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DSGVO: Vorstände und Betriebsräte im Mediationsprozess

18.05.202009:07 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Wenn ein Unternehmen neue Technologien einführt, dann wird jeder gut geschulte Betriebsrat sorgsam darauf achten, dass diese technischen Einrichtungen nicht dazu verwendet werden, das Verhalten oder die Leistungen der Arbeitnehmer zu überwachen. Er wird also das Betriebsverfassungsgesetz bemühen und neben dem Kontrollrecht auch die Rechte zu seiner Beteiligung an dieser Maßnahme geltend machen, die nach Prof. Wolfgang Däubler, einem führenden Spezialisten im Beschäftigtendatenschutz, dem präventiven Persönlichkeitsschutz dienen.

Die Unternehmensleitungen haben in der Regel eine andere Sicht auf diese Dinge, schließlich darf man auch nach Einführung der DSGVO noch arbeiten und Geld verdienen. So lassen technische Einrichtungen wie Videokameras, GPS-Ortung, Multimomentkameras, Drohnen, Fahrtenschreiber, Assistenzsysteme, Hand- und Augenscanner sowie der gesamte Bereich der digitalen Geschäftsprozesse sehr viel Interpretationsspielraum für die involvierten Akteure.

Neben den Vertretern des Arbeitsrechts kommen immer häufiger Experten aus dem Datenschutz zu Wort, indem sie als Mediatoren zwischen den Fronten vermitteln und versuchen, einen Ausgleich zwischen den Interessenlagen herzustellen. Anders als im Fall einer Schlichtung gibt der Mediator keine Lösung vor und darf schon gar nicht entscheiden. Der Mediator ist grundsätzlich neutral. Er ist der akzeptierte Gesprächspartner beider Parteien und greift in keinem Fall inhaltlich bei der Lösungsfindung ein. Er trägt vielmehr dafür Sorge, dass die Verhandlungen auf Augenhöhe stattfinden und gegenseitige Achtung gewährleistet ist. Die Parteien - Medianden - suchen gemeinsam nach Lösungen, indem zunächst Vorschläge gesammelt und diskutiert werden. Das Ergebnis ist ein Konsens über die Lösungsoptionen, die in den Augen beider Parteien realisierungsfähig sind. Es dürfte klar sein, dass auf diesem Wege gelöste Konflikte das Gemeinschaftsgefühl stärken.

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