(openPR) „Gerade in einer älter werdenden Gesellschaft mit einem zunehmenden Anteil chronisch unheilbarer Erkrankungen müssen wir uns intensiv mit der Frage auseinandersetzen, wie wir mit Sterben und Tod umgehen. Die Charta kann in dieser Hinsicht auch ein wirksamer Gegenpol zu den furchtbaren Erscheinungen in jüngster Zeit sein, schwerstkranken Menschen Möglichkeiten zum assistierten Suizid anzubieten“, so die Einschätzung v. Prof. Dr. Christoph Fuchs, Hauptgeschäftsführer der BÄK, im Rahmen der Auftaktveranstaltung am 28.01.09 eines Runden Tisches zur Charta für schwerstkranke und sterbende Menschen in Deutschland.
Aus der gemeinsamen Pressemitteilung der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin e.V., des Deutschen Hospiz-und PalliativVerbands e.V. und der Bundesärztekammer können wir entnehmen, dass Prof. Dr. Christof Müller-Busch, Präsident der DGP, den Charta-Prozess in einen Zusammenhang mit den auch im Deutschen Bundestag diskutierten Fragen am Ende des menschlichen Lebens stellt: „Es ist dringend notwendig, einen gesellschaftlichen Konsens über drängende Fragen schwerstkranker Patienten und ihrer Angehörigen wie Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Umgang mit der Sterbehilfe-Debatte und Therapieentscheidungen am Lebensende zu erzielen“, so Christof Müller-Busch (Quelle: Presseerklärung der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin e.V., des Deutschen Hospiz-und PalliativVerbands e.V. und der Bundesärztekammer v. 28.01.09)
Ohne Frage gehört die Palliativmedizin weiter ausgebaut, wenngleich wir uns dafür hüten sollten, die Palliativmedizin in einen direkten Widerspruch zur Sterbehilfe zu setzen. Entgegen allen Verlautbarungen besteht in unserer Gesellschaft bereits ein gewichtiger Konsens: das Selbstbestimmungsrecht des Patienten als einer der überragenden Grundrechte, dass keiner Disposition zugänglich ist. Dieser Konsens spiegelt sich insbesondere in unserer Verfassung wider und hieran wird sich freilich auch das lobenswerte Engagement mit Blick auf den Ausbau der palliativmedizinischen und hospizlichen Angebote zu orientieren haben.
Der sich nunmehr konstituierte „Runde Tisch“ sollte sich daher den zwingend gebotenen Fragen – insbesondere solche der Finanzierungsmöglichkeiten – widmen und nicht – wie der Eindruck entstehen könnte – einem „gesellschaftlichen Konsens“, der bereits erzielt worden ist. Dem Willen des Patienten ist oberste Priorität eingeräumt und dieses selbstverständliche Recht gründet nicht zuletzt in unserer gemeinsamen Verfassung, so dass es natürlich Argwohn hervorrufen muss, wenn von einem „Gegenpol“ die Rede ist. Es sind keine „furchtbaren Erscheinungen“, wenn und soweit der Ruf nach der Möglichkeit der ärztlichen Assistenz bei einem freiverantwortlichen Suizid erhoben wird, sondern es ist lediglich die konsequente Fortführung der Debatte, die über die Patientenverfügung des Patienten hinausreicht. In unserer Gesellschaft haben wir eine neue Qualität in der Debatte dergestalt erreicht, als dass nun darüber zu entscheiden ist, ob in bestimmten Situationen der ärztliche Suizid eine Handlungsoption ist. Hier ist ohne Frage eine nachhaltige Diskussion erforderlich, über deren verfassungsrechtliche Implikationen zunächst aufzuklären ist: die Aufklärung ist insbesondere deshalb zwingend angeraten, da die bisherige Diskussion um das vergleichsweise „geringe“ Problem über das „Für“ und „Wider“ eines Patientenverfügungsgesetzes zumindest auch belegt hat, dass der historisch bedeutsame Diskurs nicht über Gebühr mit ethischen und moralischen Botschaften überfrachtet und so der Blick für das verfassungsrechtlich Gebotene, aber auch Erforderliche eingetrübt wird.
Die zurückliegenden Jahre haben gezeigt, dass ein „gesellschaftlicher Konsens“ im Sinne eines „moralisch und sittlich annehmbaren Sterbens“ nicht nur nicht erzielbar, sondern vor allem auch nicht erforderlich ist!
Mich beschleicht die bedrückende Vorstellung, dass ggf. mit dem Hinweis auf den „gesellschaftlichen Konsens“, der endgültig in die weite Ferne gerückt ist, zugleich auch die Möglichkeit eröffnet wird, das Thema insgesamt auf Jahre hinaus weiter zu tabuisieren, so dass selbstverständliche Grundrechte des Patienten bereits gegenwärtig zu „Grabe getragen werden“.
Es streiten gute Gründe dafür, dass auch die ärztliche Assistenz bei einem freiverantwortlichen Suizid in bestimmten Situationen sich als ein humaner Akt erweisen kann. Hierauf die Debatte zu konzentrieren, erscheint mir das Gebot der Stunde und nicht der untaugliche Versuch, vermeintlichen „furchtbaren Erscheinungen“ unserer Zeit zu trotzen, die letztlich ein Spiegelbild unserer Realität sind! Es geht nicht um einen ethischen Konsens der Experten, sondern um bedeutsame Grundrechte des Staatsvolkes, deren Grund und Grenzen selbstverständlich nicht davon abhängen, ob Experten sich auf bestimmte sittlich und moralisch höhere Werte verständigt haben. Insofern ist die Legitimation der Experten durchaus beschränkt, steht doch außer Frage, dass diese nicht zur ethischen Normsetzung berufen sind, vermögedessen ein Staatsvolk zur strikten Beachtung verpflichtet wäre.
Lutz Barth













