(openPR) Es waren leise Töne im Hohen Haus zu vernehmen. Das Thema ist zu sensibel, als dass man/frau die Fragen am Ende des vergehenden menschlichen Lebens und damit der Patientenautonomie des Sterbenden oder eben auch nur der Sterbewilligen und Sterbebereiten dem parlamentarischen Alltagsgeschäft und der üblicherweise damit einhergehenden „Redeschlachten“ überantworten kann. Die Fraktionsdisziplin war aufgehoben und jeder durfte sich frei äußern. Dies ist zunächst deshalb erwähnenswert, weil dies beileibe nicht immer üblich ist. Wesentlich Neues brachte allerdings die Aussprache nicht zu Tage und die bereits im Vorfeld lebhaft diskutierten Vorschläge wurden vielmehr von den einzelnen Initiatoren in die Debatte eingeführt.
Derjenige, der sich über die einzelnen Beiträge informieren möchte, sei auf das Protokoll der 91. Plenarsitzung v. 28.03.07 verwiesen.
Quelle: Deutscher Bundestag >>>
http://www.bundestag.de/bic/plenarprotokolle/plenarprotokolle/16091.html
Nachdem bereits in den Tagen zuvor berufsständische Vertretungen, Institutionen und Verbände ihre Auffassung zum Problembereich dargelegt haben, war es nicht sonderlich verwunderlich, dass auch diese in die Debatte eingeführt worden sind. Dies gilt ebenso für die Handreichungen der Bundesärztekammer und der These, dass das Sterben nicht normierbar sei und es wohl zunächst sinnvoll sei, mit Ausnahme von Verfahrensregeln kein Gesetz zu verabschieden als auch für den sog. Freiburger Appell v. 26.03.07 der Herren Klie und Student.
Quelle: http://christoph-student.homepage.t-online.de/42853.html
Allen Vorschlägen ist gemein, dass sie das hohe Gut der Selbstbestimmung des Patienten betonen und in den Mittelpunkt ihrer Betrachtungen stellen. Konsequenzen hieraus folgen aber nicht, denn nehmen wir die Selbstbestimmung ernst, hat freilich der Staat bei einer möglichen gesetzlichen Regelung der Patientenverfügung die Grenzen seiner staatlichen Schutzpflicht zu wahren. Hieraus folgt, dass der Staat nicht legitimiert ist, die Reichweite der Patientenverfügung auf irreversible und zwangsläufig zum nahen Tode führende Krankheiten zu begrenzen. Dies erkennen offensichtlich auch diejenigen, die da meinen, dass wir eigentlich kein Gesetz benötigen, zumal der BGH bereits Stellung bezogen hat. Unabhängig davon, dass der BGH nicht dazu berufen ist, auf Dauer eine parlamentarisch gebotene Entscheidung (Stichwort: Vorbehalt des Gesetzes) zu ersetzen und die Rechtsprechung nicht nur Zustimmung, sondern auch Kritik erfahren hat, muss Rechtssicherheit geschaffen werden. Hierauf haben die Patienten, Ärzte und Pfleger, aber eben auch die Gerichte, einen Anspruch. Nicht sonderlich hilfreich ist es hierbei, wenn das berühmte „Dammbruchargument“ eingeführt wird und betont wird, dass das Recht immer über den Einzelfall hinausragt.
„Gerade im Falle einer gesetzlichen Regelung der Patientenverfügungen, werden diese eine Wirkung auf die Moral unserer Gesellschaft entfalten: Es erscheint dann möglicherweise nicht mehr tunlich, ein Leben mit schwerer Krankheit und Behinderung z. B. unter den Bedingungen eines apallischen Syndroms („Wachkoma“) leben zu wollen. Der verbreitete Last-Diskurs kann den Druck der Mitglieder der Gesellschaft erhöhen, „selbstbestimmt“ Sorge dafür zu tragen, der Gesellschaft im Falle schwerer Pflegebedürftigkeit, Demenz und chronischer Krankheit nicht zur Last zu fallen. Angesichts des demografischen Wandels, der Zunahme von demenzkranken und hochbetagten pflegebedürftigen Menschen muss es aber gerade darum gehen, diesen Menschen einen Platz mitten in der Gesellschaft zu geben.“
Quelle: Freiburger Appell (Klie und Student) >>>
http://christoph-student.homepage.t-online.de/42853.html
So wichtig dieser Appell auch sein mag, aber gerade die Moral der Gesellschaft spielt bei der individuellen Entscheidung des Einzelnen keine nennenswerte Rolle. Der einzelne Grundrechtsträger ringt um seinen gesellschaftlichen Freiraum, selbst verantwortlich handeln und ohne ein moralisches oder ethisches Zwangskonzept seine Entscheidung treffen zu können, die dann tunlichst auch in der Folge akzeptiert wird. Aufgabe kann es daher vielmehr nur sein, dem Patienten auch die Last der scheinbar herrschenden moralischen Pflichten nicht aufzubürgen, so dass es auch keinen ethischen Paternalismus in die eine oder andere Richtung geben darf. Das Sterben ist keine gesellschaftliche Veranstaltung, in der sich das Individuum für seine Entscheidung moralisch zu rechtfertigen hätte. Diejenigen, die da meinen, dieser Selbstbestimmtheit Grenzen zu setzen, obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtfertigung eben dieser Grenzen. Das ansonsten ehrwürdige Argument von der „Moral und Ethik“ ist insofern nicht tauglich, weil es den Einzelnen bei Ausübung seines Selbstbestimmungsrechtes auf sein „individuelles Sterben“ nicht bindet! Die Grenze selbst ergibt sich allerdings daraus, dass das Selbstbestimmungsrecht des Patienten nicht zur Fremdbestimmung anderer Grundrechtsträger führen kann. Ein künftiges Gesetz, wenn es denn kommen sollte, wird sich insbesondere hierauf zu konzentrieren haben, denn es geht um einen schonenden Ausgleich möglicher Grundrechtskonflikte.
Lutz Barth













