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Selbstanzeige bei Verstoß gegen AWV-Meldepflicht

26.07.202409:50 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Selbstanzeige bei Verstoß gegen AWV-Meldepflicht

(openPR)

Meldepflicht für internationale Kapitaltransaktionen

Internationale Handelsbeziehungen und grenzüberschreitende Geschäfte gehören für zahlreichen Unternehmen zur Tagesordnung. Der internationale Handel bringt aber auch verschiedene Meldepflichten mit sich. Verstöße gegen diese Meldepflichten können mit empfindlichen Bußgeldern sanktioniert werden. Ein Ausweg kann die Abgabe einer Selbstanzeige gemäß der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sein.

Die Außenwirtschaftsverordnung sieht gemäß § 67 eine Meldepflicht für internationale Kapitaltransaktionen ab 12.500 Euro vor. Das betrifft sowohl ausgehende als auch eingehende Zahlungen. Die Meldepflicht dient der Sicherung des Finanzsystems. Die Meldungen müssen grundsätzlich vorgenommen werden und nicht erst, wenn der Verdacht auf eine Straftat, z.B. Verdacht auf Geldwäsche, vorliegt, so Rechtsanwalt Michael Rainer, Ansprechpartner für Wirtschaftsrecht bei der Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte .

Bußgelder bei Verstößen gegen AWV-Meldepflicht

Die AWV-Meldung muss bis zum siebten Tag des nächsten Monats bei der Bundesbank abgegeben werden. Wird die Meldung verspätet eingereicht, gilt sie als nicht abgegeben. Verstöße gegen die AWV-Meldepflicht können mit Bußgeldern sanktioniert werden. Das gilt auch, wenn die Meldung fehlerhaft oder unvollständig ist.

Meldepflichtig sind dabei nicht nur Barzahlungen, sondern auch Überweisungen, Lastschriften, Schecks aus dem Ausland oder Verrechnungen mit Kunden im Ausland, wenn die Grenze von 12.500 Euro überschritten wird. Auch wenn keine meldepflichtigen Transaktionen vorliegen, sollte dies der Bundesbank mitgeteilt werden.

Die Einhaltung der Meldepflicht sollte von Unternehmen und juristischen Personen ernst genommen werden. Denn neben regelmäßigen Überprüfungen kann ein Verstoß bspw. auch bei einer Betriebsprüfung auffallen. Bei Verstößen gegen die Meldepflicht können Bußgelder in Höhe von bis zu 30.000 Euro verhängt werden – pro Verstoß. Daher sollten meldepflichtige Unternehmen umgehend handeln, wenn sie Kapitaltransaktionen über 12.500 Euro nicht gemeldet haben. Sie haben die Möglichkeit, eine Selbstanzeige zu stellen.

Bußgelder und Strafverfolgung abwenden

Mit der Stellung einer Selbstanzeige können Bußgelder oder auch Strafverfahren vermieden werden. Damit dies gelingt, muss die Selbstanzeige allerdings einige Voraussetzungen erfüllen. So muss die Selbstanzeige freiwillig erfolgen und vollständig sein. Sie muss alle relevanten Informationen und Daten zu den nicht gemeldeten Kapitaltransaktionen enthalten. Ist die Selbstanzeige unvollständig, kann das dazu führen, dass sie keine Wirkung entfaltet und weiterhin Bußgelder drohen. Außerdem muss eine Selbstanzeige freiwillig gestellt werden. Das bedeutet, dass die zuständige Behörde hinsichtlich des Verstoßes noch keine Ermittlungen aufgenommen haben darf.

Die Selbstanzeige muss immer schriftlich gestellt werden und bei der zuständigen Behörde und nicht der Bundesbank erfolgen.

Inhaltlich sollten in der Selbstanzeige die nicht gemeldeten Transaktionen genau beschrieben werden. Darüber hinaus sollte auch dargestellt werden, aus welchem Grund die Transaktionen nicht rechtzeitig gemeldet wurden.

Selbstanzeige kann zu Straffreiheit führen

Ist die Selbstanzeige rechtzeitig erfolgt und hat alle Umstände und relevanten Informationen erfasst, kann sie zur Straffreiheit führen. Der Betroffene muss dann keine Bußgelder oder andere strafrechtlichen Konsequenzen befürchten. Möglich ist die strafbefreiende Selbstanzeige aber nur, wenn der Verstoß gegen die Meldepflicht fahrlässig begangen wurde. Zudem sollte auch dargestellt werden, dass im Unternehmen hinreichende Maßnahmen getroffen wurden, um solche Verstöße künftig zu vermeiden.

Damit die Selbstanzeige diese Voraussetzungen erfüllt, sollte ein fachkundiger Rechtsanwalt hinzugezogen werden, der weiß, wie die Selbstanzeige gestaltet werden muss, damit Straffreiheit eintreten kann. Zu beachten ist außerdem, dass die Selbstanzeige dazu führen kann, dass die bislang nicht gemeldeten Geschäfte und Transaktionen nachträglich von den Behörden überprüft werden.

Richtig handeln

Die Selbstanzeige nach der AWV ist ein wichtiges Instrument, um Sanktionen gegen Unternehmen und auch Privatpersonen zu vermeiden, wenn diese es versäumt haben, ihrer Meldepflicht nachzukommen. Wichtig ist dabei, dass die Selbstanzeige nicht gegenüber der Bundesbank erfolgt. Die Bundesbank sollte auch nicht telefonisch oder per Mail über das Versäumnis informiert werden. Denn dies ist erstens keine Selbstanzeige und kann zweitens im schlimmsten Fall zur Entdeckung der Tat durch die Behörden und entsprechenden Ermittlungen führen, so dass eine Selbstanzeige dann nicht mehr möglich ist.

MTR Legal Rechtsanwälte ist Ihr kompetenter Ansprechpartner beim Erstellen einer wirksamen Selbstanzeige und weiteren Themen des Wirtschaftsrechts.

Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

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