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Schlussfolgerungen aus Strafverfahren VIP und OLG Rechtsprechung

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(openPR) Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, macht auf weitere interessante Themen aufmerksam, die sich bei der Umsetzung von Schadensersatzansprüchen von Anlegern der Medienfonds VIP 3 und 4 ergeben haben. Ein Teil dieser Erkenntnisse ist auch für ähnliche Fallgestaltungen bei Fonds anderer Anbieter und im Hinblick auf weitere Anlageberater, insbesondere Banken und Sparkassen, von Interesse.



1. Die Beobachtung des Strafverfahrens vor dem Landgericht München auf für zivilrechtliche Auseinandersetzungen verwendbare Erkenntnisse hinterlässt den Eindruck, dass die Bewertung der strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beschuldigten davon abhängt, ob die „Wanderung“ von 80 % der Anlegergelder zu den „garantierenden“ Banken aus dem Blickwinkel allein der vertraglichen Gestaltung zu beurteilen ist oder mit dem „gesunden Menschenverstand“.

Nicht unwahrscheinlich wird der Ausgang des Strafprozesses entscheidende steuerliche Fragen ungeklärt bleiben lassen. Antworten darauf wird frühestens das Finanzverfahren bringen, das Jahre andauern wird.

Im rechtlichen Sinne ist schadensbegründend allerdings schon die damit einhergehende Ungewissheit. Geschädigte VIP-Anleger, die insbesondere ihre Berater in Anspruch nehmen wollen, müssen und sollten nicht abwarten, was die Zukunft zu dieser Thematik bringen wird.

2. Das Oberlandesgericht Koblenz bemisst die Verpflichtungen einer eine Steuer sparende Fondsbeteiligung vermittelnden Bank, dem Kunden alle zweckdienlichen Informationen mitzuteilen, nach dem Wertpapierhandelsgesetz. Dessen § 37a WpHG sieht eine Kenntnis unabhängige Verjährung von Ersatzansprüchen in drei Jahren von dem Zeitpunkt an vor, in dem der Anspruch entstanden ist. Insoweit kann abzustellen sein auf den Fondsbeitritt.

Obwohl es höchst zweifelhaft ist, ob das Wertpapierhandelsgesetz auf Bankberatungen im Zusammenhang mit Medienfonds überhaupt anwendbar ist, weil diese Anlageform schon von der Definition her nicht unter die Vorschriften dieses Spezialgesetzes fällt, erweist sich einmal mehr, dass im Hinblick auf die Verjährung von Schadensersatzansprüchen nicht von einer eindeutigen und zweifelsfrei schon jetzt geklärten Rechtslage ausgegangen werden kann.

Nimmt man hinzu, dass die Wiederholung einer Verjährungsverzichtserklärung durch die Commerzbank im Februar ausdrücklich nur auf Vermittlung der Fonds VIP 3 und 4 abhebt und damit Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung ausgeklammert haben dürfte, rät die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte aus anwaltlicher Vorsorge, nicht einfach abzuwarten, insbesondere dann nicht, wenn sich der Beitrittszeitpunkt bei VIP 4 in Kürze zum dritten Mal jährt. Von eindeutiger rechtlicher Unbedenklichkeit kann keine Rede sein. Einige im Internet kursierende Einschätzungen der Rechtslage sind bedenklich. Wer ausschließen will, dass er bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen beratende Banken später als 3 Jahre nach dem Fondsbeitritt darauf angewiesen sein könnte, dem Kreditinstitut eine vorsätzliche Pflichtverletzung nachweisen zu müssen, sollte rechtzeitig etwas unternehmen. Bei den meisten VIP 4 Anlegern ist der relevante Zeitraum noch nicht abgelaufen.

Die BSZ® Anlegerschutzkanzlei Jens Graf wiederholt deshalb noch einmal die dringliche Empfehlung, insbesondere Anleger der Fonds VIP 3 und 4, aber auch Geschädigte anderer Medienfonds sollten sich nicht in möglicherweise trügerischer Sicherheit wiegen, eine Entscheidung über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf die lange Bank schieben zu können um erst einmal abzuwarten, ob sich nicht doch noch „alles zum Guten wenden“ wird. In den meisten Fällen gibt es keine Veranlassung zu solchen Hoffnungen, da insbesondere beim Wegfall der steuerlichen Vorteile solcher Modelle die Rentabilität äußerst fragwürdig ist. Spätestens nach dem Erhalt der Protokolle über die Gesellschafterversammlungen sollten VIP 3 und 4 Anleger den Rat eines spezialisierten Rechtsanwaltes in Anspruch nehmen. In der Regel zahlen Rechtsschutzversicherungen, wenn die Voraussetzungen für den bedingungsgemäßen Eintritt gegeben sind, die Kosten, die sich aus einer Inanspruchnahme etwa beratender Banken ergeben.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen.
Die BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" wird durch die erfahrenen Anlegerkanzleien Jens Graf Rechtsanwälte (Düsseldorf) Dr. Steinhübel & von Buttlar (Stuttgart), CLLB (München) und vertreten.
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Groß-Zimmerner-Str. 36 a, 64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
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Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 05.05.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

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Für die Betroffenen notleidender Kapitalanlagen stellt sich häufig die Frage, wie sie sich verhalten sollen, wenn die Anlage Probleme aufwirft oder gar vor dem Totalverlust steht. An wen sollen sie sich wenden? Sollen sie dem schlechten noch gutes Geld hinterher werfen? In dieser Situation sprechen wichtige Argumente für den Beitritt zu einer BSZ® Interessengemeinschaft.

Es hat sich in den vergangenen Jahren gezeigt, dass die Sachverhalte im Zusammenhang mit notleidenden Kapitalanlagen immer komplexer und komplizierter werden. Für die Entscheidung über das konkrete Vorgehen ist es deshalb hilfreich, möglichst viele belegbare Informationen beispielsweise über interne Vorgänge bei der Anlagegesellschaft, über mögliche Verfehlungen der Verantwortlichen oder über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit etwaiger Anspruchsgegner zu haben. Gerade wenn viele Anleger sich zu einer Gemeinschaft zusammenschließen, lassen sich aus diesem Kreis heraus zahlreiche nützliche Informationen sammeln. Die BSZ® Interessengemeinschaft ist hierfür Anlaufstelle und Forum.

Mit der Informationsbeschaffung allein ist es aber noch nicht getan. Für eine fachkundige Betreuung muss jeder einzelne Fall juristisch bewertet werden. Dies besorgen auf das Kapitalanlagerecht spezialisierte Rechtsanwälte.

Der BSZ® e.V. arbeitet mit Kanzleien zusammen, die in diesem Bereich nach Meinung von Marktbeobachtern zu den Besten in Deutschland gehören.

Die Anwälte haben langjährige Erfahrungen in allen Bereichen des Kapitalanlagerechts; sie haben ihre Fähigkeiten außerdem durch eine Vielzahl von ober- oder gar höchstrichterlichen Urteilen und durch hunderte von Vergleichen für ihre Mandanten unter Beweis gestellt. Der BSZ® e.V. vermittelt den Kontakt zu denjenigen Anwälten, die die betreffende Interessengemeinschaft betreuen.
Der BSZ® e.V. arbeitet nicht mit Personen oder Unternehmen zusammen, die Kapitalanlagen entwickeln, initiieren oder vermitteln. Deshalb ist die Betreuung im Rahmen der Interessengemeinschaften umfassend und nicht in irgendeiner Weise eingeschränkt.

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