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Ist eine KI eine Lernerfolgskontrolle? Neue Rechtsfrage bei Online-Kursen

Bild: Ist eine KI eine Lernerfolgskontrolle? Neue Rechtsfrage bei Online-Kursen
Rechtsanwalt Thomas Mieer-Bading (© Rechtsanwalt Thomas Mieer-Bading)
Rechtsanwalt Thomas Mieer-Bading (© Rechtsanwalt Thomas Mieer-Bading)

(openPR) Anwalt Thomas Meier-Bading sieht offene Frage nach BGH-Urteil zu KI-gestützten Coaching-Angeboten

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12. Juni 2025 (III ZR 109/24) klargestellt, dass das Merkmal der Lernerfolgskontrolle im Sinne des Fernunterrichtsgesetzes (FernUSG) weit auszulegen ist. Es reicht danach ein Fragerecht des Teilnehmers zu den gelernten Inhalten.

Online-Kurse, die unter das FernUSG fallen, brauchen eine staatliche Zulassung. Fehlt sie, ist der Vertrag unwirksam – mit Rückzahlungsfolge.

Neue Frage: Zählt ein KI-Assistent?

Bei einem nun bekannt gewordenen Kursangebot übernimmt ein KI-Assistent die individuelle Rückmeldung an den Teilnehmer. Der Anbieter bewirbt dies als „persönlichen GPT-Sparringspartner, der ehrlich, kritisch und auf den Punkt" antwortet.

Ob ein solcher KI-Assistent die Anforderungen des FernUSG an eine Lernerfolgskontrolle erfüllt, ist bisher gerichtlich nicht entschieden. Nach dem Maßstab des BGH spricht einiges dafür: Die KI reagiert individuell, bezieht sich auf die Fragen des Teilnehmers und gibt personalisierte Rückmeldung – funktional kaum anders als ein menschlicher Tutor per E-Mail.

Nach § 1 Nr. 2 FernUSG muss der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen. Der BGH stellt dabei darauf ab, ob der Teilnehmer überprüfen kann, ob er die Inhalte zutreffend erfasst hat und richtig anwenden kann. Ein KI-Assistent, der individuell auf Eingaben des Teilnehmers reagiert und personalisierte Rückmeldung gibt, mag zwar kein Beauftragter sein. Er erfüllt aber eben die genannte Kontrollfunktion – unabhängig davon, ob dahinter ein Mensch steht. Ob das ausreicht, den Tatbestand zu erfüllen, ist offen. Die besseren Argumente sprechen dafür.

Praktische Folge

Liegt eine Lernerfolgskontrolle vor und fehlt die staatliche Zulassung, können Käufer gezahlte Beträge zurückfordern – unabhängig davon, ob sie den Kurs bereits genutzt haben.

Rechtsanwalt Thomas Meier-Bading, Berlin, berät Betroffene und bietet die Prüfung auf Erfolgshonorarbasis an.

Weitere Informationen unter: https://www.meier-bading.de/coaching/skillagents/ und https://www.meier-bading.de/coaching/

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