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Wegnahme von 50 vernachlässigten Katzen rechtmäßig

27.07.202010:45 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Wegnahme von 50 vernachlässigten Katzen rechtmäßig
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. der Kölner Rechtsanwaltskanzlei JURA.CC
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. der Kölner Rechtsanwaltskanzlei JURA.CC

(openPR) Das Verwaltungsgericht Neustadt hat mit Beschlüssen vom 09.07.2020 zu den Aktenzeichen 2 L 380/20.NW und 2 L 381/20.NW die Wegnahme von 50 Katzen durch die Kreisverwaltung Bad Dürkheim als rechtmäßig bestätigt.

Aus der Pressemitteilung des VG Neustadt Nr. 6/2020 vom 23.07.2020 ergibt sich:



Die beiden Antragsteller – eine Frau und ein Mann – bewohnen im Landkreis Bad Dürkheim gemeinsam ein Haus. Bereits im Jahr 2017 hatte die Behörde in einem vorherigen Verfahren den Katzenbestand der Antragstellerin auf fünf kastrierte Katzen beschränkt. Bei tierschutzrechtlichen Kontrollen im Januar und Februar 2020 stellten die Amtstierärztinnen fest, dass erheblich mehr Tiere als erlaubt gehalten wurden. Am 05.03.2020 erfolgte auf der Grundlage eines Beschlusses des AG Bad Dürkheim eine Durchsuchung des Anwesens der Antragsteller. Hierbei wurden 46 adulte Katzen und fünf Katzenwelpen vorgefunden. Die Welpen befanden sich in der Schublade eines Kleiderschranks, vier von ihnen lebten, ein Tier war tot. Keiner der beiden Antragsteller hatte Kenntnis von der Existenz der etwa sieben Tage alten Tiere, auch konnten sie ein Muttertier nicht benennen. Bei zwei Katzen wurde ein so schlechter Ernährungszustand festgestellt, dass diese Tiere direkt in eine Tierklinik gebracht werden mussten. Die Katzentoiletten waren nicht oder nicht ausreichend gereinigt, weshalb die Tiere gezwungen waren, die verunreinigten Katzentoiletten zu benutzen. Aufgrund der vorgefundenen Umstände wurden die 50 lebenden Tiere den Antragstellern sofort weggenommen und im Tierheim untergebracht. Mit Bescheiden vom 23.04.2020 bestätigte die Kreisverwaltung die Wegnahme schriftlich. Zugleich ordnete sie an, dass alle Kosten, die durch die pflegliche Unterbringung der Katzen und deren tierärztliche Behandlung bis zu einer Veräußerung an Dritte entstehen, von den Antragstellern zu tragen sind. Beiden wurde zudem mit sofortiger Wirkung jegliche Haltung und Betreuung von Katzen untersagt. Die Halter der Katzen haben gegen diese Bescheide bei der Kreisverwaltung jeweils Widerspruch erhoben und wegen der bereits erfolgten Wegnahme und des sofort vollziehbaren Haltungs- und Betreuungsverbots Eilanträge bei dem VG Neustadt gestellt.

Das VG Neustadt hat die Eilanträge abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Wegnahme der Katzen rechtmäßig gewesen. Nach dem Tierschutzgesetz könne die Behörde ein Tier, das erheblich vernachlässigt sei, dem Halter fortnehmen und auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen. Die Katzen seien erheblich vernachlässigt worden. Die Antragsteller hätten insbesondere den Überblick über ihren Tierbestand und den gesundheitlichen bzw. körperlichen Zustand der von ihnen gehaltenen Katzen verloren. Dies zeige sich u.a. dadurch, dass ihnen die Geburt der fünf Welpen nicht bekannt gewesen sei. Der Körper des verstorbenen Tieres sei sogar schon teilweise verwest gewesen. Einem gewissenhaften Tierhalter hätte auffallen müssen, dass eine seiner Katzen Jungtiere erwarte, und er hätte entsprechende Vorsorge treffen müssen.

Auch das gegenüber beiden Betroffenen ausgesprochene Verbot, Katzen zu halten und zu betreuen, sei nicht zu beanstanden. Es sei nämlich davon auszugehen, dass die Antragsteller ohne ein solches Verbot weiterhin derartige Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz begehen würden. Bei den vorausgegangenen tierschutzrechtlichen Kontrollen seien der Ernährungszustand und auch der Allgemeinzustand mehrerer Katzen bemängelt worden, ohne dass die Antragsteller zeitnah Abhilfe geschaffen hätten. Zudem habe die Antragstellerin bereits über längere Zeit gegen die ihr auferlegte Tierbestandsbegrenzung auf fünf Katzen verstoßen.

Gegen die Beschlüsse ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum OVG Koblenz zulässig.

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