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Rechtliche Unwirksamkeit verspäteter WhatsApp-Vertragsannahmen

07.06.202608:01 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
 (© MTR Legal Rechtsanwälte)
(© MTR Legal Rechtsanwälte)

(openPR) Vertragsangebote, die per WhatsApp übermittelt werden, unterliegen denselben zivilrechtlichen Grundsätzen wie Angebote über andere elektronische Kommunikationswege. Insbesondere § 147 BGB ist hier entscheidend. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in seinem Urteil vom 18. Mai 2026 (Az.: 9 U 27/25) klargestellt, dass eine verspätete Annahme, selbst bei Nutzung eines Messenger-Dienstes wie WhatsApp, unwirksam bleibt.

Sachverhalt

Vertragsangebot über WhatsApp

Im zugrunde liegenden Fall stritten die Parteien über das Zustandekommen eines Vertrages. Das Angebot wurde per WhatsApp-Nachricht versandt, jedoch reagierte der Empfänger nicht umgehend, sondern nahm das Angebot erst zu einem späteren Zeitpunkt an.

Der Streitpunkt zwischen den Parteien war, ob die verspätete Annahmeerklärung dazu führte, dass kein gültiger Vertrag zustande kam.

Fristen bei Angebot und Annahme

Das Gericht musste entscheiden, welche Annahmefrist für ein per Messenger-Dienst übermitteltes Angebot gilt. Dabei war entscheidend, ob es sich um eine Kommunikation unter Anwesenden oder Abwesenden handelt, und welcher Zeitraum als angemessen gilt.

Rechtliche Bewertung durch das OLG Frankfurt

Elektronische Kommunikation und deren Einordnung

Das OLG Frankfurt stellte fest, dass Erklärungen über WhatsApp den allgemeinen Regeln für Angebot und Annahme unterliegen. Entscheidend ist, ob die Kommunikation im Einzelfall als „unter Anwesenden“ gemäß § 147 Abs. 1 BGB oder „unter Abwesenden“ nach § 147 Abs. 2 BGB zu werten ist.

Bei Messenger-Diensten ist entscheidend, ob in der konkreten Kommunikationssituation eine sofortige Antwort erwartet werden konnte. Wenn der Austausch in direkter zeitlicher Abfolge stattfindet, kann dies einem Gespräch unter Anwesenden gleichkommen. Fehlt jedoch eine zeitnahe Reaktion, gelten die Regelungen für Abwesende.

Verspätete Annahme als neues Angebot

Das Gericht entschied, dass die Annahmeerklärung im vorliegenden Fall nicht rechtzeitig erfolgte und die Frist verstrichen war. Gemäß § 150 Abs. 1 BGB wird eine verspätete Annahme als neuer Antrag gewertet.

Da das ursprüngliche Angebot nicht mehr angenommen werden konnte und keine Annahme des neuen Antrags nachgewiesen wurde, kam kein Vertrag zustande.

Praktische Implikationen

Keine Sonderregelungen für WhatsApp

Die Entscheidung macht deutlich, dass digitale Kommunikationsformen keine eigenen zivilrechtlichen Sonderregelungen beinhalten. Auch bei Messenger-Diensten gelten die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Vertragsentstehung.

Im Fokus stehen die Umstände des Einzelfalls, besonders die Erwartungen bezüglich der Reaktionszeit und der Verlauf der Kommunikation.

Rechtssicherheit in elektronischer Kommunikation

Da im Geschäftsverkehr zunehmend elektronische Mittel für Angebote und Vertragsverhandlungen genutzt werden, betont das Urteil des OLG Frankfurt, dass dieselben Fristen und Anforderungen wie bei herkömmlichen Kommunikationsmethoden gelten.

Ob eine Erklärung rechtzeitig erfolgt oder als verspätet gilt, hängt von der spezifischen Kommunikation ab. Eine Annahme nach Ablauf der Frist führt nur dann zu einem Vertrag, wenn das ursprüngliche Angebot erneuert oder das neue Angebot angenommen wird.

Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen, die regelmäßig digitale Vertragsverhandlungen führen, sollten die rechtlichen Rahmenbedingungen elektronischer Kommunikation genau beachten. Eine fundierte Rechtsberatung im Vertragsrecht kann helfen, Risiken bei der Gestaltung und Annahme von Angeboten rechtlich einzuordnen.

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