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Keine Nadelepilation für Barthaarentfernung bei Transsexuellen

05.05.202009:17 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Keine Nadelepilation für Barthaarentfernung bei Transsexuellen
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Sozialrecht
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Sozialrecht

(openPR) Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat am 17.03.2020 zum Aktenzeichen L 16 KR 462/19 entschieden, dass eine Krankenkasse nicht die Kosten einer Nadelepilation für die Barthaarentfernung bei einer Transsexuellen in einem Kosmetikstudio übernehmen muss.

Aus der Pressemitteilung des LSG Niedersachsen-Bremen Nr. 9/2020 vom 04.05.2020 ergibt sich:

Zugrunde lag das Verfahren einer Frau (geb. 1963), die als Mann geboren wurde und eine operative Geschlechtsangleichung durchführen ließ. Nach der OP sollten die Barthaare entfernt werden. Eine Laser-Epilation bei ihrem Hautarzt brachte zunächst gute Erfolge. Es verblieben jedoch einige weißhaarige Bereiche, bei denen der Laser nicht wirkte. Von ihrer Krankenkasse verlangte die Frau daher die Kostenübernahme für eine Nadelepilation in einem Kosmetikstudio. Sie teilte dazu mit, dass weißliche, borstige Haare nur mit der Elektronadel entfernt werden könnten. Es gäbe keinen Arzt, der diese Behandlung anbieten würde. Für ihre Kosmetikerin sei es jedoch eine Standardtherapie. Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab, da eine Nadelepilation innerhalb des gesetzlichen Systems nur von Dermatologen erbracht werden dürfe. Auch wenn faktisch keine Ärzte diese Behandlung erbringen würden, so liege es am Gesetzgeber bzw. der Kassenärztlichen Vereinigung, weitere Berufsgruppen anzuerkennen.

Das LSG Celle-Bremen hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts unterliegt eine Epilationsbehandlung dem Arztvorbehalt. Hierfür gebe es auch keine Ausnahmen. Zwar sei es als sog. Systemversagen zu bewerten, dass keine Ärzte die benötigte Behandlung anbieten würden. Gleichwohl folge daraus kein Anspruch auf eine Leistung durch eine andere Berufsgruppe. Denn die Krankenkassen könnten nach ihrem Aufgabenkreis nur auf systeminterne Leistungen für ihre Versicherten zugreifen. Weiteres sei für die Kasse rechtlich unmöglich und könne allein vom Gesetzgeber geregelt werden. Die Gerichte seien hierzu nicht befugt.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das LSG Celle-Bremen die Revision zugelassen.

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