(openPR) Das Gesetz sieht eine Sonderreglung vor, dass eine Erteilung eines Erbscheins ohne Erbquote möglich ist, wenn alle Erben im Erbscheinsverfahren auf die Aufnahme der Erbteile verzichten. Kann allerdings von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht werden, wenn die Quoten in der Verfügung von Todes wegen detailliert bestimmt sind?
Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat hierzu mit Beschluss vom 23.10.2023 (6 W 116/23) folgenden Fall entschieden:
Im Fall verstirbt ein Mann und setzt im Testament 10 Personen zu seinen Erben ein. Die Erbquote bestimmte er für jede Person und ordnete Testamentsvollstreckung an. Der Testamentsvollstrecker beantragte zunächst die Erteilung eines Erbscheins, der die Erben als quotenlose Miterben ausweist. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen mit der Begründung, dass es an der erforderlichen Zustimmung aller Miterben fehle. Dagegen legte der Testamentsvollstrecker Beschwerde ein. Dieser ist der Ansicht, dass die Zustimmung aller Miterben zu einer Erteilung eines quotenlosen Erbscheins nicht erforderlich sei. Das Gericht gab der Beschwerde nicht statt.
Es ist darauf hinzuweisen, dass es eine Ausnahmevorschrift gibt, wonach die Angabe der Erbteile im Erbschein nicht erforderlich sind, wenn alle Antragsteller (somit die Erben) in dem Antrag auf die Aufnahme der Erbteile in dem Erbschein verzichten. Dies vor dem Hintergrund, um eine einfache Erteilung eines Erbscheins zu ermöglichen, wenn die Bestimmung der Erbquoten mit weiterem Aufwand verbunden ist.
Diese Regelung findet keine Anwendung, wenn der Erblasser eindeutige und zweifelsfreie Bestimmungen zu den Erbquoten getroffen hat, die ohne weiteres in den Erbscheinsantrag übernommen werden können, und kein Grund vorliegt, von der Angabe der Erbquote abzusehen.
Im vorliegenden Fall hat der Erblasser eindeutige Erbquoten bestimmt. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
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Rechtsanwalt Oliver Thieler, LL.M. ist seit Jahren u.a. im Bereich des internationalen länderübergreifenden Erbrechts tätig und Autor der Publikation: "Richtig Erben und Vererben".
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