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Nachbesetzungsverfahren für den Vertragsarztsitz- Antragsrücknahme durch den Abgeber

20.01.202012:40 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Sind „missbräuchliche“ Antragsrücknahmen durch Abgeber möglich, wenn sie ihren Wunschkandidaten nicht bekommen?

Entscheidung: SG Berlin, Urteil vom 10.07.2019, Az.: S 83 KA 264/17

Wenn die Zulassung eines Vertragsarztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, durch Tod, Verzicht oder Entziehung endet und die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, entscheidet der Zulassungsausschuss nach § 103 Abs. 3a SGB V auf Antrag des Vertragsarztes oder seiner zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben, ob ein Nachbesetzungsverfahren für den Vertragsarztsitz durchgeführt werden soll.



Eine Rücknahme des Antrags sei nach der aktuellen Entscheidung des SG Berlin zumindest bis zur Bekanntgabe der Nachbesetzungsentscheidung durch den Zulassungsausschuss zu akzeptieren:

Ein Nachbesetzungsverfahren durchlaufe mehrere Stufen. Die erste Stufe stelle dabei die Zustimmung des Zulassungsausschusses nach § 103 Abs. 3a SGB V dar. Läge diese vor, erfolge die Ausschreibung durch die Klägerin und dann die Auswahlentscheidung durch den Zulassungsausschuss. Ein Antrag sei erst vollständig beschieden, wenn alle erforderlichen Entscheidungen getroffen sind. Wie viele das im Einzelfall seien, hänge von der Weichenstellung auf der ersten Stufe ab. Beendet sei das Verfahren jedenfalls nicht mit der Entscheidung auf der ersten Stufe, sondern erst entweder mit der Festsetzung der Entschädigung oder der Auswahl des Nachfolgers. Bis dahin sei eine Antragsrücknahme möglich.

Die Dispositionsbefugnis über den eigenen Antrag des Abgebers müsse nicht ausdrücklich als Einflussnahmemöglichkeit normiert sein. Sie sei vielmehr im Verwaltungsverfahren eine Selbstverständlichkeit – zumindest so lange, bis nicht geschützte und als höherrangig angesehene Rechtspositionen Dritter dem entgegenstehen. Solche seien nach der Entscheidung des Zulassungsausschusses auf der ersten Stufe (§ 103 Abs. 3a SGB V) noch nicht ersichtlich.

Der Praxisabgeber habe es auch nach Auffassung des Gerichts nicht in der Hand, ihm nicht genehme Praxisnachfolger zu verhindern. Denn es erscheine am sinnvollsten, dem Problem der „missbräuchlichen“ Antragsrücknahme im Rahmen eines erneuten Antrags auf Nachbesetzung zu begegnen.

Nach der Rechtsprechung des BSG sei dann, wenn ein Vertragsarzt den Antrag auf Ausschreibung seines Sitzes zurückgenommen hat, ein erneuter Antrag nur beachtlich, wenn der Arzt ein berechtigtes Interesse für die Rücknahme und die erneute Antragstellung darlegen könne.

Dies gelte umso mehr, wenn Umstände erkennbar sind, die darauf hindeuten, dass der Praxisabgeber mit seiner Antragstellung bzw. -rücknahme Einfluss auf die Nachbesetzung nehmen will.

Ein Praxisinhaber darf das Nachfolgeverfahren nicht dazu nutzen, um außerhalb seines berechtigten Interesses an der Zahlung des Verkehrswertes Einfluss auf das Nachfolgeverfahren zu nehmen (vgl. auch BSG Urteil vom 5.11.2003 - B 6 KA 11/03 R).

Können ausreichende Gründe für die Rücknahme des ersten Ausschreibungsantrags und die spätere Erneuerung des Ausschreibungsbegehrens nicht festgestellt werden, gehe dies zu Lasten des Praxisabgebers.“ (BSG, Urteil vom 23. März 2016 – B 6 KA 9/15 R, Rn. 22).

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