(openPR) Stuttgart, 13. Oktober 2026 – Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerden gegen den Musterentscheid des Oberlandesgerichts Celle im Kapitalanleger-Musterverfahren zur Porsche Automobil Holding SE und zur Volkswagen AG zurückgewiesen. Damit ist rechtskräftig geklärt, dass die verfolgten Feststellungsziele den geltend gemachten Schadensersatzansprüchen in den ausgesetzten Ausgangsverfahren nicht zum Erfolg verhelfen.
BGH bestätigt Musterentscheid des OLG Celle
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand der damalige Versuch der Porsche Automobil Holding SE, ihre Beteiligung an der Volkswagen AG auszubauen. Geprüft wurde insbesondere, ob Porsche im Zeitraum vom 3. März 2008 bis zum 6. Oktober 2008 gegenüber dem Kapitalmarkt unzutreffend bestritten hatte, eine qualifizierte Mehrheit an Volkswagen anzustreben. Außerdem ging es um die Frage, ob der Markt für VW-Stammaktien durch Optionsstrategien gezielt verengt worden sei.
Der Musterentscheid des Oberlandesgerichts Celle vom 23. Mai 2022 war im Kapitalanleger-Musterverfahren ergangen, das 2017 begonnen hatte. In dem Verfahren wurden Feststellungsziele von 42 Klägern gebündelt; verhandelt wurde am Landgericht Hannover. Der Bundesgerichtshof hat die hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerden mit Beschluss vom 21. Juli 2026 zurückgewiesen, der am 30. September 2026 bekanntgegeben wurde.
Nach der Entscheidung bestand im geprüften Zeitraum bis Oktober 2008 im Rahmen der verfolgten Feststellungsziele weder eine rechtliche noch eine sittliche Pflicht der Porsche Automobil Holding SE, ihre Absichten zum Beteiligungsaufbau gegenüber dem Kapitalmarkt offenzulegen. Die damaligen Mitteilungen waren nach Auffassung des Bundesgerichtshofs aus Sicht eines verständigen Anlegers nicht grob unrichtig. Damit blieb die wesentliche Beurteilung des Oberlandesgerichts Celle bestehen.
Grenzen des Kapitalanleger-Musterverfahrens
Der Bundesgerichtshof stellte zugleich klar, dass eine Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB bei Marktmanipulationen nach § 20a WpHG a.F. grundsätzlich auch gegenüber Anlegern in Betracht kommen kann, deren Geschäfte Finanzinstrumente anderer Emittenten betreffen. Für die im konkreten Musterverfahren verfolgten Feststellungsziele führte dieser Grundsatz jedoch nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Entscheidung schließt solche Ansprüche daher nicht allgemein aus, setzt aber hohe Anforderungen an ihre Begründung.
Eine besondere Rolle spielte auch die Mitteilung vom 26. Oktober 2008, wonach Porsche direkt und über Optionen Zugriff auf insgesamt 74,1 Prozent der VW-Stammaktien gehabt habe. Der Bundesgerichtshof hielt für möglich, dass diese Mitteilung irreführende Angaben zur Marktsituation enthalten haben könnte. Für den Ausgang der im Musterverfahren maßgeblichen Feststellungsziele änderte dies nach der Entscheidung jedoch nichts.
Kartell- und wettbewerbsrechtliche Feststellungsziele wurden inhaltlich nicht geprüft. Der Bundesgerichtshof begründete dies damit, dass solche Ziele im Kapitalanleger-Musterverfahren nicht statthaft seien. Eine sachliche Bewertung der kartell- oder wettbewerbsrechtlichen Fragen ist damit in diesem Rahmen nicht erfolgt.
Folgen für Anleger und Unternehmen
Nach den bekannt gewordenen Angaben hatten 40 Kläger, überwiegend US-amerikanische Hedgefonds, Schadensersatz in Höhe von 5,4 Milliarden Euro verlangt. Zu den Anspruchstellern zählten Frühverkäufer, die VW-Aktien vor dem 26. Oktober 2008 veräußert hatten, sowie Leerverkäufer, die sich nach dem Short Squeeze zu höheren Preisen eindecken mussten. Die rechtskräftige Entscheidung bindet sechs ausgesetzte Ausgangsverfahren, die nun formal abgewiesen werden müssen.
Rechtsanwalt Michael Rainer, MTR Legal Rechtsanwälte, ordnet die Entscheidung wie folgt ein: „Die Entscheidung zeigt, dass kapitalmarktrechtliche Schadensersatzansprüche nicht allein an nachträglich als problematisch empfundene Marktbewegungen anknüpfen können. Für Unternehmen und Investoren bleibt entscheidend, welche konkreten Informationspflichten im jeweiligen Zeitraum bestanden und welche Feststellungsziele in einem Musterverfahren überhaupt statthaft sind.“
Für Betroffene verdeutlicht der Beschluss, dass die Abgrenzung zwischen Kapitalmarktkommunikation, Marktmanipulation und deliktischer Haftung sorgfältig geprüft werden muss. Unternehmen sollten öffentliche Aussagen zu Beteiligungsaufbau, Strategie und Finanzinstrumenten konsistent dokumentieren und auf ihre Kapitalmarktrelevanz hin bewerten. Investoren sollten bei vergleichbaren Streitigkeiten beachten, dass ein Kapitalanleger-Musterverfahren nur bestimmte Feststellungsziele bündelt und nicht jede angrenzende Frage inhaltlich klärt.
Die wesentlichen Punkte der Entscheidung lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Die Rechtsbeschwerden gegen den Musterentscheid des OLG Celle wurden mit Maßgaben zurückgewiesen.
- Für den geprüften Zeitraum bis Oktober 2008 bestand nach den Feststellungszielen keine Offenlegungspflicht zu den Beteiligungsabsichten.
- Die Mitteilungen waren aus Sicht eines verständigen Anlegers nicht grob unrichtig.
- Kartell- und wettbewerbsrechtliche Feststellungsziele waren im Musterverfahren nicht statthaft.
- Sechs ausgesetzte Ausgangsverfahren sind an die rechtskräftige Entscheidung gebunden.
MTR Legal Rechtsanwälte berät Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen zu Fragen des Kapitalmarktrechts, insbesondere bei Informationspflichten, Musterverfahren und Schadensersatzansprüchen. Weitere Informationen: https://www.mtrlegal.com/bgh-weist-beschwerden-im-porsche-vw-musterverfahren-ab/

MTR Legal Rechtsanwälte ist eine bundesweit und international tätige Full-Service-Wirtschaftskanzlei. Die Sozietät berät Unternehmen, institutionelle Investoren und vermögende Privatpersonen in den Bereichen Gesellschafts-, Steuer-, Handels-, Vertrags-, Vertriebs-, Kapitalmarkt- und Bankrecht.

















