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Hochschule Ludwigsburg: Vorzeitige Abberufung der ehemaligen Rektorin rechtmäßig

05.10.202009:03 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Hochschule Ludwigsburg: Vorzeitige Abberufung der ehemaligen Rektorin rechtmäßig

(openPR) Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim hat mit Urteil vom 17.09.2020 zum Aktenzeichen 9 S 2092/18 entschieden, dass die vorzeitige Abberufung der ehemaligen Rektorin der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg zu Recht erfolgt ist.

Aus der Pressemitteilung des VGH BW Nr. 41/2020 vom 01.10.2020 ergibt sich:

Die Klägerin wurde am 13.12.2011 vom Hochschulrat auf sechs Jahre zur Rektorin der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg (HöVF) gewählt. Mit Bescheid vom 26.02.2015 teilte das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg – unter Anordnung der sofortigen Vollziehung – der Klägerin die vorzeitige Beendigung ihres Amtes als Rektorin nach Herstellung des Einvernehmens nach § 18 Abs. 5 Satz 3 LHG mit. Hiergegen erhob die Klägerin Klage und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage.

Ihr Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hatte vor dem VG Stuttgart und in der Beschwerdeinstanz keinen Erfolg. Das VG Stuttgart hatte der Klage im Hauptsacheverfahren mit Urteil vom 17.05.2018 stattgegeben und den Bescheid des Ministeriums vom 26.02.2015 aufgehoben. Das Abwahlverfahren sei in vielerlei Hinsicht fehlerhaft geführt worden. Sowohl das Land Baden-Württemberg wie die beigeladene Hochschule wandten sich mit ihren vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufungen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts.
Der VGH Mannheim hat der Berufung gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts stattgegeben.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes war die vorzeitige Beendigung des Amtes der ehemaligen Rektorin der Hochschule für Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg rechtmäßig.

Eine schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils Beschwerde zum BVerwG eingelegt werden.

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