openPR Recherche & Suche
Presseinformation

Vergleichende Werbung: OLG billigt Testbezug

 (© MTR Legal Rechtsanwälte)
(© MTR Legal Rechtsanwälte)

(openPR) Hamburg, 26. Oktober 2026. Eine vergleichende Werbeaussage kann zulässig sein, wenn sie auf zutreffenden Testergebnissen beruht und verständlich erläutert wird. Das zeigt das nicht rechtskräftige Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 2. Juli 2026 – 5 U 25/25.

Werbeanzeige stellt Testergebnisse gegenüber

Gegenstand des Verfahrens war eine im Dezember 2024 veröffentlichte Zeitschriftenanzeige für klassische Geschirrspülmaschinentabs. Der Hersteller hob hervor, dass sein Produkt in einer Untersuchung der Stiftung Warentest besser als ein Konkurrenzprodukt abgeschnitten habe. Ein Sternchenhinweis verwies auf ergänzende Angaben zum Test aus der Ausgabe 2/2024.

Insgesamt waren 15 herkömmliche Geschirrspülmaschinentabs untersucht worden. Das beworbene Produkt belegte mit der Gesamtnote 2,3 den zweiten Platz, während das verglichene Produkt deutlich schlechter bewertet wurde. Dessen Anbieterin sah in der Anzeige eine Irreführung der Verbraucher und eine unzulässige Herabsetzung ihres Produkts.

Das Landgericht Hamburg hatte dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zunächst stattgegeben und diese Entscheidung mit Urteil vom 20. März 2025 bestätigt. Auf die Berufung der werbenden Herstellerin änderte das OLG Hamburg die Entscheidung und wies den Verfügungsantrag zurück. Die Antragstellerin muss nach dem Urteil die Kosten des Rechtsstreits tragen.

Gesamte Gestaltung der Anzeige ist maßgeblich

Nach Auffassung des OLG Hamburg durfte die hervorgehobene Werbeaussage nicht isoliert bewertet werden. Entscheidend sei, wie ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher die Anzeige insgesamt wahrnehme. Dabei seien auch deutlich zugeordnete und hinreichend verständliche Erläuterungen in einem Sternchentext zu berücksichtigen.

Die ergänzenden Angaben benannten die geprüfte Produktart und erläuterten die maßgeblichen Bewertungen. Da die wiedergegebenen Noten dem tatsächlichen Testergebnis entsprachen, erkannte das Gericht keine Verfälschung des Tests. Die pointierte Aussage habe den belegten Leistungsunterschied zusammengefasst, ohne dem Publikum einen unzutreffenden Prüfungsumfang oder ein anderes Ergebnis zu vermitteln.

Auch eine unlautere Herabsetzung im Sinne von § 6 Abs. 2 UWG verneinte das OLG Hamburg. Die Aussage habe zwar die Überlegenheit des beworbenen Produkts betont, sei aber auf einen tatsächlichen und überprüfbaren Vergleich gestützt gewesen. Die Grenze zu einer unsachlichen Abwertung des Konkurrenzprodukts sei deshalb nach Ansicht des Gerichts nicht überschritten worden.

Folgen für Werbung mit Produkttests

„Die Entscheidung macht deutlich, dass Unternehmen bei vergleichender Werbung nicht nur den hervorgehobenen Slogan, sondern die vollständige Darstellung im Blick behalten müssen“, sagt Rechtsanwalt Michael Rainer, MTR Legal Rechtsanwälte. „Für die wettbewerbsrechtliche Einordnung kommt es darauf an, ob der Vergleich sachlich überprüfbar bleibt und ergänzende Informationen für Verbraucher klar zugänglich sind.“

Aus dem Urteil ergeben sich für die Gestaltung testbezogener Werbung mehrere wesentliche Gesichtspunkte:

  • Die angegebene Bewertung muss dem veröffentlichten Testergebnis entsprechen.
  • Die geprüfte Produktkategorie und der Umfang des Vergleichs sollten eindeutig erkennbar sein.
  • Ein Sternchenhinweis muss der hervorgehobenen Aussage klar zugeordnet und verständlich formuliert sein.
  • Vergleichende Aussagen dürfen Mitbewerber oder deren Produkte nicht unsachlich herabsetzen.

Ein erläuternder Hinweis kann eine zugespitzte Aussage in ihren tatsächlichen Zusammenhang einordnen, beseitigt aber nicht automatisch jede mögliche Irreführung. Unternehmen sollten deshalb vor einer Veröffentlichung prüfen, ob der Blickfang und die ergänzenden Angaben zusammen ein zutreffendes Gesamtbild ergeben. Da das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, bleibt der weitere Verfahrensgang abzuwarten.

