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Rechtsgutachten: Verletzungssichere Instrumente auch in Arztpraxen Pflicht

27.02.200713:51 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) 26. Februar 2007. Seit August vergangenen Jahres müssen Mitarbeiter im Gesundheitswesen besser vor Nadelstichverletzungen geschützt werden. Denn mit der Novelle der Technischen Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 250 wurde der Einsatz so genannter Sicherer Instrumente für bestimmte Arbeitsbereiche verbindlich geregelt. Ein aktuelles Rechtsgutachten stellt nun klar: Nicht nur im Krankenhaus, auch in Arztpraxen sind verletzungssichere Instrumente ein Muss. Dem Arzt drohen bei Nichtbeachtung der TRBA 250 Bußgelder, im Schadensfall droht ihm sogar eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.



Im hektischen Berufsalltag von Medizinern und ArzthelferInnen sind Nadelstichverletzungen schnell passiert. Dabei können auch kleinste Stiche, etwa an einer gebrauchten Kanüle, gefährliche Erreger wie das Hepatitis-B-Virus, das Hepatitis-C-Virus oder das HI-Virus übertragen. Im Jahr 2004 wurden allein bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege 2.300 beruflich bedingte Infektionskrankheiten gemeldet, rund die Hälfte davon verursacht durch Nadelstichverletzungen. Trotzdem wird der Arbeitsschutz gerade in Arztpraxen nach wie vor vernachlässigt.

Dabei gelten die strengen Schutzvorschriften für Angestellte in Arztpraxen ebenso wie für Mitarbeiter in Kliniken, so die Juristen. Ohne Wenn und Aber müssen etwa Patienten, die mit gefährlichen blutübertragbaren Erregern (Risikogruppe 3 einschließlich 3** oder höher) infiziert sind, mit verletzungssicheren Instrumenten behandelt werden.

Zudem müssen grundsätzlich alle Tätigkeiten mit Sicheren Instrumenten ausgeführt werden, bei denen „Körperflüssigkeit in infektionsrelevanter Menge übertragen“ werden kann. Als Regelbeispiel nennt die TRBA 250 hier insbesondere die Blutentnahme. Eine Abweichung von der Regel ist nur möglich, wenn im Rahmen einer „Gefährdungsbeurteilung, die unter Beteiligung des Betriebsarztes zu erstellen ist, [...] ein geringes Infektionsrisiko ermittelt wird“ (TRBA 250, Abschnitt 4.2.4). Die Anforderungen an diese Ausnahme sind jedoch sehr hoch angelegt, so die Juristen. Festgelegte Arbeitsabläufe, die auch in Notfällen nicht umgangen werden können, in Kombination mit sicheren Entsorgungssystemen und regelmäßigen Schulungen der Mitarbeiter müssen einen Schutz garantieren, der dem durch Sichere Instrumente gleichwertig ist. Sofern der Arzt nicht selbst eine betriebsärztliche Zusatzqualifikation hat, muss er für die vorgeschriebene Gefährdungsbeurteilung die Hilfe eines Betriebsarztes in Anspruch nehmen. Ist die Gefährdungsbeurteilung nicht ordentlich dokumentiert, drohen dem Arzt spätestens im Schadensfall empfindliche Strafen – sogar Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren sind möglich.
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