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Kein vorläufiger vorbeugender Rechtsschutz gegen möglichen Bescheid

03.02.202009:35 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Kein vorläufiger vorbeugender Rechtsschutz gegen möglichen Bescheid
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Verwaltungsrecht
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Verwaltungsrecht

(openPR) Das Verwaltungsgericht Trier hat mit Beschluss vom 22.01.2020 zum Aktenzeichen 9 L 5154/19.TR einen Eilantrag der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs auf Feststellung, dass die Bewirtschaftung ihrer Flächen nicht den Restriktionen der rheinland-pfälzischen Landesdüngeverordnung unterworfen ist, abgelehnt.

Aus der Pressemitteilung des VG Trier Nr. 5/2020 vom 23.01.2020 ergibt sich:

Die Antragsteller haben den gegen den Landkreis Vulkaneifel gerichteten Antrag im Wesentlichen damit begründet, dass die Landesdüngeverordnung sowohl formell als auch materiell rechtswidrig sei. Der Landkreis Vulkaneifel sei zuständig dafür, etwaige Bescheide auf der Grundlage der Landesdüngeverordnung zu erlassen, sodass er der richtige Antragsgegner sei.

Das VG Trier hat den Antrag als unzulässig abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts fehlt den Antragstellern das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Das Begehren der Antragsteller ziele letztendlich auf Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes ab, weil ihnen gegenüber noch keine auf Basis der Landesdüngeverordnung gestützten Bescheide ergangen seien. Die VwGO gewähre im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Prinzip der Gewaltenteilung jedoch grundsätzlich keinen vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutz mit dem Ziel, die Entscheidungsfreiheit der Verwaltung im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeiten und Aufgabenerfüllung durch richterliche Anordnungen einzuengen. Vielmehr läge den einschlägigen Vorschriften der VwGO der Gedanke zugrunde, dass es in der Regel zumutbar ist, Verwaltungsmaßnahmen abzuwarten und anschließend um vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen. Eine von diesen Grundsätzen abweichende Ausnahme komme im Einzelfall lediglich dann in Betracht, wenn anderenfalls irreversible Fakten geschaffen würden und nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden, was vorliegend jedoch nicht der Fall sei.

Über die Gültigkeit der Düngeverordnung in der Sache konnte damit noch keine Aussage getroffen werden.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das OVG Koblenz zu.

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