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Behindertentestament - Vermögenssicherung für Menschen mit Behinderung

10.09.2025 • 08:02 Uhr • Politik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Das Behindertentestament schützt das Erbe vor dem Zugriff des Sozialamts - doch gerade im Zusammenspiel mit dem Berliner Testament lauern rechtliche Fallstricke.

Eltern, die ein Kind mit Behinderung haben, stehen im Erbfall oft vor einem Dilemma: Einerseits möchten sie das Kind bestmöglich absichern. Andererseits droht bei einer direkten Erbschaft der Zugriff des Sozialhilfeträgers. Denn Sozialleistungen werden in Deutschland grundsätzlich nur gewährt, wenn keine eigenen Mittel zur Verfügung stehen.



Ein sogenanntes Behindertentestament bietet hier eine bewährte Lösung. Dabei wird das Kind nicht als Vollerbe eingesetzt, sondern als nicht befreiter Vorerbe. Die spätere Erbfolge regelt ein Nacherbe - in der Regel sind das die Geschwister. Zusätzlich wird eine Testamentsvollstreckung angeordnet. So kann der behinderte Erbe das Vermögen nicht selbst verwerten, es bleibt rechtlich geschützt und fließt nicht in die Sozialhilfeberechnung ein. Aus dem Erbe können dennoch individuelle Zuwendungen für Therapien, Reisen oder zusätzliche Betreuung erfolgen.

Doch so überzeugend diese Lösung klingt - gerade im Zusammenhang mit dem weit verbreiteten Berliner Testament kann es zu Problemen kommen. Wird das behinderte Kind im ersten Erbfall (also nach dem Tod eines Elternteils) nicht bedacht, entsteht ein Pflichtteilsanspruch in Geld. Diesen kann - und wird - der Sozialhilfeträger im Zweifel einfordern. Das Ziel, den Nachlass zu schützen, wird dadurch unterlaufen.

Hier sind kluge Gestaltungen gefragt. Zwei probate Mittel sind:
1. Pflichtteilsstrafklauseln, die dazu führen, dass ein Kind, das im ersten Erbfall den Pflichtteil verlangt, auch im zweiten Erbfall nur den Pflichtteil erhält. Zwar ist dies bei behinderten Kindern, die auf staatliche Leistungen angewiesen sind, nicht immer wirksam - als Abschreckung gegenüber dem Amt kann es dennoch hilfreich sein.
2. Eine gezielte Vermächtnislösung, bei der dem behinderten Kind ein Vermächtnis in Höhe von etwas mehr als 3 % über dem Pflichtteil zugesprochen wird. Nach der Rechtsprechung muss der Sozialhilfeträger eine solche "wirtschaftlich günstigere" Lösung grundsätzlich akzeptieren - er kann das Kind dann nicht mehr zur Geltendmachung des Pflichtteils zwingen.

Wichtig ist: Ein Behindertentestament sollte nie von der Stange erstellt werden. Jede Familie bringt ihre eigenen Gegebenheiten und Zielvorstellungen mit. Nur eine individuell abgestimmte Regelung erfüllt den gewünschten Schutz - und vermeidet zugleich die typischen Stolperfallen im Pflichtteilsrecht.

Wenn Sie selbst Angehörige*r eines behinderten Menschen sind und sich fragen, wie Sie Ihren Nachlass optimal gestalten können, unterstütze ich Sie gerne.

Weitere Informationen unter
www.in-ruhe-gehen.de
Ich biete regelmäßig kostenlose Infoveranstaltungen zu diesem und anderen Vorsorgethemen an.


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