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Das AnSVG - Rechte bei Prospektfehlern

(openPR) Kurz nach Inkrafttreten des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes haben wir über die Chancen und Risiken der Neuerungen berichtet (“Prospekte, Prospekte – von der Wiege bis zur Bahre”). Wie von uns vorausgesagt, haben einige Vorschriften eher zur Rechtsunsicherheit geführt und zumindest die Gefahr einer Verschlechterung der Rechtslage für Anleger begründet. Einige Fragen sind noch ungeklärt. Der Schadensersatz im Kapitalanlagerecht besteht meistens in einer Rückabwicklung der Beteiligung. Diese ermöglicht an sich auch § 44 BörsG, auf den § 13 des Verkaufsprospektgesetzes (VerkProsG) verweist: Es haften gemäß § 44 Börsengesetz (BörsG) diejenigen Personen gesamtschuldnerisch für die Richtigkeit des Prospekts, die die Verantwortung für ihn übernommen haben und von denen der Erlass des Prospektes ausgeht. Die Haftung richtet sich auf die Übernahme der Anlage gegen Erstattung des Erwerbspreises und der mit ihm verbundenen Kosten. Die Verantwortung für den Prospekt haben diejenigen Personen übernommen, die ihn im Sinne der Verordnung über Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte unterzeichnen. Der Prospekt geht von den Personen oder Gesellschaften aus, die seine tatsächlichen Urheber sind und die ein wirtschaftliches Interesse an an der Investition haben. Dies sind die Fondsgesellschaft selbst, emissionsbegleitende Kreditinstitute, sowie sämtliche “Hintermänner”, die zwar nicht in Erscheinung treten, aber im Hintergrund die Fäden ziehen. Grundsätzlich besteht also ein Stornorecht, sogar gegenüber mehreren. § 44 BörsG bringt gleichwohl einige Schwierigkeiten mit sich. Zum einen ist die Fondsgesellschaft selbst einer der gesetzlichen Mitschuldner. Dies ist an sich eine sinnvolle Regelung, weil der Anleger sich aus der Vermögensmasse bedienen kann, an der er einen Anteil hält und die er praktisch mit aufgebaut hat. Im Falle einer betrügerisch initiierten oder aus anderen Gründen wertlosen Fondsgesellschaft hat dies aber den Nachteil, dass es zu einem Wettlauf der Anleger untereinander bei Sicherung ihrer Rückzahlungsansprüche kommen kann. Den letzten beißen dann buchstäblich die Hunde. Die Rechtsprechung des BGH klammert bei Publikumspersonengesellschaften die Fondsgesellschaften selbst aus der Reihe der Anspruchsgegner aus. Erstens sollen derartige Wettrennen um das Schadensersatzkapital vermieden werden, zweitens soll die Gesellschaft Dritten gegenüber weiterhin als liquide Schuldnerin zur Verfügung stehen. Es bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlautes mit dieser Problemstellung umgehen wird. Ein weiterer, schwerwiegender Nachteil des Verweises auf § 44 BörsG besteht darin, dass die Prospekthaftung überhaupt nur eröffnet ist, wenn das Erwerbsgeschäft nach Veröffentlichung des Prospekts und innerhalb von sechs Monaten nach erstmaliger “Einführung”, also Fondsauflage abgeschlossen wurde. Dies trägt weder den Besonderheiten einer Beteilgung auf dem grauen Markt, noch dem Sinn und Zweck des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes Rechnung. Die Vorschrift stellt letztlich eine unangemessen kurze Verjährung zugunsten der Prospektverantwortlichen dar. Die Möglichkeit einer “Stornierung” der Beteiligung wegen Prospektfehlern kann dem Anleger durch bloßen Zeitablauf schon verbaut sein, wenn er erst mehr als ein halbes Jahr seit der Fondsauflage beigetreten ist. Da § 44 BörsG offenkundig auf den klassischen Wertpapiererwerb an der Börse zugeschnitten (und die Einschränkung auch nicht versteckt) ist, fällt es schwer, hier