(openPR) Spezielle Säuglingsnahrung ist kein Arzneimittel und muss daher von der Krankenkasse nicht bezahlt werden. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht am 29.06.06 (Az. L8/14 KR 765/03)
In dem zu entscheidenden Fall leidet das Kind an Neurodermitis und verschiedenen Nahrungsmittelallergien. Auf ärztlichen Rat wurde die Ernährung umgestellt und zusätzlich das Präparat „Pregomin AS“ gegeben. Den Antrag auf Erstattung der Kosten lehnte die Krankenkasse ab, da das Präparat kein Heilmittel sei, sondern vielmehr der Ernährung als Lebensmittel bzw. Krankenkost diene.
In der Entscheidung stellen die Richter fest, dass das Präparat „Pregomin AS“ kein Arzneimittel sei, auch wenn insoweit das Präparat krankheitslindernd ist. Da es jedoch an die Stelle für die Nahrungsmittel trete, die das Kind nicht vertrage, diene es überwiegend der Ernährung. Kosten für solche Aufwendungen seien nicht zu erstatten.
Quelle: Sozialgerichtsbarkeit.de >>> zur Entscheidung im Volltext >>>
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=23439&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=











