(openPR) Was viele nicht wissen: Grundsätzlich sind Hersteller wie auch Vertreiber verpflichtet dafür zu sorgen, das Verkaufsverpackungen prinzipiell nach Gebrauch wieder vom Endverbraucher zurückgenommen und einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung zugeführt werden (vgl. § 4 Satz 1 der VerpackVO). Dementsprechend wäre eine zivilrechtliche Vereinbarung, etwa in AGB, welche darauf abzielt, diese Pflicht auszuschließen, nichtig und unter Umständen auch wettbewerbswidrig i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG, worauf auch erst kürzlich die IHK Hochrhein-Bodensee hingewiesen hat.
1. Was regelt die Verpackungsverordnung nun genau?
Zweck der aktuell gültigen Verpackungsverordnung in der Fassung vom 07.01.2006 als Bestandteil des untergesetzlichen Regelwerkes des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ist es, die Auswirkungen von Abfällen aus Verpackungen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu verringern und die Wiederverwendung oder Verwertung von Verpackungen zu fördern (vgl. § 1 der VerpackV). Dementsprechend bürdet die VerpackVO jedem, der verpackte Waren in den Verkehr bringt, vom Grundsatz her die Pflicht auf, die leeren Verpackungen zurückzunehmen und wieder zu verwerten.
Diese Rücknahmepflicht wird (überaus kompliziert) in § 6 der VerpackVO geregelt:
§ 6 Absatz 1 der VerpackVO: Der Vertreiber ist verpflichtet, vom Endverbraucher gebrauchte, restentleerte Verkaufsverpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen, einer Verwertung entsprechend den Anforderungen in Nummer 1 des Anhangs I zuzuführen und die Anforderungen nach Nummer 2 des Anhangs I zu erfüllen. (…). Der Vertreiber muß den privaten Endverbraucher durch deutlich erkennbare und lesbare Schrifttafeln auf die Rückgabemöglichkeit nach Satz 1 hinweisen. (…)Im Versandhandel ist die Rücknahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher zu gewährleisten. In der Warensendung und in den Katalogen ist auf die Rückgabemöglichkeit hinzuweisen. (…)
§ 6 Absatz 2 der VerpackVO: Hersteller und Vertreiber sind verpflichtet, die nach Absatz 1 von Vertreibern zurückgenommenen Verpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe unentgeltlich zurückzunehmen, einer Verwertung entsprechend den Anforderungen in Nummer 1 des Anhangs I zuzuführen und die Anforderungen nach Nummer 2 des Anhangs I zu erfüllen. Die Anforderungen an die Verwertung können auch durch eine erneute Verwendung erfüllt werden. (…)
2. Müssen Online-Händler nun tatsächlich selber für die Rücknahme von Verpackungen gegenüber ihren Endkunden geradestehen?
Viele Händler wären (in nachvollziehbarer Weise) schon aus logistischen, aber auch hygienischen Gründen vollkommen überfordert, nun tatsächlich gegenüber jedem Kunden die Entsorgung der mitgelieferten Verpackungen sicherzustellen. Dies ist (glücklicherweise) auch dem Gesetzgeber aufgefallen, so dass er in § 6 Abs. 3 der VerpackVO folgende Regelung bereithält:
§ 6 Absatz 3: Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 entfallen bei Verpackungen, für die sich der Hersteller oder Vertreiber an einem System beteiligt, das flächendeckend im Einzugsgebiet des nach Absatz 1 verpflichteten Vertreibers eine regelmäßige Abholung gebrauchter Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe in ausreichender Weise gewährleistet und die im Anhang I genannten Anforderungen erfüllt. Um es einfach auszudrücken: Folglich haben es die Hersteller und Vertreiber in der Hand, ob sie selbst den in § 6 Abs. 1 und 2 der VerpackVO geregelten Pflichten nachkommen möchte, oder ob sie sich nicht lieber an dem bundesweiten Rücknahmesystem „Der Grüne Punkt“ anschließen, um ihre Rücknahmepflichten nachzukommen.
Konsequenz: Zwar sind gem. § 6 Abs. 1 und 2 VerpackVO Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen verpflichtet, gebrauchte (und restentleerte) Verpackungen des Endverbrauchers am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen. Dank des § 6 Abs. 3 VerpackVO steht es ihnen jedoch auch frei, sich durch eine Beteiligung an einem dualen System der Rücknahmepflicht und insbesondere den damit einhergehenden Problemen zu entledigen.
Prominentes Beispiel für ein duales System i.S.d. § 6 Abs. 3 VerpackVO wäre übrigens der „Grüne Punkt“, als Markenzeichnung der „Duales System Deutschland GmbH“. Es gibt jedoch auch andere in Deutschland zugelassene duale Systeme, wie etwa das der „Landbell AG“ (deckt die Bundesländer Bayern, Berlin, Hessen, Hamburg und das Saarland ab) oder der ISD INTERSEROH Dienstleistungs GmbH (deckt die Bundesländer Bayern, Berlin, Hamburg und das Saarland ab).
Mit dem Aufdruck „Grüner Punkt“ auf einer Verpackung sind diejenigen Hersteller und auch Vertreiber von Verkaufsverpackungen, die eine solchermaßen gekennzeichnete Verpackung in den Verkehr bringen, von der individuellen Rücknahmepflicht nach der Verpackungs-Verordnung befreit und haben nichts mehr mit den gebrauchten Verpackungen zu tun. Es obliegt nun dem jeweiligen Verbraucher, alle mit dem „Grünen Punkt“ gekennzeichneten Verpackungen ordnungsgemäß zu entsorgen.
Hinweis: Neben dem „Grünen Punkt“ gibt es noch ein anderes Symbol, was einer breiteren Öffentlichkeit bekannt sein dürfte, nämlich das RESY-Symbol. Dieses hat zwar eine ähnliche Bedeutung wie der "Grüne Punkt", gilt jedoch speziell für Papier und Pappe.
3. Fazit:
Natürlich gilt die Rücknahmepflicht auch für den Versandhandel. Auch hier steht es dem Onlinehändler frei, ob er als Selbstentsorger auftreten oder sich an einem Rücknahmesystem nach § 6 Abs. 3 beteiligen möchte. Entscheidet sich der Onlinehändler für die Selbstentsorgung, hat er in seinen Warensendungen und Katalogen auf die Rückgabemöglichkeit hinzuweisen (vgl. § 6 Abs.1, Sätze 6 und 7), wonach er geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher gewährleisten muss.





