openPR Recherche & Suche
Presseinformation

Jameda Ärztebewertung ist teilweise unzulässig

13.12.201909:35 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Jameda Ärztebewertung ist teilweise unzulässig
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Recht rund um Bewertungen
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Recht rund um Bewertungen

(openPR) Das Landgericht München I hat mit Urteilen vom 06.12.2019 zu den Aktenzeichen 25 O 13978/18, 25 O 13979/18 und 25 O 13980/18 entschieden, dass die Ausgestaltung des Ärztebewertungsportals Jameda teilweise unzulässig ist.

Aus der Pressemitteilung des LG München I Nr. 17/2019 vom 06.12.2019 ergibt sich:



Mit ihr verlasse Jameda die zulässige Rolle des "neutralen Informationsmittlers" und gewähre den an die Plattform zahlenden Ärzten auf unzulässige Weise einen "verdeckten Vorteil", so das Landgericht.

Das LG München I hat entschieden, dass drei Ärzte einen Anspruch auf Löschung des ohne ihr Einverständnis angelegten Profils auf dem Online-Bewertungsportal haben.

Nach Auffassung des Landgerichts ist zu beanstanden, dass Jameda auf den Profilen der Basiskunden sog. "Expertenratgeber-Artikel" zahlender Konkurrenten unter Verlinkung des jeweiligen Profils veröffentlicht, während zumindest auf den Profilen von Platin-Kunden keine Artikel anderer Ärzte angezeigt werden. Diese Fachartikel seien inhaltlich geeignet, das Interesse eines potentiellen Patienten von den Basiskunden weg, hin zu den Verfassern der Fachartikel, die zahlende Kunden von Jameda sind, zu lenken. Denn der Umstand, dass sie als "Experten" einen Artikel veröffentlicht haben, erwecke den Anschein besonderer Kompetenz im Vergleich zu den Basiskunden.

Die Kammer hat im Ausgangspunkt betont, dass das von Jameda betriebene Ärztebewertungsportal eine von der Rechtsordnung grundsätzlich gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion erfüllt, solange Jameda seine Stellung als "neutraler Informationsmittler" wahrt und seinen zahlenden Kunden keine "verdeckten Vorteile" gegenüber den nicht zahlenden Basiskunden verschafft. Eine Gewährung "verdeckter Vorteile" sei jedoch dann gegeben, wenn die ohne ihre Einwilligung aufgenommenen Basiskunden auf dem Portal als "Werbeplattform" für Premiumkunden benutzt würden und letzteren durch die Darstellung ein Vorteil gewährt werde, der für die Nutzer nicht erkennbar sei. Dann diene das Portal nicht mehr allein dem Informationsaustausch zwischen (potentiellen) Patienten. In diesem Fall müssten Ärzte nicht hinnehmen, ohne ihre Einwilligung als Basiskunden aufgeführt zu werden.

Rechtlich sei der Anspruch der Kläger auf Löschung des ohne Einwilligung eingerichteten Profils bzw. auf Unterlassung der konkreten Verletzungsformen jeweils auf §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB analog i.V.m. Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO zu stützen. Das LG München I hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass die Bewertungsplattform sich nicht auf das sog. Medienprivileg der Datenschutzgrundverordnung (Art. 85 Abs. 2 DSGVO) stützen kann, da Jameda keine Datenverarbeitung zu "journalistischen Zwecken" vornehme.

Andere Funktionen des Portals, wie etwa die Möglichkeit von Premiumkunden, auf dem Profil in größerem Umfang die angebotenen ärztlichen Leistungen anzugeben als bei Basiskunden, hat die Kammer dagegen nicht beanstandet. Insoweit hat das Landgericht die Klagen der drei Kläger abgewiesen.

Diese Pressemeldung wurde auf openPR veröffentlicht.

Verantwortlich für diese Pressemeldung:

News-ID: 1071010
 395

Kostenlose Online PR für alle

Jetzt Ihren Pressetext mit einem Klick auf openPR veröffentlichen

Jetzt gratis starten

Pressebericht „Jameda Ärztebewertung ist teilweise unzulässig“ bearbeiten oder mit dem "Super-PR-Sparpaket" stark hervorheben, zielgerichtet an Journalisten & Top50 Online-Portale verbreiten:

PM löschen PM ändern
Disclaimer: Für den obigen Pressetext inkl. etwaiger Bilder/ Videos ist ausschließlich der im Text angegebene Kontakt verantwortlich. Der Webseitenanbieter distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen. Wenn Sie die obigen Informationen redaktionell nutzen möchten, so wenden Sie sich bitte an den obigen Pressekontakt. Bei einer Veröffentlichung bitten wir um ein Belegexemplar oder Quellenennung der URL.

