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Neues BGH-Urteil: Kontoauszüge dürfen nicht irreführend sein

(openPR) Schon über dreissig Jahre ist es her, da gab Bundeskanzler Schmidt öffentlich zu, dass er die Gasrechnung nicht versteht. Ähnliches gilt natürlich auch für Kontoauszüge. Über das Phänomen, welches wohl jedem schon einmal aufgefallen ist, hat jetzt der BGH entschieden (Urteil vom 11.01.2007, AZ I ZR 87/04). Kontoauszüge führen zwar bei den einzelnen Buchungen zutreffend den Buchungs- und Wertstellungstag getrennt auf, weisen an ihrem Ende in dem optisch hervorgehobenen Kontostand aber auch noch nicht wertgestellte, also noch nicht tatsächlich auf dem Konto vorhandene Beträge aus.



Wenn ein Bankkunde nun in der Annahme, sein Konto weise tatsächlich bereits den angegebenen Betrag auf, Beträge von seinem Konto abhebt, die die tatsächliche Kontohöhe übersteigen, so können Überziehungszinsen anfallen.

So war es auch in dem vom BGH entschiedenen Fall: Am 28.02.2003 erhielt der Bankkunde einen Kontoauszug, der ein Guthaben in Höhe von 119,47+ EUR auswies. In dem Guthabensaldo war ein Betrag von 97 EUR enthalten, der bereits gebucht, aber erst am 3.03.2003 wertgestellt wurde. Der Kunde hob in der Annahme, tatsächlich119,47 EUR auf seinem Konto zu haben, 110 EUR ab. Die Bank belastete ihn deshalb mit Sollzinsen.

Der BGH entschied nun, dass der Kontoauszug insoweit irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG sei, weil der Kontoauszug zwar objektiv richtig sei, jedoch im Auge des Kunden eine mittelbare Täuschung darstellen kann. Nach wohl richtiger Ansicht des BGH versteht ein erheblicher Teil der Kontoinhaber den Kontoauszug falsch. Es werde davon ausgegangen, dass über den gesamten auf dem Konto als „Kontostand“ angegebenen Betrag verfügt werden könne. Mangels eines entsprechenden Hinweises beim Kontostand erkenne der durchschnittliche Kontoinhaber nicht, dass er die ohne Sollzinsen verfügbare Summe erst durch Abzug der Buchungen mit späterer Wertstellung ermitteln müsse.

Es liegt somit sogar eine Wettbewerbsverzerrung der Bank vor, weil die Gestaltung der Kontoauszüge die Kunden zu nicht beabsichtigten Kontoüberziehungen und damit zur Inanspruchnahme von entgeltpflichtigen Dienstleistungen der Bank veranlassen könne, die sie ansonsten nicht in Anspruch genommen hätten.

Abzuwarten bleibt nun, inwieweit – und vor allem wie schnell – die Banken nun ihre Kontoauszüge ändern und ausdrücklich klarstellen, welcher Betrag tatsächlich auf dem Konto ist. Sollte Ihre Bank weiterhin „falsche“ Kontoauszüge ausgeben, sind Sie unter Umständen nicht verpflichtet, entstandene Sollzinsen zu zahlen.

Das Urteil passt in die Rechtsentwicklung, nachdem der Bundesgerichtshof schon vor Jahren entschieden hatte, dass die Wertstellung durch die Bank korrekt vorzunehmen ist. Näheres hierzu unter http://www.dr-schulte.de/Streit_um_Wertstellungen_auf_Konten_wenn_Banken_falsch_abrechnen.htm

RA Dr. Thomas Schulte
Kurfürstendamm 42

10719 Berlin

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