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Novelle der Verpackungsverordnung mißachtet Grundprinzipien guter Gesetzgebung

14.03.200711:56 UhrEnergie & Umwelt

(openPR) Das Ergebnis könnte nicht eindeutiger sein. Der renommierte Trierer Umweltrechtler Professor Dr. Reinhard Hendler hat im Auftrag des Bundesverbandes der Selbstentsorger von Verkaufsverpackungen e.V. (BSVV) die Novellierung der Verpackungsverordnung an den Prinzipien guter Gesetz- und Verordnungsgebung gemessen. Sein Urteil über den innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgestimmten Referentenentwurf einer VerpackV-Novelle lautet:



„Da die aktuelle Novellierung der Verpackungsverordnung deutliche Defizite bei der Regelungsbedarfsanalyse, der Gesetzesfolgenabschätzung sowie der Prüfung von Regelungsalternativen aufweist, entspricht sie in mehrfacher Hinsicht nicht den Grund-prinzipien guter Gesetzgebung.“
Als Ziel der Novelle nennt der Referentenentwurf die „Sicherung der haushaltsnahen Erfassung von Verkaufsverpackungen“. Prof. Hendler betont in seiner Stellungnahme für den BSVV, sicherungsbedürftig sei nur, was sich in einer Gefährdungslage befinde. Die Gefährdung der haushaltsnahen Sammlung durch die Selbstentsorgung mit einem Marktanteil von etwa 5 Prozent und einem Marktpotenzial von maximal 15 Prozent sei aber auszuschließen.

Hinsichtlich des Verbots der Selbstentsorgung für Verkaufsverpackungen an den privaten Endverbraucher gebe es keine Gesetzesfolgenabschätzung, „obwohl das Novellierungsvorhaben mit schwerwiegenden Eingriffen in grundrechtliche Freiheiten und bestehende Wettbewerbsstrukturen verbunden ist“ und die gemeinschaftliche Pflichtenerfüllung durch Selbstentsorger erst mit der letzten Novellierung der VerpackV klarstellend normiert worden sei.

Angesichts dieser Sachlage bestehe für den Verordnungsgeber in besonderem Maße Anlass, der Klärung des Regelungsbedarfs erhöhte Aufmerksamkeit zu widmen. Dabei sei gründlich zu untersuchen, ob die dualen Systeme aufgrund der Tätigkeit von Selbstentsorgergemeinschaften tatsächlich gefährdet seien. Dieses Verfahren sei nicht zuletzt deshalb unerlässlich, um dem bloßen Anschein zu entgehen, der Verordnungsgeber lasse sich von interessierter Seite instrumentalisieren. Letztlich empfiehlt Prof. Hendler eine Konzentration auf „Maßnahmen insbesondere zur Unterbin-dung des Trittbrettfahrens“. Die von der VerpackV-Novelle betroffenen Unternehmen haben nach Meinung des BSVV ein Recht auf eine Verordnungsgebung, die nach sorgfältiger Prüfung von Folgen und Alternativen zu angemessenen und verhältnismäßigen Lösungen gelangt. Ohne Not und ohne Grund darf es nicht zu schwerwiegenden Einschränkungen von Rechten und Freiheiten der betroffenen Unternehmen kommen. Der BSVV hat deshalb den Entscheidern aus Politik und Umweltverwaltung die Stellung-nahme von Prof. Hendler zur Verfügung gestellt.

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