MTR Legal Rechtsanwälte bietet Unternehmen Beratung bei Fragen zur Gestaltung vergleichender und testbezogener Werbung an.

Weitere Informationen: https://www.mtrlegal.com/olg-hamburg-zur-zulaessigkeit-vergleichender-werbung/

Verantwortlich für diese Pressemeldung:

News-ID: 1328214
 108

Pressebericht „Vergleichende Werbung: OLG billigt Testbezug“ bearbeiten oder mit dem "Super-PR-Sparpaket" stark hervorheben, zielgerichtet an Journalisten & Top50 Online-Portale verbreiten:

PM löschen PM ändern
Disclaimer: Für den obigen Pressetext inkl. etwaiger Bilder/ Videos ist ausschließlich der im Text angegebene Kontakt verantwortlich. Der Webseitenanbieter distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen. Wenn Sie die obigen Informationen redaktionell nutzen möchten, so wenden Sie sich bitte an den obigen Pressekontakt. Bei einer Veröffentlichung bitten wir um ein Belegexemplar oder Quellenennung der URL.

Pressemitteilungen KOSTENLOS veröffentlichen und verbreiten mit openPR

Stellen Sie Ihre Medienmitteilung jetzt hier ein!

Jetzt gratis starten

Weitere Mitteilungen von MTR Legal Rechtsanwälte Pressearchiv

Bild: EuGH klärt Spielraum bei Fremdwährungsdarlehen
EuGH klärt Spielraum bei Fremdwährungsdarlehen
Berlin, 31. Oktober 2026. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Anforderungen an die Rückabwicklung eines wegen missbräuchlicher Klauseln unwirksamen Fremdwährungsdarlehens präzisiert. Eine Verrechnung gegenseitiger Ansprüche von Verbrauchern und Banken bleibt möglich, wenn das nationale Recht sie zulässt und der unionsrechtliche Verbraucherschutz gewahrt wird. Nationale Gerichte behalten Spielraum bei der Abrechnung Der EuGH entschied mit Urteil vom 10. September 2026 – C‑510/25, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie…
Bild: Maklervertrag: Textform entscheidet über Provision
Maklervertrag: Textform entscheidet über Provision
München, 31. Oktober 2026 – Das LG München I hat mit Urteil vom 13. Mai 2026 – 3 O 13657/25 einen Provisionsanspruch von rund 15.000 Euro mangels formwirksamen Maklervertrags abgewiesen. Nach Zurückweisung der Berufung durch das OLG München, Beschluss vom 22. Oktober 2026 – 8 U 1651/26, ist die Entscheidung rechtskräftig. WhatsApp-Nachrichten belegten die Provisionsabrede nicht Ausgangspunkt des Rechtsstreits war der Verkauf einer Eigentumswohnung in Bayreuth. Der Makler trug vor, der Eigentümer habe ihn damit beauftragt, gegen Provision ei…

Das könnte Sie auch interessieren:

