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Schrottimmobilien - „Rechtslage eindeutig zu Lasten des Verbrauchers“

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(openPR) Jena. Von den Käufern so genannter Schrottimmobilien verlangen die Banken eine vollständige Rückzahlung der Darlehen, was derzeit viele Betroffene in den Ruin stürzt. Der Deutsche Verbraucherschutzring (DVS e.V.) aus Erfurt kritisiert, dass die deutsche Rechtsprechung die Umsetzung einer anlegerfreundlichen EU-Vorschrift offenbar verzögert. Allerdings können Anleger den Staat haftbar machen.



In den 90er Jahren hatten viele Kreditinstitute Immobilien samt Kreditfinanzierung vermittelt. Dabei suchten Anlageberater die Kunden ohne vorherige Terminvereinbarung in ihrer Privatwohnung auf und warben für eine Immobilienanlage im Rahmen eines Steuersparmodells. Geworben wurde insbesondere damit, dass die Verbraucher kein Eigenkapital einbringen mussten; zur Zahlung von Tilgung und Zinsen sollte der Verbraucher später allein durch erwirtschaftete Mieteinnahmen und Steuerersparnisse in der Lage sein. Wie sich in vielen Fällen herausstellte, erbrachte das Immobilieneigentum jedoch keineswegs die versprochenen Erträge. Viele Anleger konnten das Darlehen nicht mehr zurückzahlen und blieben auf einer unverkäuflichen „Schrottimmobilie“ sitzen.

Mangelnde Umsetzung der anlegerfreundlichen EU-Rechtsprechung

Die Kreditinstitute bestehen nach wie vor auf die vertragsgemäße Durchführung der Darlehen. Zwar können Anleger nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen die Darlehensverträge widerrufen, müssen aber sofort den vollen Betrag zuzüglich Zinsen auf den Tisch legen. In aller Regel ist der Darlehensnehmer dazu nicht in der Lage, weil es seine finanzielle Situation nicht zulässt. Da nach dem Haustürwiderrufsgesetz auch ein Widerruf des notariellen Kaufvertrages ausscheidet oder eine vollständige Rückabwicklung dieses fremdfinanzierten Engagements im Zusammenhang mit den Regelungen des Verbraucherkreditgesetzes nicht in Betracht kommt, bringt ein Widerruf des Darlehensvertrages dem Kreditnehmer also keinerlei Vorteil. Nutznießer dieser „bankenfreundlichen Rechtsprechung“ – so das Branchenblatt kapital-markt intern – sind allein die Banken.

Dabei gibt es längst eine kundenfreundliche EU-Regelung, nach der die nationale Rechtsprechung – also auch die deutsche – geeignete Maßnahmen zum Schutz des Verbrauchers bereitstellen muss, wenn es der Vermittler versäumt hat, den Kunden über sein Widerrufsrecht aufzuklären. Dazu gehört beispielsweise, dass die Bank bei Verstoß gegen die Belehrungspflicht das Risiko der Darlehensverwendung zu tragen hat. Nach einem kürzlich veröffentlichten Rechtsgutachten gilt dies auch für den Fall, dass der Immobilienkaufvertrag zeitlich vor dem Darlehensvertrag abgeschlossen wurde.

Allerdings wurde diese EU-Vorschrift in Deutschland noch immer nicht umgesetzt. „Es ist höchste Zeit, dass unsere Gerichte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) endlich eine geeignete Regelung vorlegen“, sagt Verbraucheranwalt Lars Lüthke aus Jena, der mit dem Deutschen Verbraucherschutzring (DVS e.V.) zusammenarbeitet. Solange das EU-Recht nicht umgesetzt ist, haben Betroffene allerdings eine andere Chance: Verbraucher, die nach dem 23.12.1987 in einer Haustürsituation solche Darlehensverträge abgeschlossen haben und nicht ausreichend über ihre Rechte aufgeklärt wurden, können nach EU-Recht einen noch nicht verjährten Staatshaftungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland geltend machen.


Pressekontakt:
DVS Deutscher Verbraucherschutzring e.V.
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Peter Speier
Brühler Hohlweg 7
99094 Erfurt
Tel. 0361/2279429
E-Mail E-Mail
E-Mail
Web www.dvs-ev.net

Der Deutsche Verbraucherschutzring (DVS)

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