(openPR) Allgemeine Studiengebühren haben bisher sieben Bundesländer beschlossen: Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und das Saarland. All diese Länder bieten die Möglichkeit, dass die Studiengebühren erst nach dem Studium bezahlt werden. Die Studierenden können dazu auf Studienbeitragsdarlehen der jeweiligen Landesbank bzw. der KfW Förderbank zurückgreifen.
Schon bei den Studiengebühren-Regelungen waren die Länder sehr einfallsreich, was die Details betrifft. Nicht anders ist es bei den Studienbeitragsdarlehen. Für Studierende wird es daher zunehmend schwierig, einen Überblick zu behalten.
Die Webseite Studis-Online.de verfolgt schon seit vielen Jahren die Diskussionen und Entscheidungen rund um Studiengebühren. So kann man auf der Seite http://www.studis-online.de/StudInfo/Gebuehren/
den aktuellen Stand abrufen - inkl. der bereits bekannt gewordenen Planungen für die Zukunft.
Es lag Nahe, eine ähnliche Übersicht auch speziell für Studienbeitragsdarlehen einzurichten. Dies ist seit heute der Fall: http://www.studis-online.de/StudInfo/Gebuehren/studienbeitragsdarlehen.php
Besonders unterschiedlich gelöst ist die Frage, bis zu welchem Alter Studierende Anspruch auf ein Darlehen haben: zwischen 35 bei Studienbeginn (in Baden-Württemberg und Niedersachsen) und 60 bezogen auf das jeweils studierte Semester (in Nordrhein-Westfalen) ist alles dabei.
Wer für sein Studium länger braucht (z.B. auch durch Fachrichtungswechsel) kann am Ende seines Studiums das Pech haben, kein Darlehen mehr zu erhalten, da "Langzeitstudierende" davon ausgeschlossen werden. Teilweise steigen dann sogar die Studiengebühren (Niedersachsen, Hessen).
Alle Länder haben eine "Kappungsgrenze" (Schuldenobergrenze) vorgesehen. Diese bezieht sich auf die Schulden aus dem BAföG-Staatsdarlehen und die Schulden aus den Studiengebühren. Während Nordrhein-Westfalen hier 1.000 Euro je Semester vorsieht (allerhöchstens 10.000 Euro) und damit zumindest bei höherem BAföG-Bezug die Studiengebühren faktisch erlässt (ein Darlehen muss aber zunächst aufgenommen werden), haben alle anderen Studiengebühren-erhebenden Bundesländer die Grenze bei 15.000 Euro angesetzt.
Deutliche Unterschiede bestehen auch bei der Rückzahlungsverpflichtung. Zwar wird sich bezüglich des Einkommens an den Regelungen für die BAföG-Rückzahlung orientiert. Dort kann man sich von der Rückzahlung jeweils für ein Jahr befreien lassen, wenn man (ledig und kinderlos) weniger als 960 Euro Nettoeinkommen hat. Bei den Studienbeitragsdarlehen soll ebenso eine Befreiung auf Antrag möglich sein. In Nordrhein-Westfalen ist die Grenze nicht höher als beim BAföG, wohingegen alle anderen Bundesländer einen um 100 Euro höheren Freibetrag vorsehen, Hessen sogar um 300 Euro. Für Kinder und Ehepartner erhöht sich der Freibetrag überall analog den Freibeträgen bei der BAföG-Rückzahlungsregelung.
Die Zinsen für das Darlehen sind bisher nur für Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen festgelegt, da nur dort bereits im laufenden Wintersemester Studiengebühren erhoben wurden. In Niedersachsen liegen die Zinsen aktuell bei 5,69%, in Nordrhein-Westfalen bei 5,9% nominal. Die Zinsen werden halbjährlich neu festgelegt, meist garantieren die ausgebenden Banken im Auftrag des jeweiligen Bundeslandes aber zumindest für eine gewisse Zeit, dass ein bestimmter Zinssatz nicht überschritten werden wird (in Niedersachsen 7,5%, in Bayern 8,38%). Als einziges Bundesland hat Hessen im Studiengebührengesetz eine Obergrenze (7,5%) festgelegt. Aber auch in Hessen kann man sich nicht auf Dauer darauf verlassen. Das Studiengebührengesetz muss nämlich 2012 durch ein neues Gesetz ersetzt werden (die Laufzeit des aktuellen Gesetzes dauert nur bis Ende 2011).
Trotz der im Vergleich zu Studienkrediten besseren Konditionen bleibt aber festzuhalten, dass Studierende sich durch die Studienbeitragsdarlehen zusätzlich verschulden müssen. Dies scheint durchaus abzuschrecken - was sich auch daran zeigt, dass in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen nur wenige Erstsemester für ein Darlehen entschieden haben.
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