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Mediastream IV – Vermittler sind Schadenersatzpflichtig

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(openPR) Anlagevermittler mussten über ungeklärte steuerliche Anerkennung des neuen Modells und damit verbundene Risiken aufklären. Für die Anleger, die sich im Jahr 2003 an dem Filmvertriebsfonds Mediastream IV des Düsseldorfer Initiators Ideenkapital beteiligt haben, bestehen gute Erfolgsaussichten für Schadenersatzansprüche.



Rund 4.700 Anleger hatten im Jahr 2003 mit über 230 Mio. € dieses neuartige Fondskonzept gezeichnet. Versprochen wurden ihnen unter anderem für das Jahr 2003 steuerlich abzugsfähige Verlustzuweisungen in Höhe von 130 %. Das Finanzamt erkannte jedoch nur 10 % an. Für die Anleger, die auf hohe steuerliche Abschreibungen gehofft hatten, ein herber Verlust.

Ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz (16.11.2006 – Az.:6 U 150/06) eröffnet für die Geschädigten die Möglichkeit, Schadenersatz von den Vermittlern zu fordern. „Seitens der vermittelnden Banken wurde die hohe Verlustzuweisung als schlagendes Verkaufsargument benutzt“, stellt Rechtsanwalt und BSZ® Vertrauensanwalt Mathias Nittel fest. Dabei sei verschwiegen worden, dass für dieses neuartige Fondsmodell keinesfalls feststand, dass die Verluste in voller Höhe durch das Finanzamt anerkannt würden. Für den auf die Vertretung geschädigter Kapitalanleger spezialisierten Heidelberger BSZ® Vertrauensanwalt ein klarer Fall von Falschberatung: „Die Bank als Vermittlerin war gegenüber dem Anleger vertraglich verpflichtet, ihm alle Informationen zukommen zu lassen, die für seine Kaufentscheidung erkennbar von Bedeutung waren. Gegen diese Pflicht hat sie verstoßen, indem sie den Kunden nicht darauf hingewiesen hat, dass die steuerliche Behandlung von Filmvertriebsfonds zu diesem Zeitpunkt nicht verbindlich geklärt war.“ Dies sah auch das OLG Koblenz in seiner Entscheidung so. Das spezielle Risiko der Beteiligung an diesem neuartigen Fonds sei durch den Bankberater noch dadurch verschleiert worden, dass er dem Kunden erklärt habe, das Konzept sei vom Finanzamt „abgenickt“ und die Fondsinitiatoren hätten mit dem Finanzamt „die Gestaltung abgestimmt“.

„Dass auf das Risiko unsicherer steuerlicher Anerkennung in den Beratungen nicht hingewiesen wurde“, so die Erfahrung von Rechtsanwalt Nittel, „dürfte der Regelfall sein, so dass für alle Anleger dieses Fonds in gleicher Weise Schadenersatzansprüche gegeben sein dürften“.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Mediastream" anschließen.

Die Aufnahme in die BSZ® Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.

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Telefon: 06071-823780

Internet: www.fachanwalt-hotline.de

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Für die Betroffenen notleidender Kapitalanlagen stellt sich häufig die Frage, wie sie sich verhalten sollen, wenn die Anlage Probleme aufwirft oder gar vor dem Totalverlust steht. An wen sollen sie sich wenden? Sollen sie dem schlechten noch gutes Geld hinterher werfen? In dieser Situation sprechen wichtige Argumente für den Beitritt zu einer BSZ® Interessengemeinschaft.

Es hat sich in den vergangenen Jahren gezeigt, dass die Sachverhalte im Zusammenhang mit notleidenden Kapitalanlagen immer komplexer und komplizierter werden. Für die Entscheidung über das konkrete Vorgehen ist es deshalb hilfreich, möglichst viele belegbare Informationen beispielsweise über interne Vorgänge bei der Anlagegesellschaft, über mögliche Verfehlungen der Verantwortlichen oder über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit etwaiger Anspruchsgegner zu haben. Gerade wenn viele Anleger sich zu einer Gemeinschaft zusammenschließen, lassen sich aus diesem Kreis heraus zahlreiche nützliche Informationen sammeln. Die BSZ® Interessengemeinschaft ist hierfür Anlaufstelle und Forum.

Mit der Informationsbeschaffung allein ist es aber noch nicht getan. Für eine fachkundige Betreuung muss jeder einzelne Fall juristisch bewertet werden. Dies besorgen auf das Kapitalanlagerecht spezialisierte Rechtsanwälte.

Der BSZ® e.V. arbeitet mit Kanzleien zusammen, die in diesem Bereich nach Meinung von Marktbeobachtern zu den Besten in Deutschland gehören.

Die Anwälte haben langjährige Erfahrungen in allen Bereichen des Kapitalanlagerechts; sie haben ihre Fähigkeiten außerdem durch eine Vielzahl von ober- oder gar höchstrichterlichen Urteilen und durch hunderte von Vergleichen für ihre Mandanten unter Beweis gestellt. Der BSZ® e.V. vermittelt den Kontakt zu denjenigen Anwälten, die die betreffende Interessengemeinschaft betreuen.

Für die einmalige Beitrittsgebühr in Höhe von € 75,00 zu einer BSZ® Interessengemeinschaft gibt es folgende Leistungen:

Eine anwaltliche Erstberatung, die aufzeigt,

• ob Ansprüche bestehen,
• gegen welche Personen, Unternehmen und Institutionen sich diese Ansprüche richten,
• wie groß die Erfolgsaussichten sind und
• wie hoch das Kostenrisiko einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsverfolgung ist.
• Für rechtsschutzversicherte Anleger eine Deckungsanfrage bei der Versicherung

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