(openPR) Laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 23. April 2026 in der Rechtssache C-2024/25 endet ein Handelsvertretervertrag nicht mit dem Zugang der Kündigung, sondern erst nach Ablauf der Kündigungsfrist. Damit bleiben die Schutzbestimmungen der Handelsvertreter-Richtlinie 86/653/EWG bis zum Ende der Kündigungsfrist gültig, was vor allem bei Ausgleichs- und Entschädigungsfragen von Bedeutung ist.
Stärkung der Handelsvertreter durch EuGH-Urteil – C-2024/25
Das Urteil stärkt die Position der Handelsvertreter bei der Vertragsbeendigung. Es verhindert, dass Schutzrechte während der Kündigungsfrist durch Abwicklungs- oder Verzichtsvereinbarungen ausgehebelt werden. Dies ist besonders relevant, wenn Unternehmen schnelle Einigungen über Ausgleich, Entschädigung oder Schadenersatz anstreben.
Hintergrund des Verfahrens: Kündigung von Handelsvertreterverträgen
Der Fall basiert auf einem belgischen Rechtsstreit, in dem mehrere Handelsvertretergesellschaften gegen eine Bank vorgingen, die die Verträge gekündigt hatte. Während der Kündigungsfrist wurde eine umfassende Vereinbarung über Zahlungen und Ansprüche getroffen, die später von den Handelsvertretern als unter Druck abgeschlossen und gegen Schutzvorschriften verstoßend angefochten wurde.
Diskussion: Anwendung von Schutzvorschriften bis zum Fristablauf
In den unteren Instanzen hatte die Klage zunächst keinen Erfolg, da die Gerichte annahmen, die Handelsvertreter könnten nach Zugang der Kündigung wieder frei handeln. Die Handelsvertreter argumentierten jedoch, dass das belgische Wirtschaftsgesetz einen Verzicht vor Vertragsende nicht zulasse, woraufhin der belgische Kassationshof den EuGH um Klärung bat.
EuGH: Vertragsbeendigung erst nach Kündigungsfrist
Der EuGH entschied zugunsten der Handelsvertreter und stellte fest, dass der Vertrag erst mit Ablauf der Kündigungsfrist endet. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die Schutzregelungen der Richtlinie uneingeschränkt wirksam, um Benachteiligungen durch Vereinbarungen während der Kündigungsfrist zu verhindern.
Rechtsgrundlage: Artikel 17–19 der Richtlinie
Der EuGH beruft sich auf den Schutz selbstständiger Handelsvertreter durch die Richtlinie 86/653/EWG, besonders bei Vertragsbeendigung. Artikel 17 und 18 regeln Ausgleich und Entschädigung, während Artikel 19 Abweichungen zum Nachteil der Handelsvertreter vor Vertragsende untersagt.
Kündigungsfristen als Schutzmaßnahme – Bedeutung des Zeitpunkts
Der EuGH betont, dass die Mindestkündigungsfristen der Richtlinie nicht unterschritten werden dürfen, um den Schutz bis zum Fristablauf zu gewährleisten. Der Zeitpunkt des Vertragsendes beeinflusst auch die Berechnung von Ansprüchen, da die wirtschaftlichen Vorteile des Unternehmers aus den Kundenbeziehungen des Handelsvertreters berücksichtigt werden.
Relevanz für Deutschland: Bedeutung für § 89b HGB und Abwicklungsvereinbarungen
Das Urteil betrifft auch Deutschland, da es die Auslegung einer EU-Richtlinie betrifft. Abwicklungsvereinbarungen während der Kündigungsfrist sollten geprüft werden, da sie rechtlich angreifbar sein könnten, wenn sie zwingende Rechte verkürzen. Ausgleichsansprüche nach § 89b HGB bleiben ein wichtiges Thema, und Unternehmen sollten die unionsrechtlichen Vorgaben beachten.
Fazit
Das EuGH-Urteil vom 23. April 2026 (C-2024/25) verdeutlicht, dass ein Handelsvertretervertrag erst mit Ablauf der Kündigungsfrist endet. Unternehmen müssen deshalb bei Verhandlungen während der Kündigungsfrist Vorsicht walten lassen, während Handelsvertreter von erhöhter Rechtssicherheit profitieren.
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