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Apotheker-Vertreterin sozialversicherungsfrei

14.09.202008:12 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Apotheker-Vertreterin sozialversicherungsfrei
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. der Kölner Rechtsanwaltskanzlei JURA.CC
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. der Kölner Rechtsanwaltskanzlei JURA.CC

(openPR) Das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Essen hat am 20.06.2020 zum Aktenzeichen L 8 BA 6/18 entschieden, dass die Tätigkeit eine Apothekerin, die als kurzzeitige Vertreterin einer Apothekeninhaberin arbeitet, – abhängig von den Umständen des Einzelfalls – als selbständige Tätigkeit zu charakterisieren sein kann.

Aus der Pressemitteilung des LSG NRW vom 11.09.2020 ergibt sich:

Die klagende Apothekerin betreibt eine Apotheke. Die beigeladene Apothekerin arbeitete dort im Rahmen kurzeitiger Vertretungen. Der beklagte Rentenversicherungsträger stellte nach einer Betriebsprüfung die Versicherungspflicht der Beigeladenen in der Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung fest und forderte von der Klägerin Arbeitgeberbeiträge nach.
Ihre dagegen gerichtete Klage wies das SG Detmold ab.

Das LSG Essen hat auf die Berufung der Klägerin den Statusfeststellungsbescheid nun aufgehoben.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts hat die Beigeladene in ihrer Tätigkeit als Apothekenleiter-Vertreterin für die Klägerin nicht der Versicherungspflicht unterlegen. Denn sie sei nicht abhängig beschäftigt, sondern selbständig tätig gewesen. Insbesondere eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Weisungsgeberin habe sich nicht feststellen lassen.
Ein Weisungsrecht der Klägerin sei weder vertraglich vereinbart, noch tatsächlich ausgeübt worden. Die Beigeladene habe ihre Tätigkeit vielmehr im Wesentlichen frei gestalten können. Bereits die gesetzlichen Vorschriften zur Apothekenleitung und -vertretung schrieben eine vollständige inhaltliche Autonomie vor. Einschränkungen der Befugnisse der Beigeladenen hätten daher nicht vertraglich vereinbart werden können. Auch sei kein einseitiges Heranziehungsrecht der Klägerin bei einer ständigen Dienstbereitschaft der Beigeladenen vereinbart worden.

In pharmazeutischer Hinsicht habe es kein Letztentscheidungsrecht der Klägerin im Rahmen eines "Hintergrunddienstes" gegeben. Der Beigeladenen hätten uneingeschränkt sämtliche Befugnisse zur gesetzlich verankerten Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Medikamenten oblegen, insbesondere zu deren Einkauf, zur Leistung von Zahlungen vom Geschäftskonto, zur Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebs einschließlich der Wahrnehmung von Arbeitgeberrechten und -pflichten gegenüber den Arbeitnehmern sowie zur Einholung erforderlicher behördlicher Genehmigungen.

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