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Keine Freistellung vom Geldwäschegesetz

Bild: Keine Freistellung vom Geldwäschegesetz

(openPR)

BaFin zieht bestehende Freistellungen zurück

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) plant, bestehende Freistellungen vom Geldwäschegesetz (GwG) zurückzunehmen oder nicht mehr zu verlängern. Diese Ankündigung hat weitreichende Folgen für viele Unternehmen, insbesondere für solche, die bislang von Erleichterungen bei der Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten profitieren konnten. Die Maßnahme ist Teil einer verstärkten Strategie zur Geldwäscheprävention und soll dazu beitragen, potenzielle Risiken frühzeitig zu erkennen und zu minimieren.

Das Geldwäschegesetz dient der Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Steuerflucht. Zudem hat es die Sorgfaltspflichten und die Anforderung an die Compliance von bestimmten Unternehmen, Kreditinstituten und Finanzdienstleistern erhöht. Allerdings hat es auch Ausnahmen zugelassen. Wie die BaFin am 6. Juni 2025 mitgeteilt hat, sollen diese Freistellungen von Vorschriften des GwG mit Wirkung zum 10. Juli 2027 zurückgezogen werden, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die auch im Wirtschaftsstrafrecht berät.

Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Das Geldwäschegesetz verpflichtet Unternehmen bestimmte Maßnahmen zu ergreifen, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Dazu gehören u.a. die Identifizierung von Kunden, die Einrichtung eines effektiven Risikomanagementsystems, interne Sicherungsmaßnahmen, Schulungen für Mitarbeitende sowie die Pflicht zur Meldung verdächtiger Transaktionen an die zuständigen Behörden. Bisher konnten bestimmte Branchen, Geschäftsmodelle oder Produkte aufgrund eines geringen Risikoprofils von einzelnen Pflichten freigestellt werden.

Am 9. Juli 2024 ist jedoch die europäische Verordnung (EU) 2024/1624 oder einfacher die EU-Geldwäscheverordnung in Kraft getreten. Diese sieht die Freistellung von Unternehmen für bestimmte Vorschriften nicht vor. Folge ist, dass die BaFin alle erteilten Freistellungen von den Vorschriften des GwG zum 10. Juli 2027 zurückziehen muss.

Mit der geplanten Rücknahme dieser Ausnahmen reagiert die BaFin auf veränderte Rahmenbedingungen, sowohl auf europäischer Ebene als auch durch Entwicklungen im Finanzsektor. Die zunehmende Digitalisierung, internationale Verflechtungen und neue Geschäftsmodelle, insbesondere im Bereich der FinTechs und Kryptowährungen, haben das Risiko von Geldwäsche deutlich erhöht. Gleichzeitig ist Deutschland in den vergangenen Jahren von internationalen Organisationen wie der Financial Action Task Force (FATF) und der EU-Kommission wiederholt für Defizite in der Geldwäschebekämpfung kritisiert worden.

Aufwand für Unternehmen steigt

Für die betroffenen Unternehmen bedeutet dies in erster Linie einen erhöhten administrativen Aufwand. Sie müssen nun alle Pflichten des Geldwäschegesetzes vollständig umsetzen. Dazu gehört insbesondere die Einrichtung eines unternehmensspezifischen Risikomanagementsystems, das auf die jeweilige Geschäftstätigkeit zugeschnitten ist. Unternehmen müssen zudem Verfahren zur Identifizierung ihrer Kunden (KYC – Know Your Customer) einführen oder ausweiten. Dies betrifft sowohl die Erstidentifikation als auch die kontinuierliche Überwachung von Geschäftsbeziehungen. Auch müssen interne Zuständigkeiten neu geregelt und ein Geldwäschebeauftragter benannt werden, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist.

Die Implementierung und Pflege eines Geldwäschepräventionssystems erfordert nicht nur technische Infrastruktur, sondern auch geschultes Personal. Vor allem kleinere Unternehmen oder Start-ups, die bisher auf Erleichterungen setzen konnten, werden durch diese Veränderungen stärker belastet. Sie müssen mit einem signifikanten Mehraufwand rechnen.

Geschäftsmodelle überprüfen

Neben dem organisatorischen und finanziellen Mehraufwand besteht auch die Notwendigkeit, bestehende Geschäftsmodelle kritisch zu überprüfen. Produkte oder Dienstleistungen, die bislang mit minimalem Prüfaufwand angeboten wurden, müssen nun möglicherweise angepasst oder sogar eingestellt werden, wenn sich ein erhöhtes Geldwäscherisiko nicht ausschließen lässt. Das betrifft zum Beispiel standardisierte Zahlungsdienste, Vermittlungsgeschäfte oder bestimmte Finanzprodukte mit anonymen Elementen.

Ein weiterer Aspekt ist der gestiegene Prüfungsdruck durch Aufsichtsbehörden. Mit dem Wegfall der Freistellungen wird die BaFin künftig verstärkt kontrollieren, ob Unternehmen ihren Pflichten umfassend nachkommen. Bei Verstößen drohen empfindliche Bußgelder, strafrechtliche Konsequenzen oder gar aufsichtsrechtliche Maßnahmen wie der Entzug von Erlaubnissen. Unternehmen sollten sich deshalb rechtzeitig vorbereiten und sicherstellen, dass sie über geeignete interne Kontrollmechanismen verfügen, um den Anforderungen zu genügen.

Unternehmen sind nun gefordert, ihre internen Strukturen und Prozesse zügig an die neuen Anforderungen anzupassen. Das kann auch als Chance verstanden werden. Denn wer frühzeitig in professionelle Compliance-Strukturen investiert, minimiert nicht nur Risiken, sondern positioniert sich auch als vertrauenswürdiger und verantwortungsbewusster Marktteilnehmer.

MTR Legal Rechtsanwälte berät bei der Umsetzung der EU-Geldwäscheverordnung und weiteren Themen des Wirtschaftsstrafrechts.

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