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Lärmschutz gegen nächtliches Hundegebell

23.06.202010:22 UhrIndustrie, Bau & Immobilien
Bild: Lärmschutz gegen nächtliches Hundegebell
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(openPR) Das Verwaltungsgericht Trier hat mit Beschluss vom 28.01.2020 zum Aktenzeichen 8 L 111/20.TR entschieden, dass ein Hundebesitzer dafür sorgen muss, das Bellen seiner Hunde zu Ruhe- und Nachtzeiten vollständig zu unterbinden und im Übrigen auf ein Höchstmaß zu begrenzen.

Aus der Pressemitteilung des VG Trier Nr. 6/2020 vom 30.01.2020 ergibt sich:

Nach den Feststellungen der Verbandsgemeinde Wittlich-Land (Antragsgegnerin) hatten die Hunde (jeweils mindestens sechs) über mehrere Monate nahezu die gesamte Tageszeit, auch in der Nacht und an Sonn- und Feiertagen gebellt. Nachdem es wiederholt zu Nachbarbeschwerden gekommen war, gab sie dem Antragsteller mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 10.01.2020 auf, die Hunde so zu halten, dass in den Ruhezeiten von 22:00 bis 6:00 Uhr sowie zwischen 13:00 bis 15:00 Uhr Hundegebell vollständig zu unterbinden sei und in der Zwischenzeit geeignete Maßnahmen zu ergreifen seien, um das belästigende, andauernde oder häufige Hundegebell auf ein Höchstmaß von täglich insgesamt maximal 60 Minuten zu begrenzen.

Der hiergegen gerichtete Eilantrag hatte vor dem VG Trier keinen Erfolg.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die angefochtene Anordnung offensichtlich rechtmäßig. Es liege eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor, denn durch das Bellen der Hunde werde die Ruhemöglichkeit der Nachbarn erheblich beeinträchtigt, was auf Dauer zu gesundheitlichen Problemen führen könne. Zwar hätten Anwohner gelegentliches Hundegebell einzelner Hunde hinzunehmen, soweit die Geringfügigkeitsschwelle nicht überschritten werde. Etwas Anderes gelte aber, wenn Hunde auf einem Nachbargrundstück regelmäßig zu Ruhe- und Nachtzeiten bellen würden. Eben dies stehe vorliegend aufgrund verschiedener Lärmprotokolle, Nachbarbeschwerden und polizeilicher Einsatzberichte fest, weshalb das Interesse des Antragstellers gegenüber dem gesetzlich geschützten Bedürfnis seiner Nachbarn auf Wohn- und Nachtruhe zurücktrete. Insbesondere werde er durch die Anordnung nicht unverhältnismäßig belastet. Der Umstand, dass er seine Hunde zeitnah an einem anderen Ort habe unterbringen können, zeige, dass er der Verfügung ohne größere Probleme nachkommen könne. Da diese offenlasse, wie er die Lärmimmissionen verringere, könne er zudem die günstigste Möglichkeit der Umsetzung wählen. Demgegenüber könnten die Nachbarn sich dem Lärm nicht ohne Weiteres entziehen. Schließlich entbinde auch der Umstand, dass der Antragsteller eine Gewerbeerlaubnis besitze und die Hunde im Rahmen seiner Gewerbeausübung einsetze, nicht von der Pflicht zur Einhaltung der einschlägigen ordnungspolizeilichen Bestimmungen.

Gegen die Entscheidung steht dem Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das OVG Koblenz zu.

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