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Der Teufel steckt bei der Testamentserrichtung im Detail

14.01.201109:53 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) In einem Beschluss vom 07.10.2010 hat das Oberlandesgericht München (Az.: 31 Wx 161/10) entschieden, dass die Einsetzung von Erben allein mit der Formulierung „siehe Liste“ – ohne weitere Angaben zur Person der Erben – formunwirksam ist, wenn die räumlich im Anschluss an das unterschriebene Testament abgefasste Liste nicht unterschrieben ist.



Gemäß § 2247 Abs. 1 BGB kann der Erblasser ein Testament durch eigenhändig unterschriebene Erklärung errichten. Als Abschluss der Urkunde muss die Unterschrift am Schluss des Testes stehen. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, die Identifikation des Erblassers zu ermöglichen, zu dokumentieren, dass der Erblasser sich zu dem über dem der Unterschrift befindlichen Text ernstlich zur abschließenden Willensbildung seiner handschriftlich niedergelegten Erklärung bekennt sowie den Urkundentext räumlich abzuschließen und damit vor nachträglichen Ergänzungen und Zusätzen mittels Fälschung zu sichern.

Ergänzungen des Testaments, die von der Unterschrift des Erblassers nicht gedeckt sind, müssen grundsätzlich der Form des § 2247 BGB genügen und daher vom Erblasser besonders unterzeichnet werden.

Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen in Betracht, wenn Zusaätze zwar unter die Unterschrift gesetzt werden, der Bezug zu dem über der Unterschrift stehenden Text aber so eng ist, dass dieser erst mit dem Zusatz sinnvoll wird, z.B. wenn das Testament ohne die vorgenommene Ergänzungen lückenhaft, unvollständig oder nicht durchführbar wäre und der wirkliche Wille des Erblassers nur aus beiden vom Erblasser niedergeschriebenen Erklärungen ersichtlich wird.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts München genügt eine Erbeinsetzung mittels Bezugnahme auf eine anschließend zu erstellende Liste den strengen Formvorschriften nicht, weil bereits Zweifel an der abschließenden Willenbildung bezüglich der vom Erblasser angedachten Personen als Erben bestehen.

Der Erblasser wolle sich in dem von der Unterschrift gedeckten Urkundentext bezüglich dieser Erben gerade nicht festlegen, sondern diese in einer gesonderten, noch zu erstellenden Erklärung bestimmen. Ob die Liste zeitgleich mit dem sonstigen Urkundentext erstellt worden ist, sei letztendlich nicht von Bedeutung. Denn selbst wenn die Liste im Zuge der Abfassung des übrigen Urkundentextes erstellt sein sollte, bietet die Liste nicht die Gewähr, dass der Personenkreis der Erben abschließend benannt sei.
Mangels Unterschrift bezüglich der Liste sei stets eine Ergänzung von Personen mittels Hinzufügung einer weiteren folgenden Nummer möglich. Dies stehe jedoch nicht mit der Abschluss- und Fälschungsschutzfunktion der Unterschriftsleistung im Einklang.

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