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Alltagskleidung ist keine Berufskleidung

23.06.202010:22 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Alltagskleidung ist keine Berufskleidung
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. der Kölner Rechtsanwaltskanzlei JURA.CC
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. der Kölner Rechtsanwaltskanzlei JURA.CC

(openPR) Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat am 15.04.2020 zum Aktenzeichen L 11 AS 922/18 NZB entschieden, dass Kleidungsbedarf für die Schule wie ein weißes T-Shirt, eine weiße Hose und rutschfeste Schuhe für eine Kochklasse, der über Alltagskleidung abgedeckt wird, weil keine schulnotwendige spezielle Berufskleidung erforderlich ist, grundsätzlich dem Regelbedarf der Kategorie "Bekleidung und Schuhe" unterfällt.

Aus der Pressemitteilung des LSG Niedersachsen-Bremen Nr. 13/2020 vom 22.06.2020 ergibt sich:

Im zugrundeliegenden Fall wollte eine damals 16-jährige Schülerin aus Hildesheim Bekleidungskosten vom Jobcenter erstattet bekommen. Sie besuchte eine Berufseinstiegsklasse für Hauswirtschaft und Pflege. Für den schulischen Kochunterricht brauchte sie eine weiße Hose, weiße T-Shirts und rutschfeste Schuhe. Beim Jobcenter legte sie ein Schreiben der Schule vor, wonach diese Kleidungsstücke im Unterricht als Kochkleidung benötigt würden. Sie überreichte diverse Kassenbons der Firmen Primark und Deichmann etc., aus denen sich die Kosten ergeben sollten. Das Jobcenter lehnte den Antrag ab. Denn Kosten für persönlichen Schulbedarf seien bereits bewilligt worden; darüber hinaus komme keine weitere Kostenübernahme in Betracht.

Das LSG Celle-Bremen hat die Rechtsauffassung des Jobcenters im Ergebnis bestätigt.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts handelt es sich bei den erworbenen Kleidungsstücken um keine spezielle Berufskleidung, sondern um Alltagskleidung, die auch außerhalb des Schulunterrichts getragen werden kann. Es sei schon nicht nachvollziehbar, für einen Einkauf von Schulkleidung von Hildesheim nach Braunschweig zu Primark zu fahren und dann auf einem langen Kassenbon einzelne Positionen als Nachweis zu markieren. Das gleiche Kleidungsstück könne nicht auf dem einen Bon privat und auf dem anderen Bon schulisch deklariert werden. Es werde deutlich, dass die Klägerin nicht gezielt Schulkleidung eingekauft habe, wie es bei einem Fachgeschäft der Fall wäre. Wenig überzeugend sei es auch, mit Kassenzetteln aus dem Monat Mai vermeintliche Kosten für das neue Schuljahr im September belegen zu wollen. Es handele sich insgesamt um Einkäufe in herkömmlichen Bekleidungsgeschäften des unteren Preissegments, die nicht ausschließlich für Unterrichtszwecke getätigt wurden. Alltagskleidung sei aus dem Regelsatz zu beschaffen und werde nicht dadurch zu Berufskleidung, dass sie auch in der Schule getragen wird.

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