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Expandieren nach Thailand - so machen's Profis

Bild: Expandieren nach Thailand - so machen's Profis
Mag. Fabian Sonntagbauer ist Wirtschaftsjurist in Bangkok.
Mag. Fabian Sonntagbauer ist Wirtschaftsjurist in Bangkok.

(openPR) Das thailändische Wirtschaftsrecht für Ausländer (FBA) ist seit nunmehr 50 Jahren der Kritik von Auslandsinvestoren ausgesetzt. Es lässt Handel und Dienstleistungsangebote für Ausländer und ausländisch beherrschte Unternehmen nur sehr eingeschränkt zu. Doch gerade jetzt in Zeiten des amerikanisch-chinesischen Wirtschaftskrieges und kriegerischen Wirren in Europa ist der Markteinstieg in Thailand, der Drehscheibe des aufstrebenden Südostasiens, für westliche und sogar chinesische Unternehmen eigentlich ein „Muss“

 

Thailand schützt seine Händler und Dienstleister vor Markteintritt oder gar Marktbeherrschung durch Ausländer. Der Gesetzgeber begründet diesen Schutz seit vielen Jahren damit, dass thailändische Händler und Dienstleister zumindest „noch nicht“ bereit für internationalen Wettbewerb sind.

Daher wurden Regelungen geschaffen, die ausländischen KMU den Handel und das Angebot von Dienstleistungen über eigene Tochtergesellschaften nachhaltig erschwert. Ohne thailändische Partner geht nach diesem Gesetz für Ausländer fast nichts.  Nur wer 100 Mio. THB als Kapital einzahlt, darf an Großhändler oder Endkunden verkaufen. Dienstleistungen darf man aber auch damit noch nicht erbringen.  

Doch gerade jetzt drängen europäische Hersteller, die bislang vorwiegend in China aktiv waren, zur Absicherung ihres Asiengeschäfts nach Südostasien. Thailand als wirtschaftlicher Dreh- und Angelpunkt gilt dabei allgemein als stabiler Ausgangspunkt für die Expansion in der Region. Dabei passen die Beschränklungen für ausländische Tochtergesellschaften so gar nicht ins Bild.

Dieser Bericht soll zeigen, wie die massiven Einschränkungen in der Praxis auf legale Weise vermieden werden können. Für eine professionelle Beratung können Sie hier einen ersten kostenlosen Termin vereinbaren.

 

Zunächst aber nochmals in Kürze einige begriffliche Klärungen: 

Als “Handel“ gelten bereits alle Tätigkeiten, die direkt oder indirekt dem Vertrieb der Produkte eines Ausländers in Thailand dienen. Dazu gehören auch die Unterstützung der Muttergesellschaft im Vertrieb, die Produktberatung, das Einholen von Aufträgen und deren Abwicklung. Selbst die Betreuung und Unterstützung der lokalen Vertragshändler oder der Endnutzer der eigenen Produkte und Kundendienst sind unerlaubte Tätigkeiten für Ausländer. Die Vermittlung von Aufträgen an die Muttergesellschaft zählt sogar als verbotene Dienstleistung.

 

„Ausländer“ sind zunächst natürliche Personen, die nicht thailändische Staatsbürger sind und juristische Personen, die nicht in Thailand registriert sind. 

Aber auch Firmen, die unter thailändischem Recht registriert sind, fallen dennoch unter den Ausländerbegriff, wenn deren Anteile mehrheitlich durch Ausländer gehalten werden oder wenn die Geschäftsführung alleine in ausländischer Hand ist. Selbst die Beschäftigung einer natürlichen thailändische Person als „Agent“ oder direkter Mitarbeiter ist nicht erlaubt. Die Person gilt dann als (verbotene) „Betriebsstätte“. 

