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Verlustvortrag des Erblassers nicht mehr beim Erben absetzbar

13.03.200813:37 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Man mag nicht gerne daran denken, aber wahr ist: Auch für das Jahr, in dem man verstirbt, muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Diese letzte Steuererklärung hat der Erbe für den Verstorbenen zu machen. Was aber passiert mit Verlusten des Verstorbenen, die im Todesjahr nicht vollständig mit positiven Einkünften ausgeglichen werden können? Zunächst wird der verbleibende negative "Gesamtbetrag der Einkünfte" in das Vorjahr zurückgetragen und dort verrechnet. Bleibt auch danach noch ein Verlust übrig, erstellt das Finanzamt einen gesonderten "Verlustfeststellungsbescheid" über den Verlustvorrat, der im Folgejahr abgezogen werden kann. Doch dies ist beim Verstorbenen ja nicht möglich.



Seit 46 Jahren ist es Recht, dass der Erbe den nicht verbrauchten Verlustvortrag des Erblassers nutzen darf, und zwar in seiner eigenen Steuererklärung für das Jahr des Erbfalls. Er kann den "geerbten" Verlust mit seinen positiven Einkünften verrechnen und ggf. darüber hinaus in das Vorjahr zurücktragen oder für das Folgejahr aufsparen. So kann er anstelle des Erblassers noch Steuern sparen (zuletzt BFH-Urteil vom 16.5.2001, BStBl. 2002 II S. 487; ebenso H 10.d EStR).

Doch diese vorteilhafte Vererblichkeit des Verlustvortrags gefiel einigen Richtern beim Bundesfinanzhof - dem XI. Senat - irgendwann nicht mehr:

- Im Jahre 2003 hatte der XI. Senat das Thema problematisiert und bei den bisher zuständigen Senaten (I. und VIII. Senat) angefragt, ob wirklich an der bisherigen Rechtsauffassung festgehalten oder ob diese Regelung nicht doch abgeschafft werden solle. Daraufhin hatten diese Senate ihre Auffassung bekräftigt, an der bisherigen Regelung festzuhalten. Damit blieb es weiterhin bei der bisherigen Rechtslage (BFH-Beschluss vom 22.10.2003, BStBl. 2004 II S. 414).

- Im Jahre 2004 machte der XI. Senat dann erneut einen Vorstoß zur Abschaffung des Verlusterbes und rief zur endgültigen Klärung den gemeinsamen Großen Senat des Bundesfinanzhofs an (BFH-Beschluss vom 28.7.2004, BStBl. 2005 II S. 262).

Jetzt liegt die Entscheidung des Großen Senats vor - mit einem wenig erfreulichen Ergebnis: Die Vererblichkeit des vom Erblasser ungenutzten Verlustvortrags wird abgeschafft. Der Erbe darf künftig den Verlustvortrag des Erblassers nicht mehr in seiner Steuererklärung abziehen (BFH-Urteil vom 17.12.2007, GrS 2/04).

Begründung: Die Einkommensteuer ist eine Personensteuer und stellt auf die Leistungsfähigkeit des Einzelnen ab, die untrennbar mit der Person verbunden ist. Infolgedessen könne die Leistungsfähigkeit des Erblassers nicht über dessen Tod hinaus fortgesetzt und damit nicht auf eine andere Person, den Erben, übertragen werden. Die steuerliche Leistungsfähigkeit des Erben werde durch die Verluste des Erblassers nicht beeinträchtigt.

Dieser Rechtsschwenk ist schwer zu verstehen: Der Erbe tritt in vollem Umfang in die Rechtsstellung des Erblassers ein. Zum einen haftet der Erbe nach wie vor für Nachlassverbindlichkeiten und ebenso für Steuerschulden des Erblassers, auch dann, wenn der Nachlass überschuldet ist (§ 1967 BGB; § 45 AO). Zum anderen gilt weiterhin, dass der Erbe Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit oder aus Kapitalvermögen und Immobilien des Erblassers versteuern muss, obwohl dieser entstandene Verluste nicht mehr steuermindernd nutzen konnte (§ 24 Nr. 2 EStG). Ganz offensichtlich unterstützt der BFH hier also wieder das Phänomen: Die guten ins Kröpfchen (für den Fiskus), die Schlechten in Töpfchen (für den Erben).

Wie soll man dies auch bei all den Widersprüchen verstehen: Trotz Abzugsverbots des Verlustvortrags bleibt es weiterhin dabei, dass der Erbe Kirchensteuer, die er für den Erblasser nachzahlen muss, als seine Sonderausgaben absetzen kann. Muss der Erbe Einnahmen des Erblassers, z. B. Pensionsbezüge, zurückzahlen, kann er die Zahlungen als negative Einnahmen in seiner Steuererklärung verrechnen (BFH-Urteil vom 19.12.1975, BStBl. 1976 II S. 322). Und falls der Erbe Arbeitsmittel des Erblassers zur eigenen Einkunftserzielung verwendet, kann er die fortgeführten Abschreibungen als seine Werbungskosten geltend machen (§ 11d EStDV).

STEUERRAT: Aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes gilt das Abzugsverbot des Verlustvortrags beim Erben erst für Erbfälle nach Veröffentlichung des Urteils - also ab dem 13.3.2008. Schließlich kommt die neue Rechtsprechung beinahe einer Gesetzesänderung gleich.

Weitere Informationen bekommen Sie beim Steuerportal Steuerrat24 unter steuerrat24.de in der Rubrik 'Verlustverrechnung'.

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