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VerpackV-Änderung: Beteiligungsrechte betroffener Unternehmen von Bundesregierung grob verletzt

23.10.200710:49 UhrEnergie & Umwelt

(openPR) Berlin, 23. Oktober 2007 - Die Bundesregierung hat bei der aktuellen Novellierung der Verpackungsverordnung einen schwerwiegenden Verfahrensfehler begangen und die Beteiligungsrechte der betroffenen Unternehmen verletzt. Der Grund: Sie hat die Durchführung einer notwendigen zweiten Anhörung der beteiligten Kreise unterlassen. Dieses Unterlassen verstößt gegen das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, das eine Beteiligung der betroffenen Wirtschaft normiert. Darum könne die Änderungsverordnung keinen Bestand haben. Das ist das Ergebnis einer rechtlichen Stellungnahme, die der Trierer Umweltrechtler Prof. Dr. Reinhard Hendler im Auftrag des Bundesverbandes der Selbstentsorger von Verkaufsverpackungen e.V. (BSvV) erstellt hat.



Ausschlaggebend für diese Beurteilung sind zentrale Änderungen der Novelle, die das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) kurz vor der Entscheidung des Bundeskabinetts – dem Vernehmen nach ohne Abstimmung mit anderen Ressorts –vorgenommen hat und die nicht Gegenstand einer Anhörung der beteiligten Kreise im März 2007 waren. Die betroffene Wirtschaft hatte im Novellierungsverfahren keine Gelegenheit, zu diesen zentralen Änderungen Stellung zu beziehen. Eine Pflicht zur Anhörung besteht für die Bundesregierung aber, weil die Betroffenen die Chance erhalten müssen, ihre Belange geltend machen zu können. Das in Anhörungen zum Ausdruck kommende Kooperationsprinzip besitzt nämlich für das Bundesverfassungs-gericht vor allem im Bereich der abfallrechtlichen Produktverantwortung eine tragende Bedeutung.

Das BMU ist mit der Aussage in das Novellierungsverfahren getreten, die Tätigkeitsfelder von dualen Systemen und Selbstentsorgern klar voneinander trennen zu wollen. Dies sei der „Kern“ der Novelle. Um den Entfaltungsraum der Selbstentsorgung zu gewährleisten, hat die März-Fassung der Novelle den Kreis der so genannten vergleichbaren Anfallstellen, für deren Entsorgung ausschließlich duale Systeme zuständig sein sollen, eingeengt und den Kreis der so genannten gewerblichen Anfallstellen erweitert. Durch die neue Abgrenzung, so der Begründungstext des BMU, „wird die Menge der zukünftig ausschließlich der Selbstentsorgung vorbehaltenen Verpackungsabfälle vergrößert.“

Die vom Bundeskabinett verabschiedete Fassung änderte jedoch den „Kern“ der Novelle erneut ab, indem der Kreis der vergleichbaren Anfallstellen zu Gunsten dualer Systeme erheblich ausgedehnt worden ist. Das Tätigkeitsfeld der Selbstentsorgung würde dadurch bedeutungslos und entsprechende Geschäftsmodelle wären gefährdet. Der Verordnungsgeber würde die Selbstentsorgung auf kaltem Wege abschaffen.


Nach Auffassung des BSvV handelt es sich bei dem Versäumnis der Bundesregierung um einen gravierenden Verfahrensmangel, der sich bei dieser Novellierung in eine unrühmliche Kette einreiht und das Vorhaben zum Scheitern verurteilt. Vergessen werden sollte darüber hinaus nicht:
• Das als „Kern“ der Novelle bezeichnete Trennungsmodell würde zu einem Zwangsanschluss an duale Systeme und zu einer Beseitigung der Möglichkeit zur individuellen Pflichtenerfüllung führen. Dafür gibt es keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage.
• Die gebetsmühlenartig behauptete akute Gefährdung der haushaltsnahen Sammlung und damit der angebliche Handlungsdruck konnten bislang nicht belegt werden. Der geringe Marktanteil der verordnungskonformen Selbstentsorgung von 5 bis 6 Prozent kann jedenfalls nicht Ursache sein.
• Die Bundesregierung stochert mit ihren Mutmaßungen über die rechtswidrige Trittbrettfahrerei im Nebel. Völlig offen lässt der Novellenentwurf die naheliegende Frage, welchen Beitrag die von Mengenabzügen bei der Lizenzierung gekennzeichnete Rabatt- und Splittingpraxis dualer Systeme zur wirtschaftlichen Unterminierung der dualen Gelbe-Sack-Sammlung selbst spielt.
Zu den bisher festgestellten Rechtsverstößen kommen jetzt auch noch Verfahrensverstöße, die zur Nichtigkeit der Novelle führen können. Der BSvV erwartet darum im weiteren Verfahren grundlegende Modifikationen der Novelle.
Die rechtliche Stellungnahme von Prof. Hendler kann beim BSvV unter E-Mail angefordert werden.

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