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Keine Sonntagsöffnung in Berlin

05.07.201909:12 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Keine Sonntagsöffnung in Berlin
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Gewerberecht
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Gewerberecht

(openPR) Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Beschluss vom 3. Juli 2019 zum Aktenzeichen 4 L 178.19 entschieden, dass Läden sonntags aus Anlass des Lesbisch-Schwulen Stadtfests, der „Finals – Berlin 2019“ und der Internationalen Funkausstellung vorerst nicht geöffnet sein dürfen.

Aus der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Berlin Nr. 22/2019 vom 03.07.2019 ergibt sich:

Mit Allgemeinverfügung vom 13. Mai 2019 legte die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Sonntage im zweiten Halbjahr 2019 fest, an denen im Land Berlin Verkaufsstellen ausnahmsweise in der Zeit von 13:00 bis 20:00 Uhr für das Anbieten von Waren geöffnet sein dürfen. Dabei handelt es sich u.a. um den 21. Juli 2019, an dem zeitgleich das Lesbisch-Schwule Stadtfest stattfindet, den 4. August 2019 zur Veranstaltung „Die Finals – Berlin 2019“, sowie den 8. September 2019 zur Internationalen Funkausstellung Berlin (IFA). Dies liege im öffentlichen Interesse, weil Anlass jeweils große Ereignisse und Veranstaltungen seien, die wegen ihrer Bedeutung für die gesamte Stadt eine Geschäftsöffnung erforderlich machten. Hiergegen wendet sich eine Dienstleistungsgewerkschaft, die – unter Berufung auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – geltend macht, die Sonntagsruhe sei grundsätzlich geschützt; an Ausnahmen seien hohe Anforderungen zu stellen, die hier jeweils nicht er-üllt seien.

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts hat an ihrer Rechtsprechung festgehalten, wo-nach allein der Umstand, dass die Senatsverwaltung einem Ereignis „berlinweite Bedeutung“ beimesse, für ein öffentliches Interesse an einer ausnahmsweisen Ladenöffnung am Sonntag nicht ausreiche (vgl. hierzu Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts vom Nr. 43/2017, Nr. 16/2018 und Nr. 9/2019 vom 5. April 2019). Erforderlich sei aus verfassungsrechtlichen Gründen vielmehr, dass die Veranstaltung selbst einen beträchtlichen Besucherstrom anziehe. Dies lasse sich hier nicht berlinweit bejahen. Alle in Bezug genommenen Veranstaltungen fänden im Wesentlichen örtlich begrenzt in Berlin-Charlottenburg bzw. Schöneberg statt und wirkten sich im übrigen Stadtgebiet nicht überwiegend prägend aus. Der Besucherstrom werde aber in weiten Teilen der Stadt überhaupt erst durch die Offenhaltung der Verkaufsstellen ausgelöst.

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