(openPR) Spätestens seitdem der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) mit Beschluss vom 6. September 2012 bislang nicht beplante Arztgruppen in die Bedarfsplanung aufgenommen und zeitgleich eine umfassende Neuregelung der ärztlichen Bedarfsplanung angekündigt hatte, herrschte viel Unsicherheit darüber, was da auf die niedergelassenen und niederlassungswilligen Ärzte wohl zukommen möge. Bereits frühzeitig war der 20.12.2012 als Schicksalsdatum bekannt gegeben und die neue Bedarfsplanungsrichtline erwartet worden. Nun liegt sie vor und kann im Internet (unter: http://www.g-ba.de/informationen/richtlinien/4/) heruntergeladen und studiert werden. Nicht ganz einfach bei einem insgesamt 88 Seiten umfassenden Dokument. Wir haben uns die neue, zwischenzeitlich auch durch das Bundesgesundheitsministerium (BMG) abgesegnete und zum 01.01.2013 in Kraft getretene Richtlinie (https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?session.sessionid=0c2ec6cd35a73347f47c1321cb82479f&page.navid=detailsearchlisttodetailsearchdetail&fts_search_list.selected=25aae745e269d2c4&fts_search_list.destHistoryId=52825) angesehen und analysiert.
Gleichsam sind zum 01.01.2013 umfassende Neuregelungen in Bezug auf das Nachbesetzungsverfahren in gesperrten Gebieten in Kraft getreten, die das Nachbesetzungsverfahren bei festgestellter Überversorgung erheblich modifizieren und zum Nachteil des Abgabewilligen und/oder seiner Erben erschweren können.
Mehr dazu lesen Sie auf unserer Hompage unter: http://medi-ip.de/neue-bedarfsplanungsrichtlinie-und-neuerungen-der-nachbesetzung-von-vertragsarztsitzen-was-aendert-s/id_1358180172
Dr. Robert Kazemi