Mit Umgehungsversuchen des Foreign Business Act (FBA) ist nicht zu spaßen. Einem Ausländer, der gegen das Verbot verstößt, droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und eine Geldstrafe zwischen einhunderttausend und einer Million THB. Darüber hinaus wird der Betrieb geschlossen beziehungsweise die Beendigung der Beteiligung angeordnet. Die gleichen Sanktionen gelten für einen Thailänder, der dabei erwischt wird, einem Ausländer zum Beispiel als direkter Angestellter (auch auf Provisionsbasis) verbotene Geschäftsaktivität zu ermöglichen oder indem er zum Schein für einen Ausländer an einem Unternehmen Mehrheitsanteile hält.

 

Aber nun zu den Lösungen!

 

Produzieren in Thailand? Kein Problem!

Die Produktion von Gütern ist durch den FBA nicht beschränkt. Ganz im Gegenteil: Wer Produktionsanlagen und Arbeitsplätze schafft, wird in Thailand mit offenen Armen empfangen. Zahlreiche Förderprogramme bieten je nach Branche lockende Anreize wie Steuervorteile und Erleichterungen für das Erlangen von Arbeitsgenehmigung für ausländische Fachkräfte.

Zu beachten gilt allerdings, dass nur die hergestellten Produkte verkauft werden dürfen. Der Handel mit zusätzlichen Waren, zum Beispiel zur Ergänzung der Produktpalette, ist weiterhin verboten. 

 

So können Sie in Thailand dennoch Handel und Dienstleistung betreiben

 

Sie können in Thailand durchaus schnell ein Unternehmen gründen, das sich zu 100 % in ausländischem Besitz befindet. Es gibt für so ein „WFOE“, ein Wholly Foreign Owned Enterprise, auch eine Reihe von Möglichkeiten, Handel zu treiben und Dienstleistungen zu erbringen:

 

100 Mio. THB eingezahltes Haftkapital

Das Handelsverbot für Ausländer trifft nicht auf Gesellschaften zu, die in Thailand registriert sind und ein Haftkapital von zumindest 100 mio. THB eingezahlt haben. Wer nämlich diesen Betrag investier, darf an Großhändler oder Endkunden verkaufen, mit 200 Mio. THB ist man sogar mit beiden dabei. Dienstleistungen darf man allerdings auch dann noch nicht anbieten Das Kapital kann für den ordentlichen Geschäftsbetrieb für die thailändische (Tochter-) Gesellschaft verwendet werden.

 

Die Foreign Business License (FBL) 

Eine solche Lizenz kann Unternehmen erteilt werden, die sich mehrheitlich im Besitz von ausländischen Investoren befinden und Geschäftstätigkeiten ausüben wollen, die Ausländern nach thailändischem Recht verboten sind.

Die Leistungen und Aktivitäten des Unternehmens müssen einen erheblichen Nutzen für die thailändische Wirtschaft und/oder die Gesellschaft erbringen. Typische Aktivitäten, die durch eine FBL gefördert werden, sind Infrastrukturprojekte, öffentlich-private Partnerschaften (PPP) oder Build-Operate-Transfer-Agreements (BOT). Die gängige Praxis ist eher restriktiv. Zudem ist das Antragsverfahren komplex, die notwendige Beratung ist teuer und der Ausgang des Antragsverfahrens nach neun bis zwölf Monaten stets ungewiss.

Der größte Haken liegt allerdings im schwammig definierten Rahmen der geförderten Geschäftstätigkeiten. Eine seriöse Prognose zum Ausgang des Antragsverfahren kann daher nicht getroffen werden. Um das wirtschaftliche Risiko zu minimieren, ist man gut beraten, die FBL nicht als einzigen Weg in den thailändischen Markt zu beschreiten.

 

Mit BOI-Förderungen zur thailändischen Tochtergesellschaft

Das Thai Board of Investment (BOI) ist eine Regierungsbehörde, die direkt dem Büro des Premierministers unterstellt ist und Investitionen in Thailand fördert. Es stellt thailändischen und ausländischen Unternehmen allgemeine Investitionsinformationen und -dienstleistungen zur Verfügung und bietet bestimmte Förderprogramme für Investoren an. Damit werden Firmen, die zur Gänze in ausländischer Hand sind, zu der Ausübung geförderter Geschäftstätigkeiten berechtigt. Das Verfahren ist transparent und folgt klaren Regeln, deren Verständnis und Auslegung allerdings fast immer erfahrener Beratung bedarf. 

