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Kein weiterer Versorgungsausgleich für Verstorbene

27.07.201709:57 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Kein weiterer Versorgungsausgleich für Verstorbene

(openPR) Fuldabrück, den 26.07.2017: Bei Ehescheidungen ist der Versorgungsausgleich oft besonders einschneidend: grundsätzlich sollen die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte von Ehemann und Ehefrau jeweils hälftig ausgeglichen werden. Stirbt nach durchgeführtem Versorgungsausgleich der per saldo begünstigte Ehegatte, stellt sich die Frage, ob der Überlebende seine Anrechte zurückerhalten kann.



Beim Versorgungsträger können Betroffene nach § 37 VersAusglG die Aussetzung der Kürzung mit Aussicht auf Erfolg beantragen, wenn der/die Verstorbene nicht länger als 36 Monate Leistungen aus den übertragenen Anrechten bezogen hat.

Neuerdings besteht aber in zahlreichen Altfällen, in denen der Versorgungsausgleich noch nach dem alten, bis 2009 geltenden Recht durchgeführt wurde, darüber hinaus die Möglichkeit, den bisherigen Versorgungsausgleich durch das Familiengericht dahin abändern zu lassen, dass dieser nach dem Tod des/der Begünstigten für die Zukunft (ab dem Folgemonat nach Antragstellung) entfällt. Das ist oft selbst dann noch möglich, wenn z.B. die verstorbene Ehefrau bereits lange Jahre Leistungen aus den übertragenen Anrechten erhalten hat und die Zeitschranke des § 37 VersAusglG überschritten ist.

Diese relativ neue gerichtliche Abänderungsmöglichkeit ist weithin unbekannt. Für viele Betroffene, die ihre Anrechte bereits endgültig verloren geglaubt haben, hat sich so eine neue Möglichkeit eröffnet, um den Versorgungsausgleich rückgängig zu machen. Zahlreiche Altfälle können neu aufgerollt werden.

Auf einen entsprechenden, durch die Kanzlei Dr. Mayer & Kügler Rechtsanwälte PartG mbB formulierten Abänderungsantrag hat nunmehr das Amtsgericht - Familiengericht - Düsseldorf im Juni 2017 zugunsten eines pensionierten Beamten, dessen Ex-Frau verstorben war, entschieden, dass der vormals bei seiner Scheidung durchgeführte Versorgungsausgleich ab dem Folgemonat der Antragstellung entfällt.

Dr. Mayer & Kügler Rechtsanwälte PartG mbB stehen für besondere Kompetenz in Versorgungsausgleichsfragen und vertreten Mandanten bundesweit. Interessierte und Betroffene können sich aus der gesamten Bundesrepublik an die Kanzlei Dr. Mayer & Kügler Rechtsanwälte PartG mbB wenden, um eine anwaltliche Einschätzung zu der Frage zu erhalten, ob die Voraussetzungen für eine Abänderung des Versorgungsausgleichs nach dem Tod der Ex-Frau vorliegen und ob ein Abänderungsantrag erfolgversprechend erscheint. Der Erstkontakt ist kostenlos, Hotline 0561 / 580 99 15; weitere Informationen zum Thema gibt es über die Internetpräsenz www.mayer-kuegler.de

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