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BFH: Verlustverrechnung bei Termingeschäften

Bild: BFH: Verlustverrechnung bei Termingeschäften

(openPR) Zweifel an Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung

Der Bundesfinanzhof hat Bedenken, dass die Beschränkungen bei der Verlustverrechnung bei Termingeschäften gemäß § 20 Abs. 6 Satz 5 i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2020 verfassungswidrig sein könnten. Das hat der BFH mit Beschluss vom 7. Juni 2024 deutlich gemacht, Az.: VIII B 113/23 (AdV).

Gemäß der Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG können Verluste aus Termingeschäften nur sehr eingeschränkt verrechnet werden. Eine Verrechnung ist nur bis zu einem Betrag von 20.000 Euro im Jahr möglich und auch nur mit Gewinnen aus vergleichbaren Geschäften, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. im Steuerrecht berät.

Grundsatz der Gleichbehandlung

Die Regel steht allerdings in der Diskussion, da sie gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aus dem Grundgesetz verstoßen könnte. Auch der Bundesfinanzhof hat mit seinem Beschluss vom 7. Juni 2024 seine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung zum Ausdruck gebracht.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Kläger in dem Streitjahr über einen Broker mit Contracts for Difference (CFD) gehandelt. Zudem erzielte er neben Einkünften aus Kapitalvermögen auch steuerfreie, dem Progressionsvorbehalt unterliegende Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Luxemburg. In der Steuererklärung für das Streitjahr gab er Einkünfte aus ausländischen Kapitalerträgen aus Termingeschäften in Höhe von rund 250.000 Euro und Verluste aus Termingeschäften in Höhe von ca. 227.000 Euro an.

Das Finanzamt gab an, dass es die Verluste aus den Termingeschäften in Höhe des gesetzlichen Höchstbetrags von 20.000 Euro mit den Gewinnen verrechnet habe. Die übrigen Verluste in Höhe von rund 207.000 Euro seien in der Verlustfeststellung berücksichtigt worden. Der Kläger wehrte sich gegen den Steuerbescheid und erhob verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Beschränkung des Verlustausgleichs der Gewinne und Verluste von Termingeschäften in dem Streitjahr. Er forderte, dass nur der Gewinn nach Abzug der Verluste aus den Termingeschäften steuerlich zu berücksichtigen sei, also rund 23.000 Euro.

Aussetzung der Vollziehung

Das zuständige Finanzgericht gab einem Antrag des Klägers auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) statt. Dies begründete es mit erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Somit sei auch die Rechtmäßigkeit des erlassenen Einkommenssteuerbescheids zweifelhaft.

Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts im Berufungsverfahren. Es habe den angefochtenen Steuerbescheid zu Recht von der Vollziehung ausgesetzt. Der BFH teilt die Zweifel an der Vereinbarkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte mit dem Grundgesetz.

Die Richter betonten, dass nach dem Gleichheitsgrundsatz aus dem Grundgesetz wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln sei. Dieser Grundsatz sei dann verletzt, wenn sich kein vernünftiger oder einleuchtender Grund für eine Differenzierung finden lasse. § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG bewirke eine doppelte Ungleichbehandlung von Steuerpflichtigen, je nachdem ob sie Verluste aus Termingeschäften oder anderen Kapitalanlagen erzielen, da Verluste aus Termingeschäften nur mit Gewinnen aus Termingeschäften verrechnet werden können.

BFH kritisiert Ungleichbehandlung

Diese Ungleichbehandlung werde durch die asymmetrische steuerliche Bewertung von Gewinnen und Verlusten aus Termingeschäften noch verschärft, führte der BFH weiter aus. Diese Asymmetrie bewirke, dass Verluste aus Termingeschäften jährlich nur mit einem Höchstbetrag von 20.000 Euro berücksichtigt werden können, während die verbliebenen Gewinne voll besteuert werden. Das kann dazu führen, dass unterm Strich Gewinne versteuert werden, die wirtschaftlich nicht erzielt wurden. Eine Nachschusspflicht der Steuerpflichtigen aus anderen Einkünften könne die Folge sein. So habe der Steuerpflichtige in dem vorliegenden Fall im Streitjahr einen wirtschaftlichen Gesamtgewinn in Höhe von rund 23.000 Euro erzielt, solle aber ca. 53.000 Euro Einkommensteuer zahlen. Eine weitere Verrechnung der Verluste würde bei einem Höchstbetrag von 20.000 Euro noch zehn Jahre dauern. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Steuerpflichtige auch weiterhin ausreichende Gewinne erzielt, so der BFH.

Für diese Ungleichbehandlung sieht der Bundesfinanzhof keine Rechtsgrundlage und hat daher verfassungsrechtliche Bedenken. Zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit hat der BFH das Bundesverfassungsgericht eingeschaltet.

Sollte die Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften tatsächlich verfassungswidrig sein, hätte das erhebliche Auswirkungen auf die bisherige Praxis. Für betroffene Steuerpflichtige kann es daher ratsam sein, sich fristgerecht gegen den Steuerbescheid zu wehren.

MTR Legal Rechtsanwälte berät im Steuerrecht und im Steuerstreit mit den Behörden.

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