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MCM Investor Management AG über Wohnen auf Zeit

30.07.202009:56 UhrIndustrie, Bau & Immobilien

(openPR) In den meisten Fällen werden Mietverträge unbefristet abgeschlossen und enden mit einer Kündigung seitens einem der Vertragspartner. Bei sogenannten Zeitverträgen endet das Mietverhältnis zu einem bestimmten Stichtag. Hier gibt es rechtliche Dinge zu beachten.

Magdeburg, 29.07.2020. „Zeitmietverträge sind nicht die Regel, kommen aber doch immer wieder vor. Für einen Mieter hat dieses Wohnen auf Zeit meist keine konkreten Vorteile. Der Nachteil besteht auf jeden Fall darin, dass es nicht möglich ist, eine ordentliche Kündigung innerhalb der vereinbarten Laufzeit einzureichen. Bei einem normalen unbefristeten Vertrag stellt das hingegen kein Problem dar“, erklärt die MCM Investor Management AG aus Magdeburg. „Auf der anderen Seite bietet der befristete Vertrag für beide Vertragsparteien auch Planungssicherheit. Eigentümer können so beispielsweise ihre Immobilie temporär vermieten und sie später wieder selbst nutzen“.

Bei Wohnen auf Zeit gibt es aber rechtliche Grundlagen, die beachtet werden müssen: „Eine zeitliche Begrenzung des Vertrags muss detailliert begründet werden. Vor dem Gesetz gelten tatsächlich auch nur drei Gründe“, erklärt die MCM Investor weiter und bezieht sich dabei auch auf Angaben des Deutschen Mieterschutzbundes. Gründe sind die bereits erwähnte Selbstnutzung der Immobilie aber auch Umbaumaßnahmen oder Abriss der Immobilie – vorausgesetzt, diese kann durch die geplanten Maßnahmen nicht mehr als Wohnraum genutzt werden. Der dritte Grund ist die Nutzung der Immobilie für Angestellte. „Andere Befristungsgründe sind vor Gericht meist nicht haltbar und machen jeden Mietvertrag automatisch vor Gericht zu einem offiziell unbefristeten Mietvertrag. Ändert sich einer der drei Gründe während der Mietzeit, erhält der Mieter auch automatisch Anspruch auf das unbefristete Mietverhältnis“, fügt die MCM Investor Management AG hinzu.

Unterdessen kann ein Mieter natürlich auch zum Ende der von vorne herein vereinbarten Mietzeit ausziehen. Vier Monate vor Ablauf der Mietdauer können Mieter sich beim Vermieter erkundigen, ob die Gründe für die Befristung noch aktuell sind“, so die MCM Investor Management AG aus Magdeburg abschließend.

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