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Degag Genussrechte – Keine Auszahlungen an Anleger

30.12.202409:25 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Degag Genussrechte – Keine Auszahlungen an Anleger

(openPR) Degag Gruppe setzt Zins- und Rückzahlungen aus

Die Degag Immobiliengruppe hat über Genussrechte rund 275 Millionen Euro bei Anlegern eingesammelt. Nun müssen die ca. 4.700 Anleger um ihr investiertes Geld fürchten. Wie die Deutsche Grundbesitz Holding AG (Degag) Mitte Dezember mitteilte, setzt sie die Zins- und Rückzahlungen an die Anleger aus.

Die Degag stützt den Auszahlungsstopp auf den vertraglich vereinbarten Nachrang der Forderungen der Anleger. Für diese zeigt sich nun, dass sie in eine äußerst riskante Kapitalanlage investiert haben. Denn durch die Nachrangklausel können sie ihre Zahlungsansprüche nicht durchsetzen, wenn das Unternehmen dadurch in die Insolvenz rutschen könnte. Sollte die Insolvenz tatsächlich eintreten, drohen die Anleger leer auszugehen, da ihre Forderungen nachrangig nach den Ansprüchen aller anderen Gläubiger berücksichtigt werden. Allerdings sind derartige Nachrangklauseln nicht immer wirksam vereinbart worden. Das gilt es zu prüfen, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die über langjährige Erfahrung im Kapitalmarktrecht und der Durchsetzung von Anleger-Ansprüchen verfügt.

Anleger beteiligen sich über Genussrechte

Zum Geschäftsmodell der Degag Gruppe gehörte es, in die Jahre gekommene Immobilien aufzukaufen und sie nach der Sanierung wieder zu vermieten oder zu verkaufen. Anleger konnten sich über Genussrechte der Degag Kapital GmbH, Degag Wi8 GmbH und Degag Bestand und Neubau 1 GmbH beteiligen und sollten im Gegenzug jährlich Zinszahlungen erhalten. Nachdem das Konzept aufzugehen schien, traten zuletzt Probleme auf.

So sei Ende 2023 ein Kreditinstitut bei der Refinanzierung des Wohnungsbestands abgesprungen. Der Versuch eine Brückenfinanzierung zu realisieren, sei nun gescheitert. Das habe schließlich die Aussetzung der Zins- und Rückzahlungen an die Anleger notwendig gemacht, erklärte ein Degag-Vorstand gegenüber dem Handelsblatt.

BaFin: Drohende Zahlungsausfälle

Durch diese Entwicklung sind die Investitionen der Anleger in Gefahr. Entsprechende Mitteilungen der Emittentinnen Degag Kapital GmbH, Degag Wi8 GmbH und Degag Bestand und Neubau 1 GmbH zu drohenden Zahlungsausfällen veröffentlichte die Finanzaufsicht BaFin am 20. Dezember 2024. In den fast gleichlautenden Mitteilungen heißt es, dass das Geld der Anleger in verbundene Immobilienunternehmen investiert worden sei. Derzeit gebe es hier offene Forderungen der Emittentinnen gegenüber den Immobilienunternehmen und ein Ausfall dieser Forderungen könne nicht ausgeschlossen werden. Dies könne negative Auswirkungen auf die Auszahlungen an die Anleger haben. Die Zahlungen seien nicht sichergestellt. Die am 16. Dezember 2024 fällig gewordenen Zahlungen an die Anleger konnten daher nicht fristgerecht geleistet werden.

Verschiedene Genussrechte betroffen

Bei der Degag Kapital GmbH sind von dem Zahlungsausfall die Genussrechts-Beteiligungen der Serie L mit 5 bzw. 10 Jahren Mindestlaufzeit sowie das Genussrecht DEGAG WohnInvest 7 ebenfalls mit 5 bzw. 10 Jahren Laufzeit betroffen.

Bei der Degag Wi8 GmbH müssen Anleger der Genussrechte DEGAG WohnInvest 8 mit 5 und 10 Jahren Laufzeit um ihr Geld fürchten. Bei der Degag Bestand und Neubau 1 GmbH geht es schließlich um die Genussrechte DEGAG Wohnkonzept 1 und Wohnkonzept 2.

Stiftung Warentest warnt vor Risiko

Die Stiftung Warentest hatte bereits im August 2024 die Genussrechte der Degag Gruppe auf ihre Warnliste gesetzt. Genussrechte seien eine riskante Geldanlage, bei der die Anleger eigenkapitalähnliches Risikokapital zur Verfügung stellten. Verschärft werde dieses Risiko durch den Nachrang. Dadurch werde es für die Anleger im Ernstfall schwierig, ihre Forderungen durchzusetzen.

Dass dieses Risiko nicht nur theoretisch besteht, wird nun mehr als deutlich. Um finanziellen Verlusten vorzubeugen, können die Anleger ihre rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen. So können z.B. Schadenersatzansprüche gegen die Anlageberater bzw. Anlagevermittler entstanden sein. Diese hätten die Anleger über alle Aspekte, die für eine Anlagenentscheidung von Bedeutung sein können, aufklären müssen. Dazu gehört natürlich das hohe Risiko bei Genussrechten und insbesondere durch den vereinbarten Nachrang. Wurden die Risiken in der Anlageberatung verharmlost oder verschwiegen, können den Anlegern Schadenersatzansprüche entstanden sein. Ebenso gilt es zu prüfen, ob der Nachrang wirksam vereinbar wurde.

MTR Legal Rechtsanwälte verfügt über langjährige Erfahrung im Kapitalmarktrecht und berät betroffene Degag-Anleger.

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