 

Das Trade and Investment Support Office (TISO) ist die begehrteste Option für Maschinenbauer, weil technische Dienstleistungen fast jeder Art erlaubt sind, einschließlich der Einfuhr und des Verkaufs von Maschinen und Geräten an Händler.

Voraussetzung für die Förderung als TISO ist ein detaillierter Geschäftsplan, in dem die geplanten Aktivitäten, Investitionen und die Entwicklung der Einnahmen dargelegt werden. Die geplanten Geschäftstätigkeiten müssen sich innerhalb des vom BOI festgelegten Rahmens bewegen. Darüber hinaus beträgt das Mindeststammkapital 1.000.000 THB für Unternehmen, die in thailändischer Hand sind und 3.000.000 THB für in Thailand registrierte Unternehmen mit ausländischer Kapitalmehrheit. Zusätzlich müssen die jährlichen Verwaltungs- und Vertriebskosten mindestens 10.000.000 THB betragen, zu denen die Gehaltskosten für Verkaufs- und Servicemitarbeiter nicht mitgerechnet werden.

Einen besonderen Anreiz bietet auch das Recht zum Landeigentum, das sonst ausländischen Unternehmen außerhalb besonders anerkannter Industrieparks verweigert bleibt. 

 

Das International Business Center (IBC) ist eine nach thailändischem Recht gegründete Gesellschaft mit dem Zweck, Verwaltungsdienstleistungen, unterstützende Dienstleistungen, technische Dienstleistungen oder Finanzverwaltungsdienstleistungen für ihre verbundenen Unternehmen zu erbringen oder internationalen Handel zu betreiben. Seit kurzem werden auch bestimmte Darlehen an Unternehmen derselben Gruppe gefördert, vorausgesetzt, dass mindestens eine oder mehrere andere IBC-Tätigkeiten als das Finanzzentrum oder internationale Handelstätigkeiten ausgeübt werden.

Unter der Voraussetzung, dass die Dienstleistungen nicht vom thailändischen Kunden, sondern ausschließlich von der Muttergesellschaft bezahlt werden, kann die IBC auch die Montage, Reparatur und Wartung für die Produkte der Muttergesellschaft übernehmen.

Dem IBC winken Steuervorteile wie etwa Reduktion der Körperschaftssteuer und Dividendensteuer und Flat Rate Einkommenssteuer von 15% für gut bezahlte entsandte Fachkräfte.

Voraussetzung ist ein eingezahltes Stammkapital von mindestens 10.000.000 THB, aber im Gegensatz zur TISO kein Nachweis über jährliche Verwaltungs- und Vertriebskosten. Eine besondere Voraussetzung ist die Beschäftigung von mindestens 10 qualifizierten und "sachkundigen" Mitarbeitern für die erbrachten Dienstleistungen, die jährlich im Rahmen der Berichterstattung an das BOI überprüft wird.

 

Das International Procurement Office (IPO) ist eine Möglichkeit für Unternehmen, die sich vollständig in ausländischem Besitz befinden, eine Genehmigung für die Einfuhr und den Verkauf von Rohstoffen, Bauteilen und Komponenten, die in der verarbeitenden Industrie verwendet werden und für den Export bestimmt sind, an inländische Industriekunden und ausländische (End-)Kunden zu erhalten.

Voraussetzungen sind ein eingezahltes Stammkapital von mindestens 10.000.000 THB und angemessene Aktivitäten der Warenbeschaffung und -verwaltung wie Qualitätskontrolle und Verpackung/Umverpackung. Außerdem muss ein modernes IT-gestütztes Lagerverwaltungssystem eingerichtet werden. Der Betrieb muss über mehrere Beschaffungsressourcen verfügen, dabei auch über mindestens eine inländische Ressource.

