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DEGAG Genussrechte – Gesellschaften insolvent

19.03.202509:30 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: DEGAG Genussrechte – Gesellschaften insolvent

(openPR) Ansprüche der Anleger auf Schadenersatz und im Insolvenzverfahren

Die DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH, die DEGAG Kapital GmbH und die DEGAG WI8 GmbH haben Genussrechte emittiert, in die Anleger insgesamt rund 282 Millionen Euro investiert haben. Die Anleger müssen hohe finanzielle Verluste befürchten, denn alle drei Gesellschaften sind inzwischen insolvent. Das gilt auch für die Muttergesellschaft, die DEGAG Deutsche Grundbesitz Holding AG.

Das Amtsgericht Hameln hat am 10. Februar 2025 die vorläufigen Insolvenzverfahren über die DEGAG Deutsche Grundbesitz Holding AG (Az.: 36 IN 7/25 -4) und die DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH (Az.: 36 IN 8/25 -4) eröffnet. Das ist bei der DEGAG Kapital GmbH und der DEGAG WI8 GmbH zwar noch nicht der Fall, allerdings haben beide Gesellschaften am 6. Februar Insolvenzantrag gestellt, so dass auch hier in Kürze mit der Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens zu rechnen ist.

Nachrangigkeit im Insolvenzverfahren

Forderungen beim Insolvenzverwalter können die Anleger noch nicht anmelden. Das ist erst der Fall, wenn die Insolvenzverfahren regulär eröffnet sind. Die Anleger sollten aber nicht nur auf eine Insolvenzquote hoffen, sondern auch ihre Ansprüche auf Schadenersatz prüfen lassen, wenn sie sich gegen die drohenden finanziellen Verluste wehren möchten. Zumal sie im Insolvenzverfahren aufgrund des vereinbarten Nachrangs ohnehin leer ausgehen könnten, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die über große Erfahrung im Kapitalmarktrecht verfügt und die Interessen der Anleger konsequent vertritt.

Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten bei der DEGAG traten bereits im Dezember 2024 zu Tage als die Gesellschaften die fälligen Zahlungen an die Anleger nicht leisten konnten. Die Befürchtungen, dass die Insolvenz eintreten könnte, hat sich bei jetzt bei allen drei Gesellschaften bestätigt.

Anleger haben rund 282 Millionen Euro investiert

Bei der DEGAG Bestand und Neubau GmbH haben sich rund 2.900 Anleger mit insgesamt ca. 164 Millionen Euro an den Genussrechten „Degag Wohnkonzep1“ und „Degag Wohnkonzept 2“ beteiligt. Rund 2.000 Anleger haben sich bei der DEGAG WI8 GmbH beteiligt und haben ca. 72 Millionen Euro in das Genussrecht Degag Wohninvest 8 investiert. Die Genussrechte der Serie L und Degag Wohninvest 7 legte die DEGAG Kapital GmbH auf. Hier haben sich rund 1.400 Anleger mit insgesamt ca. 46 Millionen Euro beteiligt. Nach den Insolvenzen der drei Gesellschaften stehen insgesamt rund 282 Millionen Anlegergelder im Feuer.

Besonders dramatisch für die Anleger ist, dass sie im Insolvenzverfahren aufgrund des vereinbarten Nachrangs nachrangig behandelt werden. Das heißt, zunächst werden die Forderungen aller anderen Gläubiger berücksichtigt. Nur, wenn dann noch etwas von der Insolvenzmasse übrig ist, kommen auch die Anleger zum Zug. Sie könnten im Insolvenzverfahren aber auch leer ausgehen. Daher ist es wichtig zu prüfen, ob der Nachrang wirksam vereinbart wurde. Das ist häufig nicht der Fall, weil z.B. die entsprechenden Klauseln für die Anleger nicht transparent und verständlich genug formuliert sind.

Anleger müssen über Risiken aufgeklärt werden

Unabhängig vom Insolvenzverfahren können aber auch mögliche Schadenersatzansprüche geprüft werden. Diese können insbesondere gegen die Anlagevermittler bzw. Anlageberater entstanden sein. Für die Anleger wird aktuell mehr als deutlich, dass es sich bei Genussrechten um riskante Kapitalanlagen handelt. Dieses Risiko wird durch den Nachrang noch verstärkt.

Die Anlageberater hätten die Anleger über alle für ihre Anlageentscheidung wesentlichen Faktoren aufklären müssen. Dazu gehört natürlich auch die Aufklärung über die bestehenden Risiken und insbesondere über das Totalverlust-Risiko für die Anleger. Wurden die Risiken verschwiegen oder verharmlost, haben die Anlageberater gegen ihre Aufklärungs- und Informationspflichten verstoßen und können sich den Anlegern gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht haben. Das gilt auch, wenn ausdrücklich sicherheitsorientierten Anlegern eine riskante Geldanlage wie z.B. Genussrechte empfohlen wurden.

Ebenso hätten die Anleger über die komplexen Strukturen innerhalb der DEGAG-Gruppe aufgeklärt werden müssen.

MTR Legal Rechtsanwälte verfügt über langjährige Erfahrung im Kapitalmarktrecht und berät betroffene DEGAG-Anleger gerne zu ihren rechtlichen Möglichkeiten.

Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf!

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