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Stellenstreichung bei PWO

21.10.202008:54 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Stellenstreichung bei PWO
Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. Rechtsanwalt für Kündigungsschutz & Arbeitsrecht der Schwerpunktkanzle
Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. Rechtsanwalt für Kündigungsschutz & Arbeitsrecht der Schwerpunktkanzle

(openPR) Beim Autozulieferer Progress-Werk Oberkirchen (PWO) plant den Abbau von Arbeitsplätzen.

PWO fertigt Metallteile für die Autoindustrie, beispielsweise den Träger für die Instrumententafel in den Fahrzeugen oder das Gerippe, das sich unter den Sitzpolstern verbirgt.

PWO hat mitgeteilt, dass man 150 bis 200 der derzeit 1450 Arbeitsplätze (davon 200 Zeitarbeiter) am Stammsitz Oberkirch-Stadelhofen streichen will.

Insgesamt hat PWO rund 3000 Beschäftigte.

Der geplante Abbau entspricht etwa fünf Prozent der Belegschaft.

PWO gibt an, dass man dort die Personalkosten bezogen auf die erwarteten die Umsätze in den nächsten Jahren reduzieren müsse.

Der Personalabbau bei PWO soll ohne betriebsbedingte Kündigungen vonstattengehen.

Gelinge das nicht, müssten Kündigungen ausgesprochen werden, erläuterte Finanzvorstand Bernd Bartmann.

Daneben strebt der PWO-Vorstand an, den geltenden Ergänzungstarifvertrag zu verlängern, der es dem Unternehmen erlaubt, seine Mitarbeiter 2,5 Stunden pro Woche ohne Lohnausgleich länger arbeiten zu lassen, als es der Metalltarif mit seinen 35 Stunden vorsieht.

Davon erhofft man sich Kostenentlastung durch die Arbeitskosten in Deutschland.

Viele Arbeitnehmer stellen sich die Frage, ob ihnen eine Abfindung zu steht und wie sie die beste Abfindung erzielen.

Insbesondere aufgrund der großen Anzahl an betriebsbedingten Kündigungen ist eine wirksame Massenentlassungsanzeige, ein wirksamer Sozialplan und eine korrekte Abfindung in Anlehnung an die Betriebszugehörigkeit anwaltlich zu prüfen.

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt PWO-Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bei der Kündigung vor dem Arbeitsgericht bei der Kündigungsschutzklage oder beim Aufhebungsvertrag ohne Kündigung oder im Falle der betriebsbedingten Kündigung beim Abwicklungsvertrag ohne Kündigungsschutzklage.

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