Der Investor wird mit einer Befreiung von den Einfuhrabgaben auf Rohstoffe, die zur Verwendung in für den Export bestimmter Produktion importiert werden, und mit einer Befreiung von den Einfuhrabgaben auf Maschinen, die im Rahmen des IPO-Projekts verwendet werden, belohnt. Zu den nichtsteuerlichen Anreizen gehören außerdem das Recht auf Landbesitz und die Erleichterung von Visa und Arbeitserlaubnissen für Ausländer.

 

Mit dem eigenen Mitarbeiter vor Ort zeigen Sie Präsenz!

Der klassische Weg zum Vertrieb der eigenen Produkte stellt der Vertragsschluss mit einem lokalen Distributionspartner dar. Dieser importiert und verkauft die im Ausland produzierten Produkte oder vermittelt sie an seine Kunden gegen Provision. Der Geschäftserfolg ist dabei aber allein von der Qualifikation des Vertriebspartners abhängig. Direkter Kontakt zum Endkunden fehlt oft ganz oder ist auf wenige Meetings, die der Händler organisiert, begrenzt.  Die zusätzliche Marge für den Händler verteuert zudem die Ware oder mindert den eigenen Gewinn.

 

Besser ist es deshalb oft, statt eines thailändischen Importeurs einen thailändischen Dienstleister zu beschäftigen, der Marketing, Vertrieb und technische Unterstützung vertraglich gegen eine feste Vergütung übernimmt und nicht mit eigenen Margen oder Provisionen kalkuliert. Er gewinnt und betreut Kunden und vermittelt so direkte Importe ins Land. Idealerweise beschäftigt er Mitarbeiter, die ausschließlich für einen bestimmten ausländischen Auftraggeber arbeiten und dessen Produkte mit vollem Einsatz – gleichsam wie der „eigene Mann“ – in den Markt bringt. 

 

Ein solches Angebot bietet zum Beispiel Sanet Trade & Services (https://sanet.eu/vertrieb-services/) mit seinen Business Units. Die Verkäufer oder technischen Berater, die in diesen Business Units eingesetzt werden, arbeiten exklusiv für die Produkte des ausländischen Herstellers und sind in das Dienstleistungsunternehmen mit kompletter Infrastruktur integriert. 

 

Vorsicht, illegal!

Wer sich bei der Firmengründung oder im Vertrieb eines Strohmannes oder „Nominees“ mit thailändischer Staatsbürgerschaft bedient, verstößt gegen geltendes Strafrecht und muss mit empfindlichen Geldstrafen rechnen. Darüber hinaus kann er mit einer Haftstrafe bis zu drei Jahren belangt werden.

Vorsicht ist bei der direkten Einstellung von Thailändern als Vertriebsmitarbeiter geboten. Wer ohne thailändische Gesellschaft lokale Mitarbeiter engagiert, betreibt eine ausländische Betriebsstätte und fällt unter das Ausländerwirtschaftsrecht. Auch die Anstellung der Mitarbeiter über fachfremde Personalagenturen oder zum Beispiel lokale Anwalts- oder Personalbüros, stellt eine verbotene Umgehung dar von der dringend abgeraten wird.  Die Behörde wird stets fragen, was denn der Geschäftsgegenstand des Arbeitgebers mit dem Vertrieb der ausländischen Waren zu tun hat.

 

Aufgrund des einzigartigen Ausländerwirtschaftsrechts Thailands und dessen komplexe Bestimmungen geraten selbst erfahrene Investoren und Exporteure oft ins Schwitzen. Eine umfassende, am geplanten Geschäftsmodell des Unternehmens ausgerichtete Beratung, bringt den Investor hier auf die sichere Seite.

Die Sanet-Gruppe in Thailand bietet seit 2004 Lösungen für maßgeschneiderte Formen der Präsenz in ASEAN an. Sichern Sie sich hier einen Termin für eine kostenlose erste Beratung!

 

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