Pressemitteilungen KOSTENLOS veröffentlichen und verbreiten mit openPR

Stellen Sie Ihre Medienmitteilung jetzt hier ein!

Jetzt gratis starten

Weitere Mitteilungen von kanzlei JURA.CC

Bild: Kündigungsgrund Nichtimpfung – droht nicht geimpften Arbeitnehmern die Kündigung?Bild: Kündigungsgrund Nichtimpfung – droht nicht geimpften Arbeitnehmern die Kündigung?
Kündigungsgrund Nichtimpfung – droht nicht geimpften Arbeitnehmern die Kündigung?
Die gesetzliche Impfpflicht rückt in greifbare Nähe. Viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber fragen sich, was dies konkret für das Arbeitsverhältnis bedeutet. Es besteht die Gefahr, dass Arbeitnehmer ihren Job verlieren, wenn sie nicht geimpft sind. Aber auch ohne Kündigung durch den Arbeitgeber könnten Arbeitnehmer, die nicht geimpft sind, echte Probleme bekommen. Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“, das bedeutet, dass ein Arbeitnehmer, der nicht arbeitet, erhält vom Arbeitgeber auch keinen Lohn. Das der Arbeitnehmer n…
Bild: Tödlicher Rückweg von der Arbeit ohne Ausstempeln ist kein ArbeitsunfallBild: Tödlicher Rückweg von der Arbeit ohne Ausstempeln ist kein Arbeitsunfall
Tödlicher Rückweg von der Arbeit ohne Ausstempeln ist kein Arbeitsunfall
Das Bundessozialgericht hat am 06.10.2020 zum Aktenzeichen B 2 U 9/19 R entschieden, dass ein verletzender Sprung auf einer Hüpfburg im Rahmen eines FSJ in einer Bildungs- und Ferienstätte ein Arbeitsunfall darstellt. Aus dem Terminbericht des BSG Nr. 37/20 vom 06.10.2020 ergibt sich: Die Beteiligten streiten darum, ob der tödliche Verkehrsunfall des Ehemanns der Klägerin ein Arbeitsunfall war. Die Klägerin ist die Witwe des Verunfallten, der als Produktionsmitarbeiter tätig war. Am 25.06.2014 verließ er während der Schicht bei laufender Ma…

Das könnte Sie auch interessieren:

