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Im Fokus der Aufsichtsbehörden: Rolle der Datenschutzbeauftragten nach Fällen von Interessenkonflikten

14.05.202407:46 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
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(openPR) Inmitten der politischen Diskussionen über eine mögliche Abschaffung des Amtes des Datenschutz-beauftragten, lenkt ein Fall in Berlin das Augenmerk erneut auf die viel entscheidendere Rollenausgestaltung und die strengen Anforderungen, die an Datenschutzbeauftragte gestellt werden. Die Datenschutzgrundverordnung (Art. 38 Abs. 6 Satz 2 DSGVO) definiert, dass der Datenschutzbeauftragte keine Interessenkonflikte haben darf, die seine Unabhängigkeit und Objektivität beeinträchtigen könnten. „Die Überlegungen, die Rolle des Datenschutzbeauftragten abzuschaffen, ist eine Wahlkampfrakete. Wie oft bei solchen Vorschlägen wurde hier nicht bis zum Ende gedacht“, erklärt UIMC-Geschäftsführer Dr. Jörn Voßbein. Das UIMC-Team empfiehlt den Fokus viel stärker auf die Ausprägung und Ausgestaltung der Rolle des betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu richten. Warum? 

Im vergangenen Jahr verhängte die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BlnBDI) ein Bußgeld in Höhe von 525.000 Euro gegen die Tochtergesellschaft eines Berliner Handelskonzerns. Was war passiert? Der benannte betriebliche Datenschutzbeauftragte, der auch als Geschäftsführer zweier Dienstleistungsgesellschaften innerhalb desselben Konzerns tätig war, überwachte Entscheidungen, die er selbst in anderer Funktion getroffen hatte. Klare Ansage der Berliner Datenschutzbeauftragten: Hier liegt ein Interessenkonflikt vor, der die Unabhängigkeit seiner datenschutzrechtlichen Überwachungsfunktion untergräbt.

Ein ähnlicher Fall wurde kürzlich von der italienischen Datenschutzaufsichtsbehörde, der „Garante“, bekannt gegeben. Die Behörde hat sich gegen die Ernennung eines Datenschutzbeauftragten ausgesprochen, der gleichzeitig eine leitende Position in einem Unternehmen innehat, das für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich ist, für die er als Datenschutzbeauftragter tätig sein sollte.

Diese Fälle unterstreichen die Notwendigkeit, die Position des Datenschutzbeauftragten zu stärken und die Anforderungen an Unabhängigkeit, Autonomie und Konfliktfreiheit durchzusetzen. Sie zeigen auch, dass eine fundierte Prüfung der Hintergründe und bestehenden Rollen einer für diesen Posten vorgesehenen Person unerlässlich ist, um die Integrität und Effektivität des Datenschutzes zu gewährleisten. Ferner ist eine Rollenwahrnehmung durch einen erfahrenen Beauftragten für eine praxisnahe Wahrnehmung unerlässlich.

Klar ist: Die Kernaufgaben eines Datenschutzbeauftragten liegen in der Beratung des Unternehmens im Hinblick auf den Datenschutz sowie der Überwachung der daraus für das Unternehmen resultierenden Pflichten und Maßnahmen aus den datenschutzrechtlichen Vorgaben. Vor diesem Hintergrund ist es nach Art. 38 Abs. 6 DSGVO von größter Bedeutung, dass ausschließlich Personen die Funktion des Datenschutzbeauftragten einnehmen, die in keinem Interessenkonflikt zu Ihren übrigen Aufgaben stehen. „Datenschutz lässt sich weder im Vorbeigehen noch nebenher machen. Die Abschaffung der Funktion oder die ‚falsche‘ Besetzung führt in der Regel eher zu Rechtsverstößen und/oder zu wenig praxisnahen Umsetzungen,“ fasst der erfahrene Datenschutzexperte Dr. Jörn Voßbein zusammen, weist aber auch darauf hin, dass der Datenschutzbeauftragte sich lösungsorientiert und nicht als „Verhinderer“ im Unternehmen einbringen sollte.

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