Bild: BGH zum Handel mit Imitaten als unlautere vergleichende WerbungBild: BGH zum Handel mit Imitaten als unlautere vergleichende Werbung
BGH zum Handel mit Imitaten als unlautere vergleichende Werbung
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Handel mit Markenparfümimitaten nicht als unlautere vergleichende Werbung nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG untersagt werden kann, wenn keine klare und deutliche Imitationsbehauptung erfolgt, sondern lediglich Assoziationen an die Originale geweckt …
Vergleichende Werbung
Vergleichende Werbung
… und Entwicklung von Werbung investiert. Vielen scheint es die beste Werbung zu sein, sich konkret mit den eigenen Vorzügen vergleichend von der Konkurrenz abzusetzen. Von vergleichender Werbung kann aber nur die Rede sein, wenn diese „unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von diesem an-gebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.“ …
Wettbewerbszentale - Billig-Parfums dürfen sich in Vergleichslisten nicht auf das teure Original berufen
Wettbewerbszentale - Billig-Parfums dürfen sich in Vergleichslisten nicht auf das teure Original berufen
Die Verwendung von Parfum-Vergleichslisten stellt eine wettbewerbswidrige vergleichende Werbung dar, die den guten Ruf einer Marke unzulässig ausnutzt. Ein Hersteller von weltweit bekannten Luxusparfums hatte gegen einen Anbieter von Billig-Parfums geklagt. Der Anbieter der Billig-Parfums verkauft Imitate der teuren Original-Düfte. Zum besseren Verkauf …
Bild: RECHTLEGAL - Newsticker 38 + 39/2006 vom 05.10.2006Bild: RECHTLEGAL - Newsticker 38 + 39/2006 vom 05.10.2006
RECHTLEGAL - Newsticker 38 + 39/2006 vom 05.10.2006
… Versicherungsvertrages ist der 30. November des Jahres. Den Zeitraum bis dahin sollten die Versicherungsnehmer nutzen, sich nach anderen Gesellschaften umzusehen. Wettbewerbsrecht - Vergleichende Werbung Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Klage des Lebensmittel-Discounters Lidl gegen den Konkurrenten Colruyt zum Anlass genommen, sich wieder einmal …
Bild: Vergleichende Werbung im Wettbewerbsrecht: Was Unternehmen rechtlich beachten müssenBild: Vergleichende Werbung im Wettbewerbsrecht: Was Unternehmen rechtlich beachten müssen
Vergleichende Werbung im Wettbewerbsrecht: Was Unternehmen rechtlich beachten müssen
Vergleichende Werbung ist ein beliebtes Marketinginstrument, um Produkte oder Dienstleistungen gegenüber Wettbewerbern hervorzuheben. Doch viele Unternehmen unterschätzen die rechtlichen Grenzen solcher Werbemaßnahmen. Die Kanzlei LoschelderLeisenberg Rechtsanwälte aus München erläutert, wann vergleichende Werbung zulässig ist – und wann sie gegen das …
Bild: BGH: Vergleichende Werbung mit fremden Markennamen kann zulässig seinBild: BGH: Vergleichende Werbung mit fremden Markennamen kann zulässig sein
BGH: Vergleichende Werbung mit fremden Markennamen kann zulässig sein
Die Verwendung eines fremden Markennamens in vergleichender Werbung stellt nicht automatisch eine Verletzung des Markenrechts das. Das geht aus einem Urteil des BGH hervor (Az.: I ZR 167/13). GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Es stellt für sich allein keine unlautere …
Vergleichende Werbung mit zwei gegenübergestellten Kassenbons ohne Erläuterung unzulässig
Vergleichende Werbung mit zwei gegenübergestellten Kassenbons ohne Erläuterung unzulässig
… unmittelbar die Vorteile aufzeigt – im Optimalfall im direkten Vergleich mit den Produkten der Konkurrenz. Doch sind an Werbung klare rechtliche Vorgaben gestellt, besonders bei vergleichender Werbung. So hat der Europäische Gerichtshof am 18.11.2010 (Az.: C-159/09) in einem Fall entschieden, in dem ein Unternehmen eine Werbung veröffentlicht hatte, in der …
EuGH-Urteil zu vergleichender Werbung: Informationsrechte der Verbraucher gestärkt - Darauf müssen Unternehmen jetzt achten
EuGH-Urteil zu vergleichender Werbung: Informationsrechte der Verbraucher gestärkt - Darauf müssen Unternehmen jetzt achten
Brüssel/Bonn, ne-na.de - Vergleichende Werbung darf sich nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes http://curia.europa.eu auf ganze Warensortimente beziehen, muss aber vom Verbraucher nachprüfbar sein (EuGH, C-356/04). Geklagt hatte der Discounter Lidl Belgien gegen die belgische Supermarktkette Colruyt http://www.colruyt.be . Sie hatte damit …
Bild: Unlautere Werbung - Kein Preisvergleich ohne Preisangabe
Unlautere Werbung - Kein Preisvergleich ohne Preisangabe
Werden bei Preisvergleichen Tarife mit und auch ohne Preisangabe genannt, ist dies eine unzulässige vergleichende Werbung und ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Das hat das OLG Köln entschieden. Ob Reise, Versicherung oder andere Dienstleistungen - in Zeiten des Internets neigen Verbraucher dazu, Angebote online zu vergleichen. Vergleichsportale, …
Bild: Potenziale vergleichender Werbung zu wenig genutzt. Goldmedia Custom Research GmbH neu gegründet
Potenziale vergleichender Werbung zu wenig genutzt. Goldmedia Custom Research GmbH neu gegründet
… erfolgreich eingesetzt, unter anderem zur Untersuchung von TV-Serien-Piloten oder interaktiven TV-Formaten, von Anzeigenkampagnen und Internetseiten. Auch zur Analyse vergleichender TV-Werbung wurde der MWA bereits genutzt. ++++ Anlehnend vergleichende TV-Werbung kann Konkurrenzvorteile verschaffen Vergleichende Werbung erregt Aufsehen. Ein aktuelles …
Sie lesen gerade: Vergleichende Werbung: OLG billigt Testbezug