einen gesetzgeberischen Fehler zu erkennen. Anders ist die Regelung aber kaum zu verstehen und die kontinuierliche Qualitätsabnahme gesetzlicher Vorschriften ist inzwischen auch schon sprichwörtlich. Es steht daher zu erwarten, dass die Rechtsprechung die allgemeine bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung (im weiteren Sinne) neben dem Anspruch aus § 44 BörsG zulässt. Sie wurde ohnehin nur ins Leben gerufen, um die damaligen Defizite fehlender gesetzlicher Vorschriften auszugleichen. Der spezialgesetzliche Charakter des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes ist kein Grund, sie bei offenkundig unangemessenen Regelungen unangewendet zu lassen. Anderenfalls kann diese “Präklusionsvorschrift” nur die Folge haben, dass von Fondsbeitritten, die nicht innerhalb eines halben Jahres seit der erstmaligen Beitrittsmöglichkeit erfolgen, kategorisch abzuraten ist. Ist der Verkaufsprospekt unrichtig, unvollständig oder nicht vorhanden (vgl. § 13a VerkProsG), so kann der Anleger den Schadensersatzanspruch nur geltend machen, wenn ein Ursachenzusammenhang zwischen der Unrichtigkeit des Prospekts, der konkreten Anlageentscheidung und dem eingetretenen Schaden besteht. § 45 II Nr. 1 BörsG stellt eine Vermutung für den Ursachenzusammenhang zwischen dem Prospektfehler und der Anlageentscheidung (haftungsbegründende Kausalität) auf. Hier genügt die Behauptung des Anlegers, er hätte bei Kenntnis des zutreffenden Sachverhalts die Anlageentscheidung nicht getroffen. Der Anspruchsgegner muss nun darlegen und beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei voller Kenntnis des Sachverhalts getätigt hätte, was ihm praktisch nie gelingen wird. In gleicher Weise besteht gemäß § 45 II Nr. 2 BörsG eine Vermutung für den Ursachenzusammenhang zwischen dem Prospektfehler und dem für den Anleger eingetretenen Schaden (haftungsausfüllende Kausalität). Wird sie vom Anspruchsgegner nicht widerlegt, besteht der Prospekthaftungsanspruch in jedem Fall. Ein weiterer Auschlussgrund besteht in § 45 I BörsG. Danach kann nicht in Anspruch genommen werden, wer nachweist, dass er die Unrichtigkeit oder Unrichtigkeit der Prospektangaben nicht gekannt hat und die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht. Dieser Beweis wird für die Prospektverantwortlichen schwer bis unmöglich sein. Fazit: Exkulpationsmöglichkeiten gibt es für die Prospektverantwortlichen kaum.



Droht eine schnelle Verjährung? Vergleichsweise streng ist dagegen die Verjährung, die von der allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Verjährung abweicht. Gemäß § 46 BörsG verjährt der Prospekthaftungsanspruch in einem Jahr seit dem Zeitpunkt, zu dem der Erwerber von der Unrichtigkeit oder der Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jahren seit der Veröffentlichung des Prospekts. Die Deckelung hat zur Folge, dass in bestimmten Fällen Haftungsansprüche viel zu früh verjährt sein können. Vergehen etwa bei einem geschlossenen Fonds zwischen Einwerbung des Anlegerkapitals und der Fertigstellung einer Immobilie zwei Jahre, so kann es vorkommen, dass sich erst nach Ablauf des dritten Jahres seit Initiierung des Fonds herausstellt, ob die Einnahmeprognosen auf zutreffenden Annahmen beruhen oder nicht. In einem solchen Fall hilft dem Anleger nur noch die allgemeine bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung (im engeren Sinne) gegen den Anlagevermittler. Sie richtet sich nach den §§ 195, 199 BGB, so dass ab Ende des Jahres, in dem der Schaden entstanden ist und bemerkt wurde, eine Verjährung von drei Jahren läuft.

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