(openPR) Auch Ehemann einer Empfängerin von Grundsicherungsleistungen hat Anspruch auf Erteilung einer unentgeltlichen Wertmarke für ÖPNV.
Der schwerbehinderte Ehemann einer Empfängerin von Grundsicherungsleistungen hat einen Anspruch auf Ausgabe einer unentgeltlichen Wertmarke für die kostenlose Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs für ein Jahr gemäß § 145 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 SGB IX, da er im rechtstechnischen Sinne ebenfalls als Empfänger im Sinne von §§ 41 ff. SGB XII anzusehen ist. Denn bei der Berechnung des Bedarfs der Ehefrau wird eine etwaige Rente des Ehemanns angerechnet. Dadurch wird das dem Ehemann tatsächlich selbst zur Verfügung stehende Einkommen auf die Höhe des Grundsicherungsniveaus abgesenkt. Der Ehemann wird damit faktisch genauso gestellt, als wenn er selbst derzeit lediglich laufende Leistungen der Grundsicherung gemäß §§ 41 ff. SGB XII erhält.
Für das nach der Sozialhilfereform, zum 1. Januar 2005 geltende Recht mit dem hier entscheidungserheblichen Recht der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 41 ff. SGB XII wird allerdings auf der Grundlage von § 19 SGB XII, der den Kreis der Leistungsberechtigten regelt, die Auffassung vertreten, dass der individuelle Anspruch auf Hilfe nach dem Sozialhilferecht nunmehr auch gesetzlich aufgegeben worden sei (Grube/Wahrendorf, SGB XII, Kommentar, 2005, § 19 SGB XII Rn. 6). Die Personen, die beispielsweise wie der Ehegatte nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB XII hinsichtlich des Einsatzes von Einkommen und Vermögen (nunmehr) gemeinsam zu berücksichtigen seien, hätten auch einen gemeinsamen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt (ebenda, § 19 SGB XII Rn. 11). Die gemeinsame Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen mache denjenigen, dessen Einkommen und Vermögen berücksichtigt worden ist, ebenfalls zu einem Hilfeempfänger (ebenda, § 19 Rn. 15).
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 07.09.2006, Az. L 13 SB 53/04
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