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Keine Warnpflicht des Saunabetreibers vor feuchten Böden

27.03.202010:18 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Keine Warnpflicht des Saunabetreibers vor feuchten Böden
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Schadensersatzrecht
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Schadensersatzrecht

(openPR) Das Landgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 15.11.2019 zum Aktenzeichen 2-30 O 214/18 entschieden, dass der Betreiber einer Sauna nicht vor feuchten Stellen am Boden warnen muss.

Aus dem Newsletter des Verbraucherzentrale Bundesverbandes vom 25.03.2020 ergibt sich:

Die Klägerin verlangte von der Beklagten Schmerzensgeld und Schadensersatz nach einem Sturz in einer von der Beklagten betriebenen Außensauna. In der Sauna befindet sich die längliche Aufgussstelle inmitten des Saunaraumes zwischen den Sitzbänken und der Tür. Als die Klägerin nach einem Aufguss die Sauna verlassen wollte, musste sie entlang der Aufgussstelle laufen und stürzte. Die Klägerin behauptet, der Durchgangsbereich an der Aufgussstelle sei durch den Aufguss rutschig geworden. Dies sei für die Klägerin nicht ersichtlich gewesen. Der zuständige Mitarbeiter der Beklagten habe weder die Feuchtigkeit entfernt noch auf eine rutschige Stelle hingewiesen. Sie sei auf die feuchte Stelle gekommen und ausgerutscht. Sie war der Auffassung, die Aufgussstelle habe nicht in der Mitte des Saunaraums platziert werden dürfen.

Das LG Frankfurt hat die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Landgerichts ist der Saunabetreiber für den bedauerlichen Unfall nicht verantwortlich. In Saunen und Schwimmbädern könnten sich Besucher nicht darauf verlassen, dass der Boden trocken sei. Hier seien die Böden naturgemäß feucht; darin liege keine Vernachlässigung der Verkehrssicherungspflicht. Auf Feuchtigkeit müssten sich die Saunabesucher einstellen und besonders vorsichtig gehen. Der Betreiber einer Sauna müsse seine Kunden nur vor Gefahren schützen, die über das übliche Risiko eines Saunabetriebes hinausgingen. Mitarbeiter müssten daher die Besucher auch nicht vor feuchten Stellen warnen: Sie seien in einer Sauna unvermeidlich und wirklich nicht überraschend. Auch in der zentralen Position der Aufgussstelle sei keine Pflichtverletzung zu sehen. Für viele Besucher sei der Aufguss der Höhepunkt des Saunabesuchs, sie wollten gerne um den Saunaofen herumsitzen. Deshalb sei er in den meisten Saunaanlagen zentral platziert.

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