(openPR) Auch im Monat November 2019 hatten sich erneut zahlreiche deutsche Familiengerichte, verteilt über das gesamte Bundesgebiet - u.a. Darmstadt, Gelnhausen, Kassel, Schöneberg (Berlin), Überlingen, Tuttlingen - mit Fallgestaltungen zu befassen, in denen der durch einen Versorgungsausgleich begünstigte, geschiedene Ex-Gatte verstorben war, gleichwohl aber die Versorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten weiterhin gekürzt wurden.
Die überlebenden, (ursprünglich) ausgleichspflichtigten Exehegatten mussten also feststellen, dass von ihren Renten- und/oder Pensionsbezügen weiterhin teilweise erhebliche Beträge abgezogen wurden.
Diese Kürzungen stießen bei den Betroffenen auf großes Unverständnis.
Viele Betroffene hatten bereits im Vorfeld der familiengerichtlichen Verfahren versucht, durch entsprechende Eingaben an die Versorgungsträger eine weitere Kürzung abzuwenden. Sie waren allerdings regelmäßig an dem Umstand gescheitert, dass derartige Anträge abgelehnt wurden, da der verstorbene Ex-Ehegatte bereits länger als 36 Monate Versorgungszahlungen aus dem übertragenen Anrecht bezogen hatte.
Nachdem sich die Betroffenen an die Dr. Mayer & Kügler Rechtsanwälte PartG mbB gewandt hatten, wurde jeweils ein familiengerichtliches Verfahren gestartet.
Die Familiengerichte gaben in den vorbezeichneten Fällen den Anträgen statt und entschieden, dass der Versorgungsausgleich zumindest für den Zeitraum ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten aufzuheben ist.
Die Betroffenen erhalten daher in Zukunft ihre Versorgungsbezüge wieder ungekürzt.
Ein derartiges Ergebnis ist zwar nicht in allen, wohl aber in vielen sog. "Altfällen" möglich. Als Altfälle versteht man hierbei - kurz gesagt - solche Versorgungsausgleichsentscheidungen (Scheidungsurteile oder gesonderte Beschlüsse), die noch nach dem bis zum Ende August 2009 geltenden (alten) Versorgungsausgleichsrecht entschieden wurden.
Besonders wichtig ist hierbei der Umstand, dass die oben erwähnte 36-Monats-Grenze für das familiengerichtliche Verfahren nicht gilt. Allerdings gelten andere Voraussetzungen, die sich aufgrund der unterschiedlichen Fallgestaltungen an dieser Stelle nicht im Detail darstellen lassen.
Interessierte Geschiedene, die nach altem Recht Anrechte an den zwischenzeitlich verstorbenen Ex-Ehegatten abgeben mussten, haben aber die Möglichkeit, sich aus dem gesamten Bundesgebiet an die bundesweit auftretende Kanzlei Dr. Mayer & Kügler Rechtsanwälte PartG mbB zu wenden, um eine kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung zu den Erfolgsaussichten eines Abänderungsantrags in ihrem konkreten Fall zu erhalten (Hotline 0561 / 540 860-30; www.mayer-kuegler.de).
Im Hinblick auf die oben erwähnte "Stichtagsregelung" (Der Antrag wirkt jeweils (erst) ab Beginn des auf den Antragsmonat folgenden nächsten Monats) sollten Betroffene zügig Rechtsrat einholen.













