(openPR) Kammergericht Berlin verurteilt die Badenia, einen Käufer einer Immobilie von allen Darlehensverbindlichkeiten freizustellen und die bereits auf das Darlehen geleisteten Beträge zurückzuzahlen
Mit Urteil vom 24.11.2006 verurteilte das Kammergericht Berlin die Badenia Bausparkasse, den Klägern die bereits auf das Darlehen gezahlten Beträge zurückzuerstatten und sie von sämtlichen Verbindlichkeiten aus dem abgeschlossenen Darlehensvertrag freizustellen. Im Gegenzug müssen die Kläger die finanzierte Schrott-Immobilie an die Badenia übertragen.
Mit dieser Entscheidung folgt das Kammergericht der aktuellen Rechtsprechung des BGH wonach einem Anleger auch Schadenersatzansprüche gegen die Finanzierungsbank zustehen, wenn zum einen ein sog. institutionales Zusammenwirken zwischen Finanzierungsbank und Vermittler vorliegt und zum anderen die Bank einen konkreten Wissensvorsprung hat.
Nach Auffassung von Rechtsanwalt Steffen Liebl, von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte wurden durch diese –nun rechtskräftige- Entscheidung, die Rechte der Erwerber von sog. „Schrottimmobilien“ deutlich gestärkt.
In dem jetzt entschiedenen Fall wurde zur Überzeugung der Kammer festgestellt, dass die Badenia über einen konkreten Wissensvorsprung in Bezug auf spezielle Risiken beim Erwerb der finanzierten Immobilie verfügte.
Die Bausparkasse musste von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers ausgehen, da eine erhebliche Diskrepanz zwischen Kaufpreis und Verkehrswert der Wohnung bestand.
Eine sittenwidrige Übervorteilung des Käufers liegt nach ständiger Rechtssprechung dann vor, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung.
Das Kammergericht kam weiter zu dem Ergebnis, dass die Finanzierungsbank über einen konkreten Wissensvorsprung über die aktuellen monatlichen Mietpoolausschüttungen verfügte, ohne darüber zu informieren. Die Finanzierungsbank hat trotz Kenntnis der arglistigen Täuschung durch die Vermittler ihr Wissen nicht preisgegeben.
Ein institutionales Zusammenwirken wird dann bejaht, wenn eine ständige Geschäftsbeziehung zwischen Verkäufer, den beauftragten Vermittlern und der Finanzierungsbank besteht. Von einer ständigen Geschäftsbeziehung kann man dann ausgehen, wenn eine Vertriebsvereinbarung, ein Rahmenvertrag oder konkrete Vertriebsabsprachen stattgefunden haben und wenn der Verkäufer oder Vermittler dem finanzierenden Institut wiederholt Finanzierungen von Eigentumswohnungen desselben Objekts vermittelt haben, oder wenn unbeanstandet Formulare des Kreditgebers benutzt wurden ( BGH Az. XI ZR 283/03).
Die Entscheidung des Kammergerichts bedeutet für die Anleger einen weiteren Schritt nach vorne. Betroffenen Anlegern wird geraten, eine juristische Überprüfung ihres finanzierten Immobilienerwerbs vornehmen zu lassen.
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