(openPR) Es ist - wie bereits am 22.02.2007 berichtet - ein Rechtsstreit zweier ungleicher Gegner: Auf der einen Seite ein afrikanischer Fußballverein in Finanznöten, auf der anderen Seite mit Borussia Mönchengladbach ein traditionsreicher deutscher Bundesligist. Der ghanaische Erstligist Sekondi Hasacaas FC hat vor dem Internationalen Sportgerichtshof (CAS) in Lausanne Berufung gegen eine FIFA-Entscheidung zu Transfererlösen eingelegt.
Im Jahre 1999 wechselte der damals 17-jährige Lawrence Aidoo von Sekondi Hasacaas FC zu Borussia Mönchengladbach. Im Vertrag wurde geregelt, dass bei einem möglichen weiteren Transfer der Bundesligist 15 Prozent des Erlöses an Sekondi weiterzuleiten habe. Im Januar 2004 wurde der Spieler für knapp 18 Monate an den 1. FC Nürnberg ausgeliehen. Der so überschriebene „Transfervertrag“ sah eine von Nürnberg an Gladbach zu zahlende Gebühr in Höhe von 200.000 Euro vor. Dementsprechend verlangte Sekondi einen Anteil in Höhe von 30.000 Euro. Borussia Mönchengladbach berief sich aber darauf, dass es sich trotz der Überschrift „Transfervertrag“ und der mehrfachen Verwendung der Bezeichnung „Transfer“ für den Vorgang, nicht um einen Transfer im Sinne des Vertrages mit den Ghanaern handeln solle und zahlte die Summe nicht. Die FIFA gab dem Bundesligisten in erster Instanz Recht. Das „allgemeine Verständnis“ des Wortes „Transfer“ - so die Begründung - erfasse die Leihe nicht, auch wenn die Überschrift des Vertrages mit Nürnberg etwas anderes aussage.
Mit Hilfe des Hamburger Rechtsanwalts Holger Thieß legten die Afrikaner Ende Januar 2007 Berufung beim zuständigen CAS ein. Der Verein war jedoch wirtschaftlich nicht in der Lage den vom Schiedsgericht angeforderten Gerichtskostenvorschuss zu zahlen. Rechtsanwalt Thieß kümmerte sich daher um weitere Unterstützung durch das Anwaltsnetzwerk 20-20-11-Anwaltbund und den deutschen Prozessfinanzierer ROLAND ProzessFinanz. Der Kölner Prozessfinanzierer sieht in der Sache gute Erfolgsaussichten und entschied sich dafür, die Vorauskosten zu übernehmen, so dass das Verfahren in Gang gesetzt werden konnte. Im Mai ist mit einer Entscheidung zu rechnen.
Zum einen ist sportpolitisch außerordentlich bedeutsam, dass einem verarmten und existenzbedrohten Verein durch die Reduzierung der horrenden Verfahrenskosten und die Unterstützung eines Prozessfinanzierers der Rechtsweg eröffnet wurde. Eine gute Nachricht für all diejenigen Sportvereine oder -verbände, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden.
Zum anderen dürften sich – im Falle einer erfolgreichen Berufung - Ansprüche für viele kleine Amateurvereine rund um den Erdball ergeben. Bislang schienen nur Erlöse aus Verkäufen, nicht aber aus Leihgeschäften provisionspflichtig zu sein; dies wurde von der FIFA in ständiger Praxis gestützt. Hebt der CAS die Entscheidung zu Gunsten der Afrikaner auf, wären vermutlich hunderte Transfers neu zu prüfen. Es könnte – möglicherweise sogar rückwirkend – zu vielen Nachforderung bzw. -verhandlungen kommen.
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Pressekontakt: RA Holger Thieß
20-20-11 Anwaltbund Service GmbH ist das Serviceunternehmen des gleichnamigen bundesweiten Netzwerkes selbstständiger Fach- und Rechtsanwälte. Das Anwaltsnetzwerk wurde im Jahre 2006 gegründet und vereinigt Anwälte aus regional operierenden Kanzleien.