Durch einen Arzt Test den passenden Arzt finden und bewerten
Durch einen Arzt Test den passenden Arzt finden und bewerten
… und intimes Thema. Empfehlungen von Verwandten und Bekannten können zwar helfen, doch das Verhältnis zwischen Patient und Arzt ist durch viele subjektive Dinge geprägt - eine gute Ärztebewertung muss nicht bedeuten, dass auch Sie sich dort gut aufgehoben fühlen. Doch wie erkennt man den passenden Arzt? Gibt es möglicherweise sogar so etwas wie einen …
Presseinformation - Arztbewertungsportal jameda und Internet-Auskunft GoYellow vereinbaren Zusammenarbeit
Presseinformation - Arztbewertungsportal jameda und Internet-Auskunft GoYellow vereinbaren Zusammenarbeit
München, 27.02.2009. jameda.de, eines der größten Arztbewertungsportale in Deutschland, und das Online-Branchenbuch GoYellow.de arbeiten künftig zusammen. Im Zuge dieser Kooperation werden ab sofort die umfassenden Informationen auf GoYellow mit den aussagekräftigen Bewertungen von jameda angereichert. Die User von GoYellow können demnach bei ihrer Suche …
Bild: Ärztebewertungsportal muss Profile löschenBild: Ärztebewertungsportal muss Profile löschen
Ärztebewertungsportal muss Profile löschen
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Ärzte-Bewertungsportal Jameda das Profil einer Kölner Ärztin löschen muss. Die Daten der klagenden Hautärztin müssen vollständig gelöscht werden, so die Bundesrichter. In den vorausgegangenen Instanzen war die Ärztin dem Internetportal noch unterlegen. Das Grundrecht der Frau auf informationelle Selbstbestimmung …
jameda lässt Nutzerzahlen erstmals durch die unabhängige Prüfinstanz der IVW ausweisen
jameda lässt Nutzerzahlen erstmals durch die unabhängige Prüfinstanz der IVW ausweisen
München, 13.06.2012 - jameda (jameda.de), Deutschlands größte Arztempfehlung, lässt erstmals seine Nutzer-Zahlen durch die unabhängige Kontrollinstanz der IVW (ivw.de) ausweisen. Mit 2,56 Millionen Visits im Mai erreicht das Portal den ersten Platz unter allen IVW-Neulingen. Vor Mai wurden die Visits von jameda unter dem Dach des Nachrichtenportals Focus …
Bild: jameda integriert FOCUS-Ärztelisten und baut Datenbestand sowie die Userbewertungen massiv ausBild: jameda integriert FOCUS-Ärztelisten und baut Datenbestand sowie die Userbewertungen massiv aus
jameda integriert FOCUS-Ärztelisten und baut Datenbestand sowie die Userbewertungen massiv aus
München, 27. August 2008. Die Gesundheits- und Ärztebewertungsplattform jameda bietet nach einem umfassenden Relaunch ab sofort zahlreiche neue Inhalte und Services. Nach Übernahme der Mehrheit an jameda durch die TOMORROW FOCUS AG und das Nachrichtenmagazin FOCUS wurden die FOCUS-Ärztelisten in www.jameda.de integriert. Die bekannten Listen sind in …
Bild: GfK-Ranking zu Arztbewertungsportalen: Private Anbieter haben die Nase deutlich vornBild: GfK-Ranking zu Arztbewertungsportalen: Private Anbieter haben die Nase deutlich vorn
GfK-Ranking zu Arztbewertungsportalen: Private Anbieter haben die Nase deutlich vorn
- Arztbewertungsportale der Kassen spielen für Patienten untergeordnete Rolle - Portal-Ranking: Reichweite von jameda ist doppelt so groß wie die des größten Konkurrenten - AOK-Arzt-Navigator / Weiße Liste auf den hinteren Plätzen München, 23.01.2012: Die Angebote an Arztbewertungsportalen der Krankenkassen spielen nach wie vor eine untergeordnete Rolle. …
Umfrage zu Arztbewertungen: Freitextkommentare wichtig für Patienten und Ärzte
Umfrage zu Arztbewertungen: Freitextkommentare wichtig für Patienten und Ärzte
… München, 28. Februar 2012 - Freitextkommentare bei Arztbewertungen empfinden Ärzte und Patienten gleichermaßen als wichtig. Dies ist das Ergebnis einer Befragung von jameda (http://www.jameda.de), Deutschlands größter Arztempfehlung. 79 Prozent der 474 befragten Ärzte gaben an, dass ihnen der Freitextkommentar des Patienten zu einer Bewertung wichtig …
Bild: Top-Zahnarzt Siegel für Dr. Pink aus MünchenBild: Top-Zahnarzt Siegel für Dr. Pink aus München
Top-Zahnarzt Siegel für Dr. Pink aus München
Das Praxisteam der Zahnarztpraxis Dr.Pink und Dr. Lutzenberger freut sich über eine neue Auszeichnung. Im Juni 2015 wurde Dr. Pink von dem Arztempfehlungsportal jameda das Siegel „Top 20 Zahnärzte Ihrer Stadt“ verliehen - und das gleich in zwei Fachgebieten. Das jameda Top-Zahnärzte-Siegel ist eine persönliche Auszeichnung für die besten Zahnärzte, die …
Arztbewertungsportal jameda und Deutsche Gesellschaft für Implantologie (DGI) vereinbaren Zusammenarbeit
Arztbewertungsportal jameda und Deutsche Gesellschaft für Implantologie (DGI) vereinbaren Zusammenarbeit
München, 30. November 2009 - jameda.de, eines der größten Arztbewertungsportale in Deutschland, und die größte deutsche implantologische Fachgesellschaft, die Deutsche Gesellschaft für Implantologie (DGI), haben jetzt eine Kooperation beschlossen. Die Mitglieder der DGI werden zukünftig auf jameda.de speziell gekennzeichnet und erhalten die Möglichkeit, …
Bild: Das neue Gesundheitsportal jameda.de geht onlineBild: Das neue Gesundheitsportal jameda.de geht online
Das neue Gesundheitsportal jameda.de geht online
München, 24. Juli 2007 - Die jameda GmbH setzt neue Maßstäbe im Web. Zum ersten Mal gibt es ein Gesundheitsportal, das den Wünschen von Ärzten und Patienten gleichermaßen entgegenkommt. Immer mehr Patienten informieren sich heutzutage über gesundheitliche Themen im Internet. Ihr Bedürfnis, sich darüber auszutauschen, wächst konstant. Für Ärzte und Heilberufler …
Sie lesen gerade: Jameda Ärztebewertung ist teilweise unzulässig