundheitssektor, weil es dort zur Verarbeitung besonders schützenswerter personenbezogener Daten kommt.

Nach wie vor sollten sich betroffene Unternehmer deshalb externe Hilfe in Datenschutzfragen sichern. Dabei kommt neben der Unterstützung des internen Datenschutzbeauftragten oder "Datenschutzverantwortlichen" auch die Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten in Frage - in Bezug auf Haftung und Kündigungsschutz oft die bessere